Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 15.11.2017 betreffend Anschluss der Maintaler Polizeistation und der DRK-Rettungswache an die L 3195 und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Für die Maintaler Polizeistation und die DRK-Rettungswache entsteht in der Edisonstraße in Maintal eine neue Unterkunft mit Nähe zur Querspange (L3195). Eine eigene Zufahrt für Rettungseinsätze auf die L3195 wurde durch Hessen Mobil abgelehnt. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Aus welchem Grund wurde eine eigene Zufahrt auf die Querspange (L 3195) für die Maintaler Polizeistation und die DRK-Rettungswache durch Hessen Mobil abgelehnt? Auf dem Grundstück Edisonstraße 1 befindet sich die Polizeistation Maintal. Das Grundstück soll in Kürze auch durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) genutzt werden. Es grenzt im Osten an die Edisonstraße, im Süden an die Edmund-Seng-Straße und im Westen an die Landesstraße L 3195. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über die Edisonstraße; zur L 3195 hin ist das Grundstück dicht bepflanzt. Im April 2016 hatte ein Planungsbüro die Erlaubnis für die Errichtung einer weiteren Zufahrt zur L 3195 beantragt. Diese sei für den Fall einer Blockierung der bestehenden Zufahrt erforderlich. Die Errichtung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt bedarf einer Erlaubnis von Hessen Mobil als der zuständigen Straßenbaubehörde . Nach Nr. 11.3.2 der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VkBl. Nr. 5/2014 S. 214), die auch bei der Verwaltung der Landesstraßen anzuwenden sind (StAnz. 14/2014 S. 306), kann die Erlaubnis einer neuen Zufahrt nur erteilt werden, wenn keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens oder Zugehens gegeben ist oder geschaffen werden kann (z. B. Zufahrt zu anderen öffentlichen Straßen mit geringerem Verkehr , Anlegung eines Parallelweges, Benutzung bestehender Zufahrten ggf. durch Inanspruchnahme des Notwegerechts) und ihre Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde sowie die Erlaubnis gleichwohl mit überwiegenden öffentlichen Belangen, z. B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung, vereinbar ist oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang erfordern. Das Grundstück Edisonstraße 1 verfügt über eine Zufahrt an der Edisonstraße. Ein durch die Anlage einer weiteren Zufahrt an der L 3195 bedingter Zu- und Abfahrtsverkehr im Bereich zwischen der Kreuzung der L 3195 mit der Edmund-Seng-Straße und ihrer Verknüpfung mit der Bundesautobahn A 66 würde zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 3195 führen. Daher teilte Hessen Mobil dem Planungsbüro mit Schreiben vom Juni 2016 mit, dass eine Erlaubnis für eine Zufahrt zur L 3195 nicht erteilt werden könne. Im Oktober 2017 bat der Main-Kinzig-Kreis Hessen Mobil, die Ablehnung der Erlaubnis einer Zufahrt zur L 3195 zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass sich der Antrag auf eine ausschließlich zur Ausfahrt von Polizei- und Rettungsfahrzeugen im Einsatz dienende Zufahrt zur L 3195 beziehe, die nur in Fällen genutzt werden solle, in denen die Zufahrt zur Edisonstraße blockiert ist oder das Erreichen der Edmund-Seng-Straße wegen einer Blockierung der Edisonstraße nicht möglich ist ("Notzufahrt"). Eingegangen am 8. Februar 2018 · Bearbeitet am 9. Februar 2018 · Ausgegeben am 16. Februar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5420 07. 02. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5420 Hessen Mobil wird Anfang Februar 2018 ein Gespräch mit Vertretern des Kreises, der Polizeistation Maintal und des DRK führen, um die Erforderlichkeit einer solchen Notzufahrt zu erörtern und die Voraussetzungen zu erläutern, unter denen eine Erlaubnis gegebenenfalls erteilt werden kann. Frage 2. Welche Zeitersparnis ergäbe sich aus einer eigenen Zufahrt für Polizei und Rettungsdienst auf die L 3195? Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der bestehenden Grundstückszufahrt und der gewünschten Zufahrt zur L 3195 (ca. 340 m) betrüge die Zeitersparnis nur wenige Sekunden. Frage 3. Sieht die Landesregierung keinen Konflikt mit der Erbringung eines schnellen Einsatzes bzw. Rettungsdienstes und dem Lkw-Verkehr auf der Edisonstraße in Maintal? Die Edisonstraße ist eine Gemeindestraße mit einer Breite von ca. 7,50 m und dient lediglich der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Auf dem kurzen Straßenabschnitt von der Zufahrt zum Grundstück Edisonstraße 1 bis zur Edmund-Seng-Straße, den die Einsatzfahrzeuge nutzen werden, sind kaum Grundstückszufahrten vorhanden. Im Hinblick darauf, dass sich Fahrzeuge der Polizei und des Rettungsdienstes durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn freie Bahn verschaffen können, sind keine verkehrsbedingten Konflikte zu erwarten. Durch entsprechende Park- und Haltebeschränkungen kann die jederzeitige Ein- und Ausfahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet werden. Frage 4. Unter welchen Voraussetzungen könnte eine entsprechende Genehmigung erteilt werden? Die Voraussetzungen, unter denen erforderlichenfalls eine Notzufahrt hergestellt werden könnte, und die Frage, welche Fahrtbeziehungen zugelassen werden könnten, müssen noch eingehend geprüft werden. Nach vorläufiger Einschätzung müssten jedenfalls aus Gründen der Verkehrssicherheit Sichtfelder im Bereich der Zufahrt hergestellt und die Zufahrt signalisiert und mit der ca. 110 m entfernten Signalanlage an der Kreuzung L 3195/Edmund-Seng-Straße koordiniert werden . Die Kosten der erforderlichen Maßnahmen wären vom Erlaubnisnehmer zu tragen. Wiesbaden, 25. Januar 2018 Tarek Al-Wazir