Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 30.11.2017 betreffend Weiterbeschäftigung von pensionierten Lehrkräften und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Anfang 2017 wurden durch das Hessische Kultusministerium aufgrund des Mangels an Grundschullehrkräften und Förderschullehrkräften rund 2.180 Pädagoginnen und Pädagogen angeschrieben, die sich im Ruhestand befinden oder kurz vor ihrer Pensionierung stehen, um diese für einen längeren Dienst an den Schulen zu gewinnen. Vorbemerkung des Kultusministers: Aufgrund der vielen positiven Rückmeldungen und des Erfolges bei der Gewinnung von Lehrkräften aufgrund der Anschreiben an Pensionäre und Lehrkräfte, die sich kurz vor dem Ruhestand befinden, wird der gleiche Personenkreis 2018 wieder angeschrieben. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Rückmeldungen auf das Schreiben kamen an das Hessische Kultusministerium bis zum Beantwortungszeitraum zurück? Es gab 332 Rückmeldungen auf das Schreiben. Frage 2. Wie viele interessierte und wie viele ablehnenden Rückmeldungen waren darunter? Knapp 300 Lehrkräfte zeigten sich an einer Wieder- oder Weiterbeschäftigung interessiert. Frage 3. Wie gestaltete und gestaltet sich das Verfahren einer Interessenbekundung für die Lehrkräfte, die bereits in Pension sind und die die erst später in den Ruhestand gehen? Die Interessenbekundungen wurden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline zur Lehrkräftegewinnung gesammelt und an die in den Interessensbekundungen ausgewählten Staatlichen Schulämter weitergeleitet. Frage 4. Haben alle Lehrkräfte, die ihr Interesse bekundet haben, eine Rückmeldung erhalten? Alle Interessentinnen und Interessenten haben eine Rückmeldung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline zur Lehrkräftegewinnung erhalten. Im Bedarfsfall erhielten die Lehrkräfte, die sich an einer Wiedereinstellung interessiert zeigten, ein Einstellungsangebot durch ein Staatliches Schulamt. Die Weiterbeschäftigung vor Eintritt in den Ruhestand muss auf dem Dienstweg beantragt werden. Auf diesem Weg erhielten diese Lehrkräfte auch eine Rückmeldung durch das zuständige Staatliche Schulamt. Frage 5. Wie vielen dieser Personen wurde ein Angebot zur weiteren Beschäftigung unterbreitet? Seit 01.01.2017 kamen 42 Pensionäre mit Grund- oder Förderschullehramt zurück in den Dienst. 101 Lehrkräfte haben ihre Dienstzeit verlängert. Eingegangen am 16. Januar 2018 · Bearbeitet am 16. Januar 2018 · Ausgegeben am 19. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5704 16. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5704 Frage 6. Wie sind die Verträge für Lehrkräfte gestaltet, die sich nach der Pensionierung für einen Wiedereinstieg in den Schuldienst entscheiden im Vergleich zu denen, die bereit sind, ihren Eintritt in den Ruhestand zu verschieben? Lehrkräfte, bei denen der Ruhestandseintritt hinausgeschoben wird, verbleiben im aktiven Beamtenverhältnis . Mit ihnen wird kein Arbeitsvertrag geschlossen. Lehrkräfte, die sich bereits im Ruhestand befinden, werden befristet auf Basis eines TV-H-Vertrages beschäftigt. Diesem Personenkreis wird zur Deckung des Personalbedarfs eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-H gezahlt. Im Rahmen dieser Zulage wird den Beschäftigten einheitlich ein um zwei Stufen höheres Entgelt als Festbetrag vorweg gewährt. Im Vergleich dazu bleiben beamtete Lehrkräfte, deren Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im aktiven Beamtenverhältnis und erhalten weiterhin ihre bisherigen Bezüge zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % des Grundgehalts (§ 54a Hessisches Besoldungsgesetz). Frage 7. Welche Auswirkung hat eine Verlängerung auf bestehende Pensionsansprüche oder Pensionsbezüge ? Bei beamteten Lehrkräften, deren Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, sind auch die weiteren Beamtendienstzeiten ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz ). Bei Ruhestandsbeamten, die die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht haben und die auf Basis eines Arbeitsvertrags wieder im Schuldienst beschäftigt werden, wird das daraus erzielte Erwerbseinkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet (§ 57 Abs. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz). In diesen Fällen ändert sich deshalb nichts an der Höhe des schon bisher zustehenden Ruhegehalts. Frage 8. Auf welche Dauer ist eine solche erneute Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung ausgelegt? Die Dauer der Verträge bei einer erneuten Beschäftigung ist unterschiedlich und richtet sich nach den Bedarfen vor Ort. Bei Lehrkräften, die sich noch im aktiven Beamtenverhältnis befinden , kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz). Frage 9. Werden oder wurden hierbei befristete Verträge geschlossen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Frage 10. Welchen Einfluss haben die Interessierten auf den Einsatzort ihrer Weiterbeschäftigung? Die Lehrkräfte haben jeglichen Einfluss auf den Einsatzort ihrer möglichen Weiterbeschäftigung . Wiesbaden, 3. Januar 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz