Kleine Anfrage der Abg. Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 22.11.2017 betreffend Planungsstand für "Shark City" in Pfungstadt und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: THE SEVEN SEAS AQUARIUM Betriebs GmbH in Grünstadt betreibt den Bau von Aquarien. Geplant ist ein großes Aquarium mit Namen "Shark City" in Pfungstadt. Bisherige Bemühungen zu einer Realisierung eines solchen Projekts in Kaiserslautern, Haßloch und zuletzt in Sinsheim scheiterten. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Der Betreiber plant eine Finanzierung mit Landesbürgschaften. a) Liegt der Landesregierung ein entsprechender Antrag auf eine Landesbürgschaft vor? b) Wenn ja, in welcher Höhe? Frage 2. Welche Risiken werden von den Planern eigenständig in welcher Höhe abgedeckt? Frage 3. Ist die Rentabilitätsberechnung der Betreiber zu Besucherzahlen als realistisch zu bezeichnen, wenn in einem Abstand von nur 60 Kilometern das im Jahr 2005 eröffnete "Sea Life" in Speyer existiert? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Frage 4. Aus welchen Aquarien werden die zukünftigen Besatztiere kommen und welche konkreten Tierarten werden dies sein? Frage 5. Stammen die aus Aquarien kommenden Tierarten ursprünglich aus der Natur oder sind sie Nachzuchten (bitte konkret zur jeweiligen Tierart benennen)? Frage 6. Welche Tierarten sind Wildfänge und wo werden sie konkret entnommen? Frage 7. Wie sieht das "worst case"- Szenario aus für den Fall einer Havarie bzw. technisch nicht behebbarer Störung, bei der die Tiere an anderer Stelle untergebracht werden müssen? Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Vorhaben gehört gemäß tierschutzrechtlicher Bestimmungen in den Kreis erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. In diesem Sinne sind Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierSchG zum Zurschaustellen von Tieren sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG zum gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Wirbeltieren und ggf. nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b TierSchG zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren erforderlich. In dem hierzu erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sind u. a. die Herkunft und die Art der betroffenen Tiere anzugeben, damit die zuständige Behörde die Erlaubnisvoraussetzungen sicher feststellen und die etwaige Notwendigkeit von Bedingungen und Auflagen, wie z.B. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl usw., beurteilen kann. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen sowie die gesamte Organisation eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung aller Tiere ermöglichen. Sie ist zudem Grundlage der erforderlichen Genehmigung einer solchen Einrichtung als Zoo gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), für die im vorliegenden Eingegangen am 23. Januar 2018 · Bearbeitet am 24. Januar 2018 · Ausgegeben am 26. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5447 23. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5447 Fall das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist. Der Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften obliegt in Hessen der Landrätin bzw. dem Landrat in den Landkreisen sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern in den kreisfreien Städten. In diesem Sinne wird die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 11 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt als jeweils einzelfallbezogenes Verwaltungsverfahren bearbeitet. Frage 8. Welche planerischen Grundlagen müssen zur Realisierung des Projekts in Pfungstadt geschaffen werden vor dem Hintergrund, dass für die Planung in einem Industriegebiet in Sinsheim eine Sondergebietsausweisung notwendig war? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Frage 9. Welche Hai- und Hai-Aquarien-Experten mit welcher Qualifikation (außerhalb von Shark City) wird das Kreisveterinäramt einsetzen können, die die Tiere regelmäßig sichten und deren Gesundheitszustand beurteilen können? Auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 7 wird verwiesen. Wiesbaden, 15. Januar 2018 Priska Hinz