Kleine Anfrage der Abg. Hartmann und Schmitt (SPD) vom 30.11.2017 betreffend Schulbau und Schulsanierungsbedarf in Hessen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Schulbau und Schulunterhaltungsmaßnahmen zählen, ebenso wie die Ausstattung mit Sachmitteln , zu den Maßnahmen der äußeren Schulverwaltung, die nach geltender Rechtslage von den Schulträgern aufzubringen sind. Dies beinhaltet u.a. die Errichtung, Ausstattung, Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude und -anlagen, Sport- und Spielanlagen, Lehrmittel, Büchereien und Aufbewahrungsorte für Lernmittel sowie der Medienzentren (siehe § 155 Abs. 3 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 158 Abs. 1 und 2 und § 162 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG)). Die Schulträgerschaft wiederum steht i.d.R. den kommunalen Gebietskörperschaften zu. Sie fällt damit unter das Selbstverwaltungsrecht und die Finanzhoheit der Städte und Landkreise. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ist es das Recht der Gemeinden als Träger der kommunalen Selbstverwaltung, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen und dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Hat die Hessische Landesregierung Erkenntnisse über den gesamten Investitionsbedarf für Sanierung , Neubau und Erweiterung im Bereich von Schulen und Schulsportstätten in den kommenden zehn Jahren? Wenn nein, plant die Landesregierung eine Erfassung des Investitionsbedarfs? Die Hessische Landesregierung hat keine Erkenntnisse über den gesamten Investitionsbedarf für Sanierung, Neubau und Erweiterung im Bereich von Schulen und Schulsportstätten in den kommenden zehn Jahren. Mangels eigener Zuständigkeit und aus Respekt vor dem hohen Verfassungsgut der kommunalen Selbstverwaltung plant sie auch nicht, den Investitionsbedarf zu erfassen. Frage 2. Für welche Schulträger liegen verlässliche Schätzungen in welcher Höhe bezüglich der anstehenden Investitionen vor? Da seitens der Hessischen Landesregierung keine Befugnisse bestehen, die Investitionsvorhaben zu ermitteln, hat sie auch keine Erkenntnisse über etwaige Schätzungen und den Grad ihrer Verlässlichkeit . Frage 3. Welche Unterstützung über das Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) II hinaus sieht die Landesregierung vor, um die Schulträger beim Abbau des Investitionsstaus an Schulen zu entlasten? Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen vom 23. Juli 2015 ist der bis 2015 zur Verfügung stehende Zuschussanteil der Schulbaupauschale in den Allgemeinen Finanzzuweisungen aufgegangen. Wie bisher stehen den Schulträgern weiterhin 41 Mio. € aus Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds als Schulbaupauschaldarlehen zur Verfügung. Eingegangen am 9. Januar 2018 · Bearbeitet am 10. Januar 2018 · Ausgegeben am 12. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5701 09. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5701 Frage 4. Gibt es Informationen darüber, in welcher Höhe für die kommenden fünf Jahre in den Investitionsprogrammen der jeweiligen Schulträger Maßnahmen im Bereich Sanierung, Neubau und Erweiterung von Schulen und Schulsportstätten veranschlagt sind und wenn ja, bei welchen Schulträgern ? Hierzu liegen der Hessischen Landesregierung keine Informationen vor. Die Höhe der anstehenden Investitionen der Schulträger in Hessen wird vom möglichen Investitionsvolumen der Haushaltsjahre vorgegeben. Detailliertere Angaben sind daher und mit dem Hinweis auf die Vorbemerkung nicht möglich. Frage 5. Wie hoch schätzt sie den Investitionsbedarf, um a) an allen Grundschulen in Hessen die räumlichen Voraussetzungen für ein Ganztagsangebot oder ein Betreuungsangebot des Pakts für den Nachmittag zu schaffen, b an allen Sekundarstufen I von weiterführenden Schulen Ganztagsangebote in Profil 1, 2 oder 3 zu schaffen, c) die angemessenen baulichen Voraussetzungen für inklusive Beschulung zu schaffen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Frage 6. Ist der Landesregierung bekannt, dass es im Bereich der Bauverwaltung der Schulträger personelle Engpässe gibt, die die Umsetzung von KIP II erschweren oder verzögern und wenn ja, was gedenkt sie diesbezüglich zu unternehmen? Nein, das ist ihr nicht bekannt. Sollte dies aber im Einzelfall zutreffen, so stellt die vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 2018 sicher, dass den Kommunen ein vollständiger Mittelabruf ermöglicht wird. Im Übrigen liegt die Frage der Bereitstellung von Personalressourcen ebenfalls im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, die sich, wie eingangs ausgeführt, einer Einflussmöglichkeit der Landesregierung entzieht. Frage 7. Welche Schlussfolgerung zieht die Landesregierung aus dem Sachverhalt, dass von ihr angestrebte pädagogische Weiterentwicklungen an Schulen oftmals nur umsetzbar sind, wenn die dafür nötigen baulichen Voraussetzungen vorliegen? Mit dem KIP II ergänzt die Hessische Landesregierung das Investitionsprogramm des Bundes, das sich ausschließlich an finanzschwache Kommunen als kommunale Schulträger richtet. Über eine halbe Milliarde Euro können unsere kommunalen Schulträger durch „KIP macht Schule!“ in Hessens Schulen investieren. Gemeinsam geben wir ihnen dieses Geld an die Hand, um das Lernen und Lehren, das Leben und Arbeiten in den Schulen noch weiter zu verbessern und eine pädagogische Weiterentwicklung zu ermöglichen. Wiesbaden, 22. Dezember 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz