Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 29.11.2017 betreffend Hilfestellung der Landesregierung gegenüber den Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei der Wahlkreisreform und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes (Drucks. 19/5273) wurde am 19. September 2017 in den Geschäftsgang des Hessischen Landtags eingebracht. Am 23. November 2017 folgte ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem o.g. Gesetzentwurf (Drucks. 19/5450). Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Nach § 24 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO) vom 13. Juni 2016 (StAnz. S. 639) ist die Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags gestattet . Bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags dürfen diese mit Genehmigung der Ministeriumsleitung mitwirken. § 30 Abs. 2 GGO erlaubt auch eine Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen. Eine Hilfestellung der Landesregierung bei Gesetzentwürfen und Änderungsanträgen von Fraktionen ist üblich und in Anbetracht des Umstands, dass der Hessische Landtag im Gegensatz zu anderen Parlamenten nicht über einen Wissenschaftlichen Dienst verfügt, auch notwendig. Sie kommt selbstverständlich allen Fraktionen auf Anfrage gleichermaßen zugute. Im Übrigen hat z.B. bereits im Jahr 1997 der damalige SPD-Innenminister Bökel im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes - Drucks. 14/3011 - zur Mitarbeit des Innenministeriums an Fraktionsentwürfen Stellung genommen (Plenarprotokolle 14. Wahlperiode S. 4365). Er hat u.a. auf die Initiative des Innenministeriums für den späteren Fraktionsentwurf hingewiesen und die Wahl der Fraktionsvorlage mit Zeitgründen erklärt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Hessische Landesregierung den Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei dem Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Landtagswahlgesetzes - Drucks. 19/5273 - und des Änderungsantrags zu diesem Gesetzentwurf - Drucks. 19/5450 - zugearbeitet bzw. Hilfestellung geleistet? Frage 2. Wenn ja, wie konkret und in welcher Form hat die Hessische Landesregierung beim Gesetzentwurf bzw. Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitgearbeitet ? Frage 3. Haben Mitarbeiter der Hessischen Landesregierung an Gesprächen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem oben aufgeführten Gesetzentwurf teilgenommen? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, ist eine Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags gestattet. Im Rahmen dieser Erlaubnis haben Ministeriumsangehörige sowohl bei der Erstellung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und Eingegangen am 11. Januar 2018 · Bearbeitet am 12. Januar 2018 · Ausgegeben am 15. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucks. 19/5473 11. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucks. 19/5473 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Drucks. 19/5273 - und der Änderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf - Drucks.n 19/5450 und 19/5781 - mitgewirkt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in der Vorbemerkung dargelegten Regelungen der GGO bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen Landesregierung und Landtag generell und themenunspezifisch gelten. Insofern erklärt sich die Tatsache, dass die obigen Ausführungen inhaltlich nicht von früheren Antworten der Landesregierung auf gleichlautende kleine Anfragen abweichen. Diesbezüglich wird auf die Drucksachen 18/6300, 18/6304, 19/765, 19/767, 19/795, 19/2230, 19/2238 sowie 19/3619 verwiesen. Frage 4. In welchem zeitlichem Umfang und welche Kosten sind der Hessischen Landesregierung entstanden , falls sie an der Erarbeitung bzw. Hilfestellung bei dem o.g. Gesetzentwurf mitgewirkt haben? Da die GGO entsprechend den Ausführungen in der Vorbemerkung eine Mitarbeit zulässt, handelt es sich um Tätigkeiten, welche im Rahmen der regulären Arbeitszeit ausgeübt werden. Aus diesem Grund ist eine detaillierte Darstellung des zeitlichen Umfangs nicht möglich. Zudem sind die entsprechenden Personalkosten mit den monatlichen Bezügen abgegolten, so dass auch eine Kostenangabe für die einzelnen Arbeitsvorgänge nicht möglich ist. Frage 5. Hat der Landeswahlleiter an dem Gesetzentwurf bzw. dem Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitgewirkt bzw. Hilfestellung gegeben und hat er an Beratungen teilgenommen? Frage 6. Falls ja, sieht die Hessische Landesregierung die Neutralität, zu der der Landeswahlleiter verpflichtet ist, dadurch weiterhin gewährleistet? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landeswahlleiter für Hessen ist ein unabhängiges Wahlorgan, dem bundes- und landesrechtlich Aufgaben für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von landesweiten Wahlen und Abstimmungen zugewiesen sind. Er hat in dieser Funktion weder an dem Gesetzentwurf bzw. den Änderungsanträgen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitgewirkt bzw. Hilfestellung gegeben noch an Beratungen der Koalitionsfraktionen teilgenommen. Auf Bitte des Vorsitzenden des Innenausschusses des Hessischen Landtags vom 9. Oktober 2017 hat er lediglich im Rahmen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf mit Schreiben vom 2. November 2017 fachlich Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen (vgl. Ausschussvorlage INA 19/57 Teil 1 S. 17 f.). Wiesbaden, 2. Januar 2018 Peter Beuth