Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 07.12.2017 betreffend Kommunen entscheiden sich gegen HessenForst und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Immer mehr Kommunen entschieden sich gegen die Regelbeförsterung durch HessenForst und streben eine eigene Beförsterung ihres Kommunalwaldes an. Neben stark steigenden Preisen und wechselndem Personal werden vor allem kartellrechtliche Bedenken erhoben. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Kommunen sind seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/1882 ebenfalls aus der Regelbeförsterung ausgestiegen? Seit der Kleinen Anfrage 19/1882 sind folgende Kommunen aus der Regelbeförsterung ausgestiegen bzw. haben entsprechend § 19 Hessisches Waldgesetz gegenüber dem Landesbetrieb HessenForst ihr Ausscheiden aus der staatlichen Betreuung erklärt: die Städte Groß-Gerau, Raunheim, Rüsselsheim, Lichtenfels, die Gemeinden Büttelborn, Brachttal, Löhnberg, Merenberg , Dornburg und Weinbach. Frage 2. In der Kleinen Anfrage 19/1882 hatte die Landesregierung noch darauf verwiesen, dass es für die Kommunen zu keinen Preissteigerungen kommen würde. Seit wann sind die Gebührensteigerungen der Landesregierung geplant bzw. beschlossen? Die Überlegungen zu einem neuen Betreuungs- und Entgeltsystem sind im Rahmen eines Arbeitskreises des Landesforstausschusses im Jahr 2016 erörtert worden. Dazu wurden die Daten, Informationen und durchschnittlichen Verhältnisse im betreuten Körperschaftswald nach Analyse der Erlöse und Kosten in den Jahren 2010 bis 2015 sowie einer Projektion bis 2025 zugrunde gelegt. Dieser Arbeitskreis wurde durch das Ministerium bestellt. Er setzte sich aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände in Hessen, des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Fachabteilung des Ministeriums sowie der Landesbetriebsleitung HessenForst zusammen. Ziel war es, Transparenz, Planbarkeit und Kostendeckung herzustellen und mit dem modularen System ein tragfähiges Fundament zu errichten, das auch Konformität und Analogie der Betreuungsleistungen zum Privatwald bietet. Das künftige Leistungspaket für die Betreuung des Körperschaftswaldes durch den Landesbetrieb HessenForst setzt sich aus vier Modulen zusammen: 1. Forsttechnische Leitung - kostenfrei 2. Forsttechnischer Betrieb - sonstige forsttechnische Maßnahmen (Richtsatz 1) 3. Forsttechnischer Betrieb - Umsetzung von Holzerntemaßnahmen außer Zuordnung von Holzkaufverträgen und Rechnungstellung (Richtsatz 2) 4. Forsttechnischer Betrieb - Zuordnung von Holzkaufverträgen und Rechnungstellung (Richtsatz 3). Nach umfassender Einbeziehung und Anhörung der Verbände und Ressortanhörung ist die Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswald- Verordnung) am 01.02.2017 in Kraft getreten (GVBl. S.22). Der Erlass zur Festsetzung der Beförsterungskostenbeiträge im Rahmen der fachlichen Betreuung des Körperschaftswaldes trat am 06.06.2017 in Kraft und gilt rückwirkend ab 01.01.2017 (StAnz. 23/2017 S. 560). Eingegangen am 26. Januar 2018 · Bearbeitet am 29. Januar 2018 · Ausgegeben am 30. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5756 26. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5756 Frage 3. Wie lange soll die jährliche Preissteigerung von 4,2 % andauern? Bezogen auf alle von HessenForst betreuten Körperschaften beträgt die lineare Kostensteigerung 4,2 % je Jahr. Diese jährliche moderate Steigerung erfolgt nach dem zugrunde liegenden Kostenmodell bis zum Jahr 2025. Dies wurde aus dem Ziel der Erreichung der Kostendeckung im Jahre 2025 und unter der Annahme, dass die Richtsätze für die forstbetriebliche Betreuung bei der Holzernte konstant bleiben, hergeleitet. Die Richtsätze 1, 2 und 3 werden im Jahr 2021 für die Jahre 2022 bis 2025 evaluiert. Die Evaluierung wird durch einen Arbeitskreis des Landesforstausschusses erfolgen, der dann dazu erneut bestellt wird. Frage 4. Wie hoch waren die Defizite von HessenForst, die sich aus der Regelbeförsterung ergeben in den Jahren 2009 bis 2017? Bezogen auf die Erbringung forstlicher Dienstleistungen durch den Landesbetrieb HessenForst ergaben sich für den Landesbetrieb HessenForst folgende jährliche Defizite, die nicht durch Erlöse aus Beförsterungskostenbeiträgen gedeckt waren 2009 2010 2011 2012 Kosten gesamt 15.292.357 € 13.432.876 € 13.755.910 € 13.839.092 € Erlöse gesamt 10.444.490 € 10.289.852 € 10.525.191 € 10.818.347 € Defizit 4.847.867 € 3.143.024 € 3.230.719 € 3.020.745 € 2013 2014 2015 2016 Kosten gesamt 14.943.765 € 15.088.546 € 16.216.362 € 17.153.248 € Erlöse gesamt 11.223.706 € 11.482.215 € 11.701.631 € 11.787.059 € Defizit 3.720.059 € 3.606.331 € 4.514.731 € 5.366.189 € Darin nicht enthalten sind die beim Landesbetrieb HessenForst entstandenen Sachkosten und Personalkosten für Verkehrssicherung, Personalkosten für Waldschutz, die Bodenschutzkalkung und Wegeunterhaltung, die als Leistungen der Daseinsvorsorge für den vom Landesbetrieb HessenForst betreuten Kommunalwaldbetrieb nicht kostenpflichtig sind. Diese Kosten betrugen jährlich zwischen 3.607.696 € und 4.283.246 €. Da das Jahr 2017 nach der Kostenrechnung des Landesbetrieb HessenForst noch nicht abgeschlossen ist, können hierfür keine Kosten und Erlöse ausgewiesen werden. Frage 5. Wie hoch sind die zusätzlichen Kosten, die HessenForst durch die FSC-Zertifizierung entstehen und die nicht durch zusätzliche Mittel ausgeglichen werden? Die bei der Waldbewirtschaftung des kommunalen Forstbetriebs im Rahmen der Betreuung entstehenden Aufwendungen von HessenForst sind reguläre Betreuungsleistung und mit den von der Kommune zu leistenden Betreuungsentgelten abgegolten. Dies betrifft z.B. erhöhte Pflichten der Dokumentation oder die Begleitung von FSC-Audits. Eine konkrete Bezifferung und Abgrenzung dieses Aufwands in den derzeit zertifizierten kommunalen Forstbetrieben erfolgt nicht. Die Entscheidung, ob eine Zertifizierung gewünscht ist, trifft jeweils der Kommunale Waldbesitzer . Wiesbaden, 16. Januar 2018 Priska Hinz