Kleine Anfrage der Abg. Waschke (SPD) vom 25.06.2014 betreffend Sanierung der Landesstraßen rund um Ebersburg-Ried und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragestellerin: Zwei Landesstraßenabschnitte um den Ebersburger Ortsteil Ried (L 3258, L 3458) sind in derart desolaten Zustand, dass die Geschwindigkeit auf 60 und 50 Stundenkilometer begrenzt worden ist. Anwohner kritisieren , dass sich wegen Fahrbahnschäden Fahrzeugdefekte häufen würden. LKW's führen Bankette kaputt, auf den schmalen Straßen sei ein Begegnungsverkehr kaum möglich, für Roller- und Radfahrer seien die Strecken lebensgefährlich. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Aufgrund des zu geringen Fahrbahnaufbaus, der Minderbreite der Fahrbahnen und der streckenweise unzureichenden Trassierung kommt eine Sanierung der Fahrbahnen der L 3258 und der L 3458 nicht in Betracht. Der Zustand der L 3458 zwischen Ebersburg/Schmalnau über Ebersburg/Ried und Eichenzell/Lütter war Anlass für die Landesregierung, Hessen Mobil mit der Planung eines Ausbaus zu beauftragen. Auch für die L 3258 Ebersburg/Ried – Ebersburg/Weyhers ist ein Ausbau vorgesehen. Maßgebend für die Erteilung eines Planungsauftrags ist das Ergebnis der laufenden Überprüfung der Dringlichkeit aller hessenweit wünschenswerten Landesstraßenbaumaßnahmen. Erste Ergebnisse werden bis Ende dieses Jahres erwartet. Ausschlaggebend ist außerdem die Mittelausstattung des Landesstraßenbauprogramms 2015 und Folgejahre. Diese beiden Kriterien bilden die Grundlage zur Erstellung des Entwurfs der Landesstraßenplanungs - und -bauprogramme ab 2015, über die der Haushaltsgesetzgeber beschließen wird. Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen ist Sache der Straßenverkehrsbehörden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund baulicher Mängel beeinträchtigt ist. Zuständige Straßenverkehrsbehörde in der Gemarkung der Gemeinde Eichenzell ist der Bürgermeister. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde in der Gemarkung der Gemeinde Ebersburg ist der Landrat des Landkreises Fulda, da die Gemeinde Ebersburg weniger als 7.500 Einwohner hat. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist der Landesregierung der in der Vorbemerkung geschilderte Sachverhalt bekannt? Ja, der Landesregierung ist der unbefriedigende bauliche Zustand der L 3258 und der L 3458 bekannt. Frage 2. Welche Konsequenzen zieht die Hessische Landesregierung aus diesem Sachverhalt und ist sie bereit, die entsprechenden Sanierungsarbeiten für die Landesstraßen in Angriff zu nehmen? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 3. Falls dies von der Landesregierung bejaht wird, in welchen zeitlichen Rahmen ist eine Sanierung vorgesehen? Wie in der Vorbemerkung beschrieben, ist an Stelle einer Sanierung ein Ausbau der beiden Landesstraßen geplant. Eingegangen am 17. Juli 2014 · Ausgegeben am 24. Juli 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/561 17. 07. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/561 Für den Streckenzug der L 3458 von Schmalnau über Ried nach Lütter liegt bereits eine Vorplanung vor, die am 12. Juni 2014 im Rahmen einer Bürgerversammlung vorgestellt wurde. Zurzeit wird die Genehmigungsplanung erstellt. Am 16. Juli 2014 beginnen die Grunderwerbsverhandlungen . Vor Ort wird von Hessen Mobil und der Hessischen Landgesellschaft anhand der Grunderwerbspläne und -verzeichnisse die Betroffenheit der Anlieger erläutert. Bei einem Verfahrensablauf ohne gravierende Verzögerungen und mit vorliegender Zustimmung aller Beteiligten, u. a. der Grundstückseigentümer, kann im ersten Halbjahr 2015 das Baurecht durch eine Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung geschaffen werden. Nach Erstellen der Ausführungsplanung und Abschluss des Vergabeverfahrens kann somit frühestens mit einem Baubeginn in 2016 gerechnet werden, sofern die Finanzierung der 1,5 Mio € Baukosten sichergestellt ist. Die Mittelausstattung des Landesstraßenbauprogramms 2016 wird durch Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2016 vom Hessischen Landtag beschlossen. Frage 4. Hält die Hessische Landesregierung das Anbringen von Tempolimits für eine geeignete Maß- nahme, falls eine Sanierung nicht in Betracht kommt? Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und anderen Verboten und Beschränkungen des fließenden Verkehrs kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter, wie z.B. der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder des Schutzes der Wohnbevölkerung vor übermäßigem Straßenverkehrslärm, erheblich übersteigt. Sie sollen kein dauerhafter Ersatz sein für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung bestehender Gefahren. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestehenden Straßen kommen insbesondere in Betracht, wenn Unfalluntersuchungen eine Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfälle ergeben haben, die nicht auf die Nichteinhaltung allgemeiner oder bereits angeordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Wiesbaden, 9. Juli 2014 Tarek Al-Wazir