Kleine Anfrage der Abg. Rudolph (SPD) und Lenders (FDP) vom 25.10.2017 betreffend Nachfragen und Ergänzungsfragen zur Kleinen Anfrage 19/5111 und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Ergänzungsfragen zu Frage 1 der Drucksache 19/5111: a) Hat Staatssekretär Mathias Samson den Abteilungsleiter Günther H. aufgefordert, seine Stellungnahmen, die er als Abteilungsleiter in förmlichen Rechtsbehelfsverfahren seiner Mitarbeiter (Widerspruchsverfahren gegen ihre Beurteilungen) unabhängig zu erstatten hatte, diese zunächst ihm - dem Staatssekretär - in nicht unterschriebener Form vorzulegen , bevor sie bei der hierfür zuständigen Dienststelle abgegeben werden sollten? b) Hat Staatssekretär Samson die Entwürfe der Stellungnahmen des Abteilungsleiters, nachdem diese ihm wunschgemäß vorgelegt wurden, mit Änderungen in roter Farbe durchkorrigiert ? c) Falls die Fragen a) und/oder b) mit ja beantwortet werden: Aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage hat Staatssekretär Samson dies unternommen? Wollte der Staatssekretär damit Einfluss auf die Stellungnahmen des Abteilungsleiters nehmen? d) Hat Staatssekretär Samson dem Abteilungsleiter schriftlich oder mündlich erklärt, die Zusammenarbeit mit ihm sei "beendet", wenn er seine Stellungnahmen - so wie vom Abteilungsleiter gefertigt - ohne die durch ihn vorgenommenen Änderungen bei der zuständigen Dienststelle abgebe? e) Hat Staatssekretär Samson dem Abteilungsleiter, nachdem dieser nicht bereit war, seine Stellungnahmen im Sinne des Staatssekretärs zu ändern, schriftlich oder mündlich mitgeteilt , man werde ihn "in Kürze einer neuen Verwendung zuführen"? Wegen ihres Sachzusammenhanges werden die Fragen 1 a bis 1 e zusammen beantwortet. Im Rahmen diverser Gespräche im Zusammenhang mit der Regelbeurteilung 2016 wurde deutlich , dass zwischen Herrn Staatssekretär Samson und Herrn Abteilungsleiter Günther H. zur Frage der Durchführung des Regelbeurteilungsverfahrens 2016 unterschiedliche Auffassungen bestanden. Vor diesem Hintergrund hat Herr Staatssekretär Samson vor Finalisierung der Stellungnahmen zu den Widersprüchen Gesprächsbedarf bei Herrn Abteilungsleiter Günther H. angemeldet . Zum Zweck der Gesprächsvorbereitung war der Entwurf der Stellungnahmen an Herrn Staatssekretär Samson übersendet worden. Die in den Stellungnahmen von Herrn Abteilungsleiter Günther H. vorgenommenen Beschreibungen zum Verlauf des Beurteilungsverfahrens waren unzutreffend. Diesbezüglich hatte sich Herr Staatssekretär Notizen auf den übersendeten Entwürfen gemacht - in der Schriftfarbe Rot, die für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in § 9 Abs 2 Gemeinsame Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO) geregelt ist. Herr Staatssekretär Samson hat Herrn Abteilungsleiter Günther H. in dem gemeinsamen Gespräch darauf hingewiesen, dass er der Darstellung über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens notwendigerweise in der Stellungnahme als Zweitbeurteiler sehr deutlich widersprechen müsse. Im Rahmen des Gesprächs wurde zu keiner Zeit die von Herrn Abteilungsleiter Günther H. vorgenommene Bewertung der Leistung der Widerspruchsführer in Frage gestellt. Im Gegenteil wurde die Weisungsfreiheit von Herrn H. als Erstbeurteiler ausdrücklich betont. Da die Darstellung des Beurteilungsverfahrens von Herrn Abteilungsleiter Günther H. nicht im Einklang mit dem tatsächlich durchgeführten Verfahren stand, er aber bei seiner Auffassung blieb, hat Herr Staatssekretär Samson gefragt, wie sich Herr H. unter diesen Umständen künftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorstelle. Zu keinem Zeitpunkt war in diesem Gespräch von einer "neuen Verwendung" die Rede. Eingegangen am 30. November 2017 · Bearbeitet am 30. November 2017 · Ausgegeben am 13. Dezember 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5356 30. 11. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5356 Frage 2. Nachfrage zu Frage 4 der Drucksache 19/5111: Laut der Beantwortung der Landesregierung hat es keinen Fall in der laufenden Legislaturperiode gegeben, in dem der Abteilungsleiter Günther H. trotz der Ankündigung, Ausgleichstage für geleistete Überstunden zu nehmen, aus dienstlichem Anlass zur Anwesenheit verpflichtet wurde: Trifft es - entgegen dieser Beantwortung der Landesregierung - zu, dass der Abteilungsleiter zum Beispiel am 3. Juni 2014 nach seiner Ankündigung, nach Pfingsten zwei Ausgleichstage stünden dienstliche Interessen entgegen, zur Anwesenheit verpflichtet worden ist? Nein. Herr Abteilungsleiter Günther H. hatte am 3. Juni 2014 Urlaub. Frage 3. Ergänzungsfragen zu Frage 7 der Drucksache 19/5111: a) Wann wurde von Abteilungsleiter Günther H. Urlaub für seine für den 31. Juli bis 12. August 2014 geplante Urlaubsreise beantragt? b) Wann traf das Anwaltsschreiben mit der Aufforderung an Staatssekretär Samson ein, nach mehrfachen vergeblichen Nachfragen nunmehr bis zum nächsten Tag um 13.00 Uhr über den Urlaubsantrag des Abteilungsleiters zu entscheiden? c) Wann wurde der oben genannte Urlaubsantrag von Staatssekretär Samson dann beschieden ? Wegen ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 a bis 3 c zusammen beantwortet. Am 08.07.2014 stellte Herr Abteilungsleiter Günther H. einen Urlaubsantrag für seinen Sommerurlaub im Zeitraum vom 31.07.2014 bis zum 12.08.2014. Bei Vorlage der Urlaubskarte fielen Unregelmäßigkeiten auf. Herr Abteilungsleiter Günther H. hatte für einen früheren Urlaub absprachewidrige Eintragungen vorgenommen, die von der damaligen Abwesenheitsvertretung des Staatssekretärs gezeichnet worden waren. Aufgrund mehrerer Dienstreisen sowohl von Herrn Staatssekretär Samson als auch von Herrn Abteilungsleiter Günther H. sowie einer Plenarwoche in diesem Zeitraum wurde die Rücksprache für den 23.07.2014 angesetzt. Auf Bitte von Abteilungsleiter Günther H., wegen seinerseits bereits bestehender Termine, wurde die Rücksprache auf den 22.07.2014, 13.00 Uhr vorverlegt. Dabei stand die Genehmigung des Sommerurlaubs von Herrn H. zu keinem Zeitpunkt in Frage. Die abgezeichnete Urlaubskarte wurde nach Berichtigung der Eintragung durch Herrn Abteilungsleiter Günther H. am 22.07.2014 übergeben. Das Anwaltsschreiben ging am 22.07.2014 um 11.51 Uhr per Mail ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Gespräch mit Herrn Abteilungsleiter Günther H. bereits terminiert. Wiesbaden, 23. November 2017 Tarek Al-Wazir