Kleine Anfrage des Abg. Merz (SPD) vom 15.11.2017 betreffend Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Mit dem Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden erneut Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege. Hessen erhält daraus einen Anteil von rund 86 Mio. € für Maßnahmen, die nach dem 1. Juli 2016 begonnen wurden oder werden und spätestens bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: In Umsetzung und parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. S. 1893) wurde in Hessen die Förderrichtlinie für das 4. Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung " 2017 bis 2020 erarbeitet. Die Richtlinie vom 6. Juli 2017 (StAnz. Nr. 30 S. 699) trat rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Förderverfahren und die Fördervoraussetzungen orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgängerprogrammen. Die zur Verfügung stehenden Mittel können erstmals auch für den Ausbau der Betreuungskapazitäten für Kinder bis zum Schuleintritt eingesetzt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welchen zusätzlichen Platzbedarf sieht die Landesregierung in den kommenden Jahren für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schulalter? Frage 2. Wie verteilt sich dieser Platzbedarf auf die Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen? Die Fragen 1 und 2 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebotes obliegt im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts den Gemeinden. Die Gesamtverantwortung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Der tatsächliche Bedarf ist im Rahmen einer Bedarfsplanung gem. § 30 HKJGB vor Ort zu ermitteln , in die Planung aufzunehmen und die Plätze für Kinderbetreuung sind in eigener Verantwortung von den Kommunen zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind demographische Entwicklungen und Elternwünsche einzubeziehen. Aktuelle Angaben über den Bedarf an Betreuungsangeboten und dessen regionale Verteilung liegen der Landesregierung daher nicht vor. Auf die Abfrage bei den Kommunalen Spitzenverbänden bezüglich des Ausbaubedarfs der Kommunen im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage (Drucks. 19/4881 vom 9. Mai 2017 zu Drucks. 19/3810 vom 22. September 2016) wird verwiesen. Eingegangen am 27. Dezember 2017 · Bearbeitet am 8. Januar 2018 · Ausgegeben am 12. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5419 27. 12. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5419 Frage 3. Wie viele Plätze können nach Ansicht der Landesregierung mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln aus dem Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 in Hessen gefördert werden? Über die Anzahl der Betreuungsangebote, die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden können, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage gemacht werden, da die Förderhöchstbeträge im 4. Investitionsprogramm wie in den Vorgängerprogrammen nach Art der Maßnahme (Neu-/Erweiterungsbau, Ersatzneubau, Umbau und aufwändiger Umbau, Ausbau , Sanierung) differenzieren. Da die Förderung in Kindertageseinrichtungen im Wege der Anteilsfinanzierung mit unterschiedlichen Förderhöchstbeträgen pro Gruppenbereich erfolgt, hängt die Anzahl der mit den zur Verfügung stehenden Mitteln geschaffenen oder erhaltenen Gruppen u.a. von den beantragten Maßnahmearten ab. Frage 4. Können aus dem Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020 auch Maßnahmen gefördert werden, die der Schaffung von Funktionsräumen wie z.B. a) Räumen für die Mittagsessenversorgung (Küche, Essensraum), b) Bewegungsräumen, die nicht Gruppenräume sind, c) besonderen Räumen, z.B. für musische Erziehung, die nicht Gruppenräume sind, dienen? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen des 4. Investitionsprogramms ist es möglich, eine Förderung für Erweiterungsbauten zur Schaffung bislang nicht vorhandener Nebenflächen mit einer klar definierten pädagogischen Funktion (insbes. Bewegungsförderung, Gesundheitsversorgung, Umsetzung von Inklusion , Familienorientierung) zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Maßnahme der Bestand der Betreuungsangebote erhalten wird. Die Förderung beträgt bis zu 50.000 € pro im Bestand gefährdeter Gruppe, die der Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dient. Frage 5. Wie bewertet die Landesregierung die Förderung von Baumaßnahmen an Gruppenräumen, für die eine Betriebserlaubnis vorlag, die aber bisher nicht genutzt wurde? Aus dem 4. Investitionsprogramm können erforderliche Investitionen für Baumaßnahmen gefördert werden, die der Schaffung neuer Betreuungsangebote oder der Erhaltung im Bestand gefährdeter Betreuungsangebote für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Bei der Bewertung der Anzahl neu geschaffener Betreuungsangebote wird nicht auf die Betriebserlaubnis der Einrichtungen zu-rückgegriffen, da die Rahmenbetriebserlaubnis in der Regel nicht nach Betreuungsangeboten für verschiedene Altersgruppen differenziert, sondern einen Belegungsrahmen für gleichzeitig anwesende Kinder einer bestimmten Altersspanne festlegt. Grundsätzlich gelten Betreuungsangebote für Kinder bis zum Schuleintritt im Sinne der Förderrichtlinie dann als neu geschaffen, wenn sie in einer neuen Kindertageseinrichtung erstmals zur Verfügung gestellt werden oder den Bestand an Betreuungskapazitäten für Kinder bis zum Schuleintritt in einer bestehenden Tageseinrichtung erhöhen. In einer bestehenden Tageseinrichtung gelten Betreuungsangebote für Kinder bis zum Schuleintritt dann als neu geschaffen, wenn entweder eine zusätzliche Gruppe für Kinder im Alter bis zum Schuleintritt hinzukommt oder eine bestehende Gruppe , in der bisher auch Schulkinder betreut wurden, in eine Gruppe mit ausschließlich Kindern bis zum Schuleintritt umgewandelt wird. Maßgeblich für die gruppenbezogene Betrachtung ist die konkrete Konzeption der Einrichtung, die dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Meldung nach § 47 SGB VIII vorgelegt wird. Wiesbaden, 13. Dezember 2017 Stefan Grüttner