Kleine Anfrage des Abg. Grüger (SPD) vom 24.11.2017 betreffend Hochwasserschutz durch den Bau von Regenrückhaltebecken und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Der Klimawandel ist auch in Hessen heute schon zu spüren. Damit wächst auch die Gefahr von Hochwassern und katastrophalen Überflutungen, Rückhaltebecken sind ein wichtiges Element im vorbeugenden Hochwasserschutz . Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Dem vorhergesagten Klimawandel und seinen Auswirkungen wird mit dem integrierten Klimaschutzplan Hessen (iKSP) begegnet. Die Maßnahmen des Klimaschutzplans tragen den Herausforderungen in den dicht besiedelten Ballungsräumen genauso Rechnung wie in den ländlicher strukturierten Flächen und umfassen alle Bereiche von der Energie über die Landwirtschaft bis hin zum Verkehr. Dabei hat der Klimaschutzplan neben dem Klimaschutz auch die Anpassung an den Klimawandel im Blick. Zur Anpassung an den Klimawandel gehört die Stärkung der Vorsorge gegen Flussüberschwemmungen und Starkregenereignisse, auch durch Verbesserung technischer Maßnahmen zum Hochwasserschutz und die Anpassung der Planungsgrundlagen an die zu erwartende Änderung des Hochwasserregimes. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Was unternimmt die Landesregierung für den Hochwasserschutz durch den Bau von Rückhaltebecken ? Der Neubau von Rückhalteeinrichtungen und von Anlagen zur Reaktivierung von Retentionsräumen sowie zum Hochwasserschutz erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes im Rahmen der Finanzierung kommunaler Hochwasserschutzmaßnahmen. Maßgebend ist die "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz" vom 31. Januar 2017 (StAnz. 7/2017 S. 238). Frage 2. Welche Mittel stellt die Landesregierung hierfür zur Verfügung und nach welchen Maßgaben wird über die örtliche Verwendung dieser Mittel entschieden? Die Förderung der Maßnahmen zum kommunalen Hochwasserschutz erfolgt aus Kapitel 17 41 / Buchungskreisnummer 2595 des Landeshaushalts (kommunaler Finanzausgleich). Dort ist im Haushalt für das Jahr 2017 unter Nr. 38 "Zuweisungen für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere Gewässer- und Hochwasserschutz" ein Betrag in Höhe von 21.500.000 € enthalten. Davon entfielen in den vergangenen zehn Jahren im Mittel rund 8 Mio. € pro Jahr auf die Förderung kommunaler Hochwasserschutzanlagen. Die örtliche Verwendung dieser Mittel erfolgt bedarfsgerecht nach Maßgabe der Ziffer 7 der o.g. Richtlinie, in der das Zuwendungsverfahren festgelegt ist. Danach entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) als das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Bereich Hochwasserschutz über die Förderungen . Eingegangen am 2. Januar 2018 · Bearbeitet am 8. Januar 2018 · Ausgegeben am 12. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5457 02. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5457 Zur Entscheidungsvorbereitung durch das HMUKLV wurde mit Erlass vom 27. Juni 2017 festgelegt , dass jedes Regierungspräsidium bis zum 1. Oktober jeden Jahres dem HMUKLV Listen vorzulegen hat, in denen nach Dringlichkeit geordnet die Hochwasserschutzmaßnahmen erfasst sind, die für das darauffolgende Haushaltsjahr sowie für die Folgejahre zur Förderung vorgeschlagen werden. Die Listen enthalten die von den unteren Wasserbehörden gemeldeten Maßnahmen und die direkt von den Regierungspräsidien zu meldenden Maßnahmen. Das HMUKLV legt bei seiner Entscheidung diese Vorschlagslisten über die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Maßnahmen zugrunde und achtet dabei auf die angemessene Berücksichtigung aller hessischen Regionen. Das Finanzierungsprogramm geht den Regierungspräsidien jeweils für ihren Dienstbezirk zu. Frage 3. Wie will die Landesregierung den Hochwasserschutz durch den Bau von Rückhaltebecken entlang der Schelde gewährleisten? Die Gewährleistung von Hochwasserschutz durch den Bau von Rückhaltebecken ist eine Angelegenheit der Kommunen bzw. der von diesen gebildeten Verbände. Die Landesregierung hat Kenntnis von vier von der Stadt Dillenburg geplanten Hochwasserrückhaltebecken (HRB): HRB Schelde, HRB Eibach, HRB Tringensteiner Schelde (Irrschelde) sowie HRB Niederscheld. Es ist davon auszugehen, dass diese nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 1 genannten Richtlinie gefördert werden können; die Förderwürdigkeit kann erst nach Vorlage der Förderanträge beurteilt werden. Frage 4. Welche Hinderungsgrunde verhindern den Bau eines Rückhaltebeckens oberhalb von Oberscheld und wie will die Landesregierung diese Hinderungsgründe beseitigen? Die HRB Tringensteiner Schelde (Irrschelde) und Schelde liegen oberhalb von Oberscheld; der Plan für das HRB Tringensteiner Schelde wurde am 17. November 2017 wasserrechtlich festgestellt , während das Verfahren für das HRB Schelde sich in der Trägerbeteiligung befindet. Aus den bisher eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange für das HRB Schelde ergab sich, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Maßnahme bestehen . Für das HRB Tringensteiner Schelde wird die Unanfechtbarkeit mit dem 16. Januar 2018 eintreten. Frage 5. Wann hat die Stadt Dillenburg einen Antrag, bzw. Anträge auf finanzielle Unterstützung des Landes Hessen zum Bau von Rückhaltebecken entlang der Schelde gestellt und wie ist dieser Antrag , bzw. sind diese Anträge von der Landesregierung beschieden worden? Ein Zuwendungsbescheid zur Förderung kann gemäß Ziffer 4.1.2. der in der Antwort zu Frage 1 bezeichneten Richtlinie erst erteilt werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Für das HRB Eibach ist der Planfeststellungsbeschluss seit 21. November 2017 unanfechtbar; ein Antrag auf Förderung liegt noch nicht vor. Für die übrigen vorgesehenen drei HRB ist der Planfeststellungsbeschluss noch nicht unanfechtbar bzw. liegt noch nicht vor; demzufolge ist eine Förderzusage derzeit nicht möglich. Wiesbaden, 20. Dezember 2017 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser