Kleine Anfrage der Abg. Alex, Grumbach und Dr. Sommer (SPD) vom 02.11.2017 betreffend Arbeitsleistung studentischer Hilfskräfte und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. An welchen hessischen Hochschulen, in welchen Fachbereichen und unter welchen Voraussetzungen können für Tätigkeiten studentischer Hilfskräfte zusätzlich zur finanziellen Vergütung Credit Points (CP) vergeben werden? Lediglich die Goethe-Universität Frankfurt und die TU Darmstadt vergeben in bestimmten Ausnahmefällen zusätzlich zur finanziellen Vergütung einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft CP. An der Goethe-Universität können in Modulen zur Berufsorientierung vergütete, externe Praktika absolviert werden, für die gleichzeitig CP vergeben werden. In analoger Handhabung haben die Fachbereiche im Sinne der Gleichbehandlung die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmen Tutorentätigkeiten sowohl zu vergüten als auch in entsprechenden Modulen mit CP anzurechnen. An der TU Darmstadt kann es in Einzelfällen sein, dass sich aus einer drittmittelfinanzierten Beschäftigung als studentische Hilfskraft eine Abschlussarbeit in dem betreffenden Projekt ergibt , für die CP vergeben werden, so dass gewisse Überschneidungen zum Arbeitsverhältnis nicht auszuschließen sind. Eine Abgeltung der Vergütung der Arbeitsleitung durch CP erfolgt hierbei nicht. Die Philipps-Universität Marburg schließt hingegen durch ihre Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen ausdrücklich aus, dass Arbeitsverhältnisse mit Leistungspunkten angerechnet werden können. Frage 2. Gibt es Fachbereiche, in denen einzelne Tätigkeiten studentischer Hilfskräfte ausschließlich in CP abgegolten werden? Sollte dies der Fall sein, welche Fachbereiche, an welchen Hochschulen, für welche Aufgaben und wie viele CP können studentische Hilfskräfte dort bekommen? Eine Abgeltung einzelner Tätigkeiten als studentische Hilfskraft ausschließlich in CP findet an keiner hessischen Hochschule statt. Nicht zu verwechseln hiermit ist die von der Gothe-Universität Frankfurt beschriebene Vorgehensweise . Hier sieht bereits die universitätsinterne Rahmenordnung eine Vorbereitung und Durchführung von Tutorien, die durch Lehrpersonen fachlich und methodisch angeleitet wird, als Lehrveranstaltungsform vor. Diese Veranstaltungsform wird in Modulen zur beruflichen Orientierung und zur fachlichen sowie überfachlichen Kompetenzentwicklung eingesetzt. Ausschließlich im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen und als Teil der eigenen didaktischen Ausbildung werden CP für die Qualifizierung von Tutorinnen und Tutoren vergeben. Hiervon abzugrenzen ist die folgende Anwendung der im Rahmen einer Lehrveranstaltung erworbenen didaktischen Fähigkeiten, die stets in einem Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft mit finanzieller Vergütung erfolgt. Als Beispiele werden genannt: 1. Fachbereich 10, Neuere Philologien: In einem in mehreren Studiengängen verwendeten Pflichtmodul, das der beruflichen Orientierung dient, werden für die Vorbereitung eines Tutoriums 3-5 CP vergeben. 2. Fachbereich 11, Geowissenschaften: Im Pflichtmodul "Mentoring/Tutoring": werden Studierende höherer Semester von Dozentinnen und Dozenten fachlich und didaktisch Eingegangen am 4. Dezember 2017 · Bearbeitet am 11. Dezember 2017 · Ausgegeben am 13. Dezember 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5369 04. 12. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5369 dabei angeleitet, Studierende aus Anfangssemestern beratend und übend zu begleiten. Es werden 4 CP vergeben. 3. Fachbereich 12, Informatik und Mathematik: Alternativ zu einem Berufspraktikum können Studierende eine Tutoriumsleitung mit einem Reflexionsbericht als Prüfungsleistung absolvieren. Hierfür werden 9 CP vergeben. Eine ähnliche Ausgestaltung wird von der Technischen Hochschule Mittelhessen gemeldet. Die Qualifizierung im Rahmen des Wahlpflichtmoduls "Methoden und Didaktik für Tutor.innen" ist Voraussetzung dafür, als Tutorin oder Tutor im Rahmen des durch das BMBF geförderten Programms "Klasse in der Masse (KiM)" eingesetzt zu werden. Die Tutorenqualifizierung vermittelt didaktische und methodische Kompetenzen, die neben der fachlichen Kompetenz benötigt werden, um Lernprozesse von Studierenden adäquat zu unterstützen und zu fördern. Die Anzahl der CP ist abhängig von dem jeweiligen Studiengang. Die CP werden nicht für die eigentliche Tutorentätigkeit vergeben, sondern ausschließlich für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme . Die als Tutorin oder Tutor geleisteten Arbeitsstunden werden grundsätzlich finanziell vergütet. Das genannte Modul wurde in folgenden Fachbereichen und Studiengängen der Technischen Hochschule Mittelhessen bereits akkreditiert: 1. Fachbereich Informationstechnik-, Elektrotechnik-Mechatronik (IEM), Studiengang Medieninformatik und Technische Informatik (B.Sc.); 5 CP, 2. Fachbereich Management und Kommunikation (MuK), Studiengang Logistikmanagement (B.Sc.); 5 CP, 3. Fachbereich Management und Kommunikation (MuK), Studiengang Eventmanagement und -technik, 5 CP, 4. Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI), Studiengänge Social Media Systems (B.Sc.), Bioinformatik (B.Sc.), Ingenieur-Informatik (B.Sc.); jeweils 3 CP. Studierende können sich, sofern sie das Modul nicht im Zuge ihres Studiums absolvieren, im Rahmen des Moduls als studentische Hilfskraft bei finanzieller Vergütung qualifizieren. Jede anschließende Tutorentätigkeit wird im Rahmen der Beschäftigung als studentische Hilfskraft entlohnt. An der Hochschule RheinMain kann lediglich im Fachbereich Ingenieurwissenschaften (Studiengang Physikalische Technik, Modul "Grundpraktikum Physik") Studierenden eine Tutorentätigkeit , mit der die eigene Teamfähigkeit eingeübt wird, mit 2,5 CP angerechnet werden. Vergleichbar können Studierende an der Hochschule Darmstadt Masterstudierende im Fachbereich Informatik das Wahlpflichtmodul "Begleitende Tutorentätigkeit" im Rahmen ihres Studiums absolvieren, so dass es mit 2,5 CP aus dem Bereich der Sozial- und Selbstkompetenzen angerechnet werden kann. Diese Tutorentätigkeit dient der eigenen didaktischen Bildung und wird von einer Vorlesung und durch Beratung seitens der Lehrkräfte begleitet. Tutorentätigkeiten als studentische Hilfskraft werden hingegen vergütet. Frage 3. Gibt es Fachbereiche, die studentischen Hilfskräften die Wahl zwischen CP oder finanzieller Vergütung lassen? Sollte dies der Fall sein, welche, an welchen Hochschulen, für welche Aufgaben? Eine Wahlmöglichkeit in dem Sinn, dass die Tätigkeit studentischer Hilfskräfte statt durch finanzielle Vergütung durch CP "entlohnt" wird, gibt es an keiner hessischen Hochschule. Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung das jeweilige Vorgehen? Die Landesregierung erachtet es grundsätzlich als erforderlich, Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte einerseits und die eigene Ausbildung im Rahmen eines Studiengangs andererseits voneinander abzugrenzen. Gemäß § 75 HHG unterstützen studentische Hilfskräfte Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Weiterbildung dienen. In einem Beschäftigungsverhältnis bestehen arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten, z.B. neben dem Lohnanspruch ein Urlaubsanspruch oder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall . CPs werden hingegen auf Basis von Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen vergeben. Die Modulbeschreibungen zeigen auf, welche Kompetenzen Studierende mit der Mo- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5369 3 dulteilnahme erwerben sollen und was erforderlich ist, um das Modul erfolgreich abzuschließen und die CP zu erhalten. Eine Vergabe von CP kommt daher grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten in Betracht, mit denen die oder der Studierende die in der Modulbeschreibung dargestellten Kompetenzen erlangen kann. Von diesem Kompetenzerwerb zur eigenen Ausbildung ist die Anwendung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als studentische Hilfskraft deutlich zu unterscheiden und abzugrenzen. Indizien dafür, dass eine Tätigkeit der eigenen Ausbildung dient, sind z.B. in der vorgesehenen Reflexion dieser Tätigkeit, in einer begleitenden Beratung oder Lehrveranstaltung und in zu erbringenden Leistungsnachweisen zu sehen. Eine CP-Vergabe zusätzlich zu einem Beschäftigungsverhältnis erscheint in den seitens der Goethe -Universität angeführten Ausnahmefällen und in analoger Handhabung zu externen Praktika, bei denen eine Entlohnung die CP-Vergabe selbstverständlich nicht ausschließt, nicht ausgeschlossen . Gegen die von den hessischen Hochschulen mitgeteilten Vorgehensweisen ergeben sich, z.B. hinsichtlich einer Befürchtung, dass die Arbeitsleistung studentischer Hilfskräfte statt durch eine ordnungsgemäße finanzielle Vergütung lediglich mit CP versehen wird, keine Bedenken. Wiesbaden, 24. November 2017 Boris Rhein