Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 14.11.2017 betreffend Biogasanlagen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele Biogasanlagen mit welcher Anschlussleistung werden derzeit in Hessen betrieben? Biogasanlagen werden gemäß der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in verschiedene Anlagentypen unterschieden. Sind Biogasanlagen nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig, ist eine Genehmigung nach Baurecht zu erteilen. Es gibt elf Biogasanlagen, die nach Baurecht genehmigt sind und nach Wasserrecht keiner Anzeige bedürfen, weil keine unterirdischen Anlagenteile vorhanden sind. Im Dienstbezirk des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt werden derzeit 56 Biogasanlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von ca. 42 MWel, im Dienstbezirk des RP Kassel 113 Biogasanlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von ca. 44,4 MWel und im Dienstbezirk des RP Gießen 48 Biogasanlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von etwa 20 MWel betrieben . Diese Anlagen sind nach Immissionsschutz- und Wasserrecht genehmigt. Insgesamt sind in Hessen 228 Biogasanlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von ca. 106 MWel in Betrieb. Frage 2. Bei wie vielen Biogasanlagen ist es in Hessen in den letzten zehn Jahren zu Gewässerverunreinigungen durch Einschwemmungen aus Biogasanlagen gekommen? Im Dienstbezirk des RP Darmstadt kam es bei zwei Anlagen zu Gewässerverunreinigungen. Im Dienstbezirk des RP Kassel kam es bei 27 Biogasanlagen zu Gewässerverunreinigungen. Bei vier der 27 Anlagen kam es jeweils zweimal zu Gewässerverunreinigungen. Im Dienstbezirk des RP Gießen kam es durch zwei Biogasanlagen zu Gewässerverunreinigungen. In Hessen sind in den letzten zehn Jahren 35 Gewässerverunreinigungen durch Stoffaustritte aus Biogasanlagen bekannt geworden. Frage 3. In wie vielen Fällen kam es durch die in Gewässer eingeleiteten Inhaltsstoffe der Gärsubstanzen beziehungsweise Gärreste aus Biogasanlagen zu Trink- oder Grundwasserverunreinigungen und zu Fischsterben? Die Trinkwasserverordnung regelt gemäß § 17 Absatz 6, dass das Trinkwasser vor Verunreinigungen zu schützen ist. Bei Biogasanlagen ist eine ordnungsgemäße Absicherung des Trinkwassernetzes nach DIN EN 1717:2011-08 Kategorie 5 (uneingeschränkter freier Auslauf) zu beachten , um ein Rückfließen beispielhaft von Schmutzwasser, Gülle und Gärresten aus der Biogasanlage zu verhindern. Gesetzliche Grundlage für die Überwachung der Trinkwasserqualität ist die Trinkwasserverordnung . Die Gesundheitsämter sind mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt. Den hessischen Gesundheitsämtern sind keine Beanstandungen der Trinkwasserqualität ursächlich in Zusammenhang mit Gärsubstanzen beziehungsweise Gärresten aus Biogasanlagen bekannt. Für die Eignung zur Verbringung von Gärprodukten und -resten aus Biogasanlagen in Wasserschutzzonen sind die entsprechenden rechtlichen Anforderungen zu beachten, um Gefährdungen Eingegangen am 27. März 2018 · Bearbeitet am 27. März 2018 · Ausgegeben am 29. März 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5417 27. 03. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5417 von Trinkwasserressourcen zu minimieren und zu vermeiden. Ergänzend wird auf die Informationen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW) und der Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) "Eignung von Gärprodukten aus Biogasanlagen für die landbauliche Verwertung in Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser" vom 19. Juli 2013 verwiesen. Grundwasserverunreinigungen durch Stoffaustritte aus Biogasanlagen sind in den letzten zehn Jahren nicht bekannt geworden. Im Dienstbezirk des RP Darmstadt kam es in einem Fall zu einem Fischsterben. Im Dienstbezirk des RP Kassel führten Gewässerverunreinigungen aus Biogasanlagen viermal zu einem Fischsterben. Im Dienstbezirk des RP Gießen kam es ebenfalls in einem Fall zu einem Fischsterben. Frage 4. Wie viele Verunreinigungen der letzten zehn Jahre gehen auf bauliche Mängel, betriebliche Mängel und technische Defekte zurück? Zwei Verunreinigungen sind auf bauliche Mängel, zehn auf bauliche und betriebliche Mängel, sechs auf bauliche und technische Mängel, dreizehn auf betriebliche Mängel und vier Verunreinigungen auf technische Mängel zurückzuführen. Frage 5. Wie viele der hessischen Biogasanlagen sind mit Schutzeinrichtungen versehen, die bei ungewolltem Austritt der Gärprodukte einen ungewollten Abfluss in Gewässer verhindern? Schutzeinrichtungen, die bei ungewolltem Austritt der Gärprodukte einen ungewollten Abfluss in Gewässer verhindern, werden bei Biogasanlagen als Umwallung bezeichnet. Im Dienstbezirk des RP Darmstadt verfügen 28 Biogasanlagen über eine Umwallung, im Dienstbezirk des RP Kassel haben 74 Anlagen eine Umwallung, zwölf Biogasanlagen verfügen über eine Teilumwallung und eine Anlage ist mit einem alternativen Rückhaltekonzept ausgestattet. In Bezirk des RP Gießen verfügen 39 Anlagen über eine Umwallung. Insgesamt sind von den 228 Biogasanlagen in Hessen 141 mit einer Umwallung und 12 Anlagen mit Teilumwallung versehen. Frage 6. Seit wann und in welcher Weise sind Auffangvorrichtungen, beispielsweise Umwallungen, verbindlich vorgeschrieben, um unkontrollierte Ausflüsse zu verhindern? Bis 2009 unterlagen Biogasanlagen wasserrechtlich den geringeren Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen). Diese landwirtschaftlichen Anlagen müssen nicht über Rückhalteeinrichtungen verfügen. Ende 2009 ist hessenweit wasserwirtschaftlich abgestimmt und beschlossen worden, zukünftig für neu geplante Biogasanlagen ein Auffangsystem zu fordern, also eine Umwallung oder auch ein Havariebecken . Eine Anpassung der Rechtslage erfolgte erst mit Einführung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, die besondere Anforderungen , z.B. Umwallungen, an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft stellt. Die seit 01.08.2017 gültige AwSV fordert bis zum 01.08.2022 für alle Biogasanlagen als Nachrüstung eine Umwallung, ausgenommen hiervon sind Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Biogasanlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante austreten können, sind demnach mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei einer Betriebsstörung bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters. Frage 7. Welche Prüf- und Abnahmepflichten für Biogasanlagen bestehen in Hessen? Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist hinsichtlich der Prüf- und Abnahmepflichten für Biogasanlagen zu unterscheiden, ob es sich um immissionsschutzrechtlich genehmigungs-bedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Biogasanlagen handelt. Gemäß der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) werden Biogasanlagen in folgende Anlagentypen differenziert: Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen (immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ab einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 1 Tonne je Tag (gefährliche Abfälle) bzw. 10 Tonnen je Tag (nicht gefährliche Abfälle)), Anlagen zur biologischen Behandlung von Gülle (immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ab einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr Rohgas), Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von Biogas (immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ab einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr Rohgas). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5417 3 Im Immissionsschutzrecht existieren derzeit keine speziell ausgewiesenen anlagenspezifischen Anforderungen an Biogasanlagen. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Biogasanlagen ergeben sich deswegen aus den allgemeinen Anforderungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), und bei Biogasanlagen, die als Betriebsbereich mehr als zehn Tonnen Biogas enthalten, aus den allgemeinen Anforderungen der Störfallverordnung (12. BImSchV). Bei nach der 4. BImschV genehmigungsbedürftigen Anlagen wird i.d.R. in den Genehmigungsbescheiden eine Abnahme der Anlage während und nach der Inbetriebnahme durch einen bekanntgegebenen Sachverständigen nach § 29 b BImSchG vorgeschrieben. Eine behördliche Erstkontrolle findet innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Biogasanlage statt. Wiederkehrende Vor-Ort-Kontrollen erfolgen dann i.d.R. jeweils in Abständen von zwei bis sieben Jahren in Abhängigkeit davon, ob die Anlage der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegt, als Betriebsbereich nach der Störfallverordnung zu bewerten ist oder keinem dieser beiden Vorschriften unterliegt. Emissionsmessungen im Abgas der meist angeschlossenen Blockheizkraftwerke sind zwischen drei und sechs Monate nach der Inbetriebnahme durchzuführen. Besondere zusätzliche oder abweichende Regelungen werden von den jeweiligen im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden individuell auf das beantragte Vorhaben zugeschnitten und mittels Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid festgelegt. Bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen werden, soweit erforderlich, immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Rahmen der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Die wasserwirtschaftliche Zulässigkeit der Biogasanlagen wird im Rahmen des jeweils durchgeführten Verfahrens fachtechnisch geprüft und sichergestellt. Eine Prüfung der Anlage ist durch eine nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) zugelassene Sachverständigenorganisation (SVO) vor der Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung - und ab einem Gesamtvolumen von mehr als 1000 m³ in regelmäßigen Abständen wiederkehrend und bei Stilllegung - durchzuführen. Teilweise fallen Biogasanlagen auch unter die veterinärrechtliche Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Biogasanlagen, in denen über die Verwertung von Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft hinaus Cofermente wie z.B. tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, werden aus dem Veterinärbereich der Regierungspräsidien weiteren Prüf- und Abnahmepflichten und Überprüfungen durch die kommunalen Veterinärbehörden unterzogen. Biogasanlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne des Artikels 3 Ziffern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu Biogas umwandeln, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchst. g) der vorgenannten Verordnung zugelassen sein. Für die Erteilung der Zulassung sind in Hessen die Regierungspräsidien zuständige Behörden. Voraussetzung für die Zulassungserteilung ist, dass die Anlage die einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 i.V.m. den Hygiene- und Verarbeitungsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt. Vor Erteilung der Zulassung für o.g. Biogasanlagen führen die Regierungspräsidien als veterinärrechtliche Zulassungsbehörden gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Besichtigung vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Anlage die einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften erfüllt. Frage 8. Von welchen Behörden und in welchen Zeitabständen werden die Anlagen überprüft? Im Falle der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen koordiniert die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium) möglichst innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der jeweiligen Biogasanlage eine Erstkontrolle mit allen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden (Immissionsschutz, Wasserrecht, Arbeitsschutz, Baurecht, Naturschutz, Brandschutz etc.). Wiederkehrend sind Biogasanlagen alle sieben Jahre einer Vor-Ort-Kontrolle durch die immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde (Regierungspräsidium) zu unterziehen . Soweit die betroffene Biogasanlage den Regelungen der Industrieemissions-Richtlinie unterliegt, sind diese Vor-Ort-Kontrollen unter Beteiligung der Abfall- und Wasserbehörde (RP) in Abständen von zwei bis drei Jahren durchzuführen. Biogasanlagen, die als Betriebsbereich den Anforderungen der Störfallverordnung unterliegen, werden wiederkehrend alle drei bis sechs Jahre überwacht. Das genaue Intervall ergibt sich aufgrund einer systematischen Beurteilung der mit dem Betriebsbereich verbundenen Gefahren von Störfällen. Emissionsmessungen im Abgas der jeweils angeschlossenen Blockheizkraftwerke werden von bekannt gegebenen Messstellen nach § 29 b BImSchG frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend alle drei Jahre durchgeführt. Die Prüfung der Messberichte obliegt der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde (RP). Im Falle der nicht genehmigungsbedürftigen, gewerblichen Biogasanlagen findet die immissionsschutzrechtliche Überwachung ebenfalls durch die Regierungspräsidien statt. Soweit eine nach Immissionsrecht nicht genehmigungsbedürftige Biogasanlage Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der Anlage sowohl hin- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5417 sichtlich der bau-, brandschutz-, naturschutz- als auch der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bei der jeweiligen Kreisbehörde. Zuständig für die wasserwirtschaftliche Überwachung der Biogasanlagen und die Überwachung der Betreiberpflichten, z.B. die wiederkehrenden Überwachungen durch SVO, sind die Regierungspräsidien als zuständige Wasserbehörden. Die Anlagenverordnung (AwSV) vom 18.4.2017 schreibt für alle neu errichteten Biogasanlagen (baurechtlich und nach BImSchG genehmigte Anlagen) in Abhängigkeit vom Volumen, mit dem umgegangen wird, und von der Lage innerhalb oder außerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten Folgendes vor: Sachverständigenprüfungen sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen oder bei Stilllegung der Anlage sowie wiederkehrend alle zweieinhalb oder fünf Jahre durchzuführen . Die Prüfberichte der Sachverständigen sind der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung vorzulegen. Biogasanlagen, die bereits vor Inkrafttreten der AwSV am 1.8.2017 errichtet wurden, waren ebenfalls aufgrund der Genehmigung nach hessischer Anlagenverordnung (VAwS) bei Inbetriebnahme, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei wesentlicher Änderung durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfpflichtig nach Wasserrecht. Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden alle baurechtlich oder nach BImSchG genehmigten Anlagen wie folgt geprüft: Vor Inbetriebnahme oder bei prüfpflichtigen Änderungen (§ 15 BetrSichV), jährlich wiederkehrend Schutzeinrichtungen (z.B. Lüftungsanlagen oder Gaswarnanlagen), wiederkehrend - spätestens alle drei Jahre - Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen, wiederkehrend - spätestens alle sechs Jahre - die komplette Anlage inkl. der Dokumentation und des eventuell vorhandenen Instandhaltungskonzeptes. Nach Erteilung der Zulassung führen die kommunalen Veterinärbehörden als zuständige Überwachungsbehörden amtliche Kontrollen für Biogasanlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne des Artikels 3 Ziffern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu Biogas umwandeln, gemäß Artikel 45 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung in regelmäßigen Abständen durch und überwachen dabei die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte. Für die Durchführung dieser regelmäßigen Kontrollen wurde mit der im Februar 2017 in Kraft getretenen Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Änderung der AVV-Rahmen-Überwachung ein ländereinheitliches Modell zur risikoorientierten Kontrolle im Bereich der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte etabliert. Je nach ermittelter Risikoklasse sind dort Kontrollfrequenzen von mindestens 12 bis 60 Monaten festgelegt. Für Biogasanlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich eigene Gülle verarbeiten, oder für Anlagen ohne Nutztierhaltung, die Fremdgülle verarbeiten, kann die berechnete Kontrollfrequenz nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Überwachungsbehörde auf maximal 96 Monate ausgedehnt werden. Wiesbaden, 13. März 2018 Priska Hinz