Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 01.11.2017 betreffend außerschulische Betreuungsangebote für schulpflichtige Kinder und Jugendliche im Schuljahr 2017/2018 und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Im Entwurf des Haushaltsplans der Landesregierung für die Jahre 2018 und 2019 sind zur Durchführung von Betreuungsangeboten an 1.243 Grund- und Förderschulen 6,57 Millionen Euro für jeweils beide Jahre als Finanzzuweisungen an die Schulträger vorgesehen. Vor Ort können die pauschal zugewiesenen Mittel entsprechend dem Bedarf durch die 32 Schulträger aufgeteilt werden. Im Schuljahr 2017/2018 galt dies für 1.148 Grundschulen, davon 168 Schulen, die am ʺPakt für den Nachmittagʺ teilnehmen. Hinzu kommen 95 Förderschulen, davon zwei Schulen, die am ʺPakt für den Nachmittagʺ teilnehmen. Die Schulträger erhalten die ihnen zufließenden Mittel zwar auf der Basis der zuvor genannten Zählgrößen pauschal, können diese jedoch eigenverantwortlich für einzelne Schulen pauschal einsetzen , in denen tatsächlich eine entsprechende Betreuung angeboten wird. Soweit Grund- und Förderschulen am ʺPakt für den Nachmittagʺ teilnehmen, werden die auf die betreffenden Schulen entfallenden Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs über den Einzelplan 04 an die Schulträger bewilligt und ausgezahlt. Vorbemerkung des Kultusministers: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) gehören die Betreuungsangebote der Schulträger neben den Schulen mit Ganztagsangeboten und den Ganztagsschulen zu den gesetzlich festgelegten Formen der Betreuungs - und der ganztägigen Angebote. Die Betreuungsangebote, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, führen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HSchG zu einer für die Eltern verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Das ergänzende Betreuungsangebot des Schulträgers ist eine Maßnahme der Fürsorge für die jüngeren Kinder in der Primarstufe. Es soll den Veränderungen in der Lebenswelt der Kinder, den Familienstrukturen mit steigender Zahl von Einzelkindern und allein erziehenden Müttern und Vätern und der Arbeitswelt, insbesondere der zunehmenden Berufstätigkeit von Frauen, gerecht werden. Ziel der Betreuungsangebote ist es, dass die Kinder auch außerhalb der verbindlichen Schulzeiten in der Schule verbleiben können und versorgt sind. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Die Haushaltsmittel für die Förderung der Betreuungsangebote seitens des Landes sind als besondere Finanzzuweisungen nach § 37 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (FAG) vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) im Einzelplan 17 "Allgemeine Finanzverwaltung " bei Kap. 17 25 "Zuweisungen an Schulträger für betreuende Schulen" veranschlagt. Im Pakt für den Nachmittag werden für die daran teilnehmenden Schulen die beiden Programme "Betreuungsangebote an Grundschulen" und "Ganztagsschulen" nicht nur inhaltlichkonzeptionell , sondern auch im Hinblick auf die Gewährung von Zuwendungen zusammengeführt . Mit dem Übergang in den Pakt für den Nachmittag wird die Förderung aus dem kommunalen Finanzausgleich bei Kap. 17 25 in die Förderung für den Pakt für den Nachmittag integriert . Die Finanzierung im Rahmen des Paktes für den Nachmittag erfolgt aus Haushaltsmitteln des Kultusressorts verstärkt durch den jeweiligen Mittelanteil aus dem Kommunalen Finanzausgleich nach einer einheitlichen Vorgehensweise hinsichtlich der Zuwendungsgewährung, der Zweckbindung und des Verwendungsnachweises. Eingegangen am 22. Dezember 2017 · Bearbeitet am 8. Januar 2018 · Ausgegeben am 12. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5364 22. 12. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5364 Die Schulen, die am Pakt für den Nachmittag teilnehmen, werden bei der Berechnung der Zuwendung für Betreuungsangebote nicht mehr berücksichtigt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Handelt es sich bei der Förderung von Betreuungsangeboten um originäre Landesmittel oder handelt es sich um zweckgebundene Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs ohne entsprechende Zuführung? Nach § 37 FAG können Gemeinden und Landkreisen, die Schulträger sind, Zuweisungen für Betreuungsangebote nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSchG an Grundschulen sowie eigenständigen Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung gewährt werden. Die Zuwendungen für Betreuungsangebote an Grundschulen gehören nach § 36 FAG zu den besonderen Finanzzuweisungen, die den Gemeinden und Landkreisen - im Gegensatz zu den allgemeinen Finanzzuweisungen (Schlüsselzuweisungen) - zum Ausgleich besonderer Belastungen finanzkraftunabhängig, aber zweckgebunden gewährt werden. Auf Grund der Zweckbindung erfolgt die verfahrenstechnische Abwicklung der Förderung des Landes nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Die Finanzierung sowohl der allgemeinen als auch der besonderen Finanzzuweisungen erfolgt jedoch nach § 5 FAG insgesamt aus der sogenannten Finanzausgleichsmasse, die nach § 5 Abs. 2 FAG aus dem Landeshaushalt aufgebracht wird, soweit ihr nicht Mittel aus kommunalen Umlagen zugeführt werden. Frage 2. Wie hoch ist der Pauschalbetrag pro Schule derzeit und wann wurde dieser letztmalig erhöht? Die Schulträger erhalten im Sinne des § 36 FAG finanzkraftunabhängig pro Schule und Schuljahr einen Pauschalbetrag in Höhe von 5.112,92 Euro (ehemals 10.000 DM). Dieser wird seit dem Schuljahr 2000/2001 unverändert bei der Berechnung der Höhe der schuljahresbezogenen Zuwendung zugrunde gelegt. Frage 3. An wie vielen hessischen Grundschulen bestehen im Schuljahr 2017/2018 außerschulische Betreuungsangebote und wer ist jeweils Träger des Betreuungsangebots, z.B. Schulträger, Standortkommune , Vereine, kirchliche Träger, freier Träger und Sonstige? (Bitte nach Schulträgern sortiert auflisten.) Dem Hessischen Kultusministerium liegen zurzeit keine Angaben zur Anzahl der aus dem KFA geförderten Betreuungsangebote sowie der mit der Durchführung der Betreuungsangebote im Schuljahr 2017/2018 beauftragten juristischen Personen oder Personenvereinigungen vor. Frage 4. Wie gestaltet sich in Bezug auf die vorausgenannten Betreuungsangebote zu welchen Anteilen jeweils die Kostenverteilung zwischen Land, Schulträger, Standortkommune und sonstige? Da das Land Hessen an der Einrichtung und Durchführung von Betreuungsangeboten durch die Schulträger ein erhebliches Interesse im Sinne des § 23 LHO hat, das auch in den schulgesetzlichen Bestimmungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HSchG normiert ist, beteiligt es sich an deren Finanzierung mit Zuwendungen auf der Grundlage von § 37 FAG. Da der Schulträger auch Kostenträger der Betreuungsangebote ist und es sich um besondere Finanzzuweisungen handelt, die den Gemeinden und Landkreisen finanzkraftunabhängig, aber zweckgebunden auf Basis der genannten Pauschale gewährt werden, liegt es zum einen in seiner Verantwortung, im Rahmen des Zuwendungszwecks über den Einsatz der Mittel flexibel entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen vor Ort zu entscheiden, und zum anderen in der Finanzhoheit des Schulträgers, welche weitere ihm individuell zur Verfügung stehenden Ressourcen er dafür einsetzt. Hierzu gehören auch die zwischen Schulträger und Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungsentgelte, zu deren Zahlung die Eltern verpflichtet sind, wenn sie sich entschieden haben, dass ihr Kind das freiwillige Angebot wahrnimmt. Maßstab für die Höhe des Entgelts sind die Kosten, die dem Schulträger zusätzlich für das Betreuungsangebot entstehen. Das Gleiche gilt für die juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die das Betreuungsangebot vor Ort durchführen. Da das Land nicht Träger und daher auch nicht Kostenträger der Betreuungsangebote ist und die Zuwendungen finanzkraftunabhängig gewährt werden, ist keine zentrale oder gar eine einheitliche Kostengestaltung für alle Schulträger möglich. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5364 3 Frage 5. Welche Rechtsgrundlage besteht für die Kostenverteilung zwischen den jeweils Beteiligten? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 6. Aus welchen rechtlichen Regelungen ist eine Kostenübernahme von Betreuungsangeboten für Schulkinder durch die Standortkommune abzuleiten? Die Kostenübernahme von Betreuungsangeboten für Schulkinder durch die Standortkommune betrifft die Ausgestaltung des finanziellen Verhältnisses zwischen kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreisen nach § 53 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in Verbindung mit § 50 Abs. 3 FAG hinsichtlich der Schulumlage, die von den Gemeinden, die nicht Schulträger sind, als Zuschlag zur Kreisumlage erhoben wird. Frage 7. In welchem Umfang werden Elternbeträge erhoben? (Darstellung bitte nach Standort der Grundschule soweit möglich) Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Frage 8. Welche Betreuungszeiten werden angeboten? (Darstellung nach Standort der Grundschule soweit möglich) Die Betreuungsangebote der Schulträger finden vor und/oder nach dem verbindlichen Unterricht nach der Stundentafel statt. Die Zeiten können oftmals flexibel von den Eltern gebucht werden. Die für die unterschiedlichen Bedarfe der Eltern zur Verfügung stehenden konkreten Modelle der buchbaren Betreuungszeiten, die der jeweilige Träger vor Ort vorhält, liegen dem Hessischen Kultusministerium nicht vor. Frage 9. Sind der Landesregierung Vereinbarungen über die Überlassung schulischer Räumlichkeiten für die außerschulische Betreuung bekannt oder verfügt sie hier selbst über Empfehlungen oder Richtlinien ? Die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für die Einrichtung von Betreuungsangeboten liegen in der Verantwortung des jeweiligen Schulträgers. Dem Hessischen Kultusministerium sind daher keine Vereinbarungen über die Überlassung schulischer Räumlichkeiten für die außerschulische Betreuung bekannt. Im Übrigen ist deshalb in den besonderen Nebenbestimmungen, die der Gewährung der Zuwendungen zugrunde liegen, festgelegt, dass die Zuwendung zweckgebunden und ausschließlich für Personal- und Sachausgaben zur Durchführung von Betreuungsangeboten bestimmt ist. Eine Verwendung für Verwaltungs- und Mietkosten des Schulträgers ist nicht zulässig. Wiesbaden, 20. Dezember 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz