Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) vom 25.06.2014 betreffend Videoüberwachung in hessischen Justizvollzugsanstalten und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragestellerin: Technische Einrichtungen zur Videoüberwachung des Außengeländes von Justizvollzugsanstalten werden bereits seit einiger Zeit eingesetzt. Gegenwärtig kann jedoch eine Ausweitung dieser Überwachungstechnik auf Innenbereiche von Justizvollzugsanstalten beobachtet werden. Vorbemerkung der Ministerin der Justiz: Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik im Bereich der Außen- und Innensicherung hessischer Justizvollzugsanstalten ist seit vielen Jahren ein erfolgreicher Baustein des Sicherheitskonzepts . Die sich aus der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage ergebende Vermutung, die Sicherheitsphilosophie erfahre derzeit eine Veränderung durch einseitige Ausweitung der Videoüberwachung konzentriert auf die Innenbereiche der Vollzugsbehörden, kann allerdings nicht bestätigt werden. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik dient der Gewährleistung der sicheren Unterbringung der Inhaftierten und dem Schutz des im Justizvollzug tätigen Personals. Sie kommt aber auch - z.B. in besonders gesicherten Hafträumen - zum Eigenschutz des Gefangenen zum Einsatz . Ausweitungen von Videoüberwachungsanlagen erfolgen dort, wo ein konkreter Sicherheitsbedarf erkannt wird, unabhängig davon, ob dies den Innen- oder Außenbereich einer Justizvollzugsanstalt betrifft. Sicherheitsrelevante Details können im Folgenden nicht mitgeteilt werden, weil sie einer Veröffentlichung zum Schutz der Sicherheit der Anstalten und der Bediensteten nicht zugänglich sind. Die genaue Kenntnis von Orten der Videoüberwachung oder von der Überwachung durch Bedienstete kann dazu genutzt werden, Sicherheitseinrichtungen zu umgehen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Bereiche werden in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten durch eine Videoüberwachung erfasst und inwiefern handelt es sich dabei um Gefahrenbereiche? Frage 2. Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalt und überwachtem Bereich Frage 3. Werden durch die Kameras auch Bereiche erfasst, in denen sich Gefangene ohne Aufsicht auf- halten? Falls ja, warum? Die Fragen 1. bis 3. werden gemeinsam beantwortet. Aus Sicherheitsgründen kann die Frage 1. nur allgemein beantwortet werden. Es handelt sich bei allen kameraüberwachten Bereichen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs um Gefahrenbereiche, die grundsätzlich, über die Monitorüberwachung hinaus, durch Kontrollgänge überwacht werden. Im Übrigen kann eine Beantwortung der Fragen 1. bis 3. aus Sicherheitsgründen nicht erfolgen. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Ministerin der Justiz Bezug genommen. Eingegangen am 2. Oktober 2014 · Ausgegeben am 9. Oktober 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/563 02. 10. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/563 Frage 4. Wird eine Videoüberwachung der Stationskabinen durchgeführt und wenn ja, wie ist diese genau ausgestaltet und aus welchen Gründen wird eine solche Überwachung durchgeführt? In keiner hessischen Justizvollzugsanstalt sind Stationskabinen kameraüberwacht. Teilweise werden die Stationskabinen bzw. die Türen der Stationsbüros von außen von Kameras erfasst. Das Innere der Kabinen oder Büros kann jedoch nicht eingesehen werden. Frage 5. Wie lange können die Aufzeichnungen der Videoüberwachung aufbewahrt werden und wann werden diese gelöscht? Aufzeichnungen der Videoüberwachung sind gemäß § 65 Abs. 2 HStVollzG spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. Frage 6. Inwiefern wurde bzw. wird bei der Einrichtung von Bereichen zur Videoüberwachung der Perso- nalrat der jeweiligen Justizvollzugsanstalt beteiligt? Die örtliche Personalvertretung ist gem. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG zu beteiligen, wobei das Ergebnis einer eventuell einzuberufenden Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter hat. Soweit eine Beteiligung der örtlichen Personalvertretungen in einigen Vollzugsanstalten nicht oder nicht umfassend erfolgt ist, wurden die betreffenden Vollzugsbehörden angehalten, die fehlenden Beteiligungsverfahren umgehend durchzuführen. Frage 7. Wie viele Überwachungskameras werden zur Überwachung auf einen Monitor projiziert, werden diese in Serie angezeigt, nach welchem Zeitraum erfolgt ein Wechsel des Anzeigebildes und inwiefern haben sich hier seit dem Jahr 2006 Änderungen ergeben? Aus Sicherheitsgründen kann die Frage nicht beantwortet werden. Auf die Vorbemerkung der Ministerin der Justiz wird ergänzend Bezug genommen. Es kann aber mitgeteilt werden, dass sich bezüglich der in der Frage erwähnten Modalitäten seit 2006 keine besonderen Änderungen ergeben haben. Frage 8. Welche Personalmittel werden zur Durchführung der Videoüberwachung an den einzelnen hessi- schen Justizvollzugsanstalten bereitgestellt und welche weiteren Aufgaben nehmen die mit der Videoüberwachung betrauten Personen zusätzlich wahr? Die Benennung einer Zahl von Personen, die die Videoüberwachung wahrnimmt, ist nicht möglich , da es sich nicht um eine eigenständige Funktion handelt. Videoüberwachung ist in aller Regel keine alleinige Aufgabe eines Bediensteten. Die Besetzung der erwähnten Funktionsstellen jeder Anstalt ist im Übrigen im Besetzungsplan festgelegt. Der Besetzungsplan ist das Ergebnis der Personalbemessung und die Grundlage für die Stellenzuweisung. Es werden also nicht Personalmittel sondern Planstellen zur Verfügung gestellt, auf denen Bedienstete entsprechend der Vorgaben im Besetzungsplan beschäftigt werden . Im Besetzungsplan werden in der Regel nicht Stellen für die Videoüberwachung, sondern für die Erfüllung aller Aufgaben der bestimmten Funktionsstelle ausgewiesen. Weitere Details können aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden. Zur Erläuterung wird auf die Vorbemerkung der Ministerin der Justiz verwiesen. Frage 9. Durch welche Personen, in welcher Hinsicht und mit welchen Mitteln werden die Daten der Vi- deoüberwachung ausgewertet? Frage 10. Welcher Umfang an Daten ist durch die in Frage 5. genannten Personen zu überprüfen? Die Fragen 9. und 10. werden gemeinsam beantwortet, wobei die Frage 10. so verstanden wird, dass sie sich nicht auf die Frage 5., sondern auf die Frage 9. bezieht. Die Auswertung besteht im Wesentlichen in der Beobachtung "just in time". Eine nachträgliche Auswertung der aufgezeichneten Videoüberwachung findet nur aus besonderem Anlass statt. Diese Auswertung erfolgt in der Regel durch die Sachgebietsleitung Sicherheitsdienst. Wiesbaden, 24. September 2014 Eva Kühne-Hörmann