Kleine Anfrage der Abg. Geis (SPD) vom 15.12.2017 betreffend Finanzierung des Bürgerhauses in der Gemeinde Bischofsheim über das Förderprogramm Soziale Stadt und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Seit 2004 wird Bischofsheim über das Städtebauförderungsprogramm des Bundes und der Länder "Soziale Stadt" bezuschusst. In diesem Rahmen erhielt die Gemeinde Zuwendungsbescheid über ein Gesamtvolumen von 7,11 Mio. €, die unter anderem für den Neubau des Bürgerhauses eingesetzt werden sollten. Im Dezember 2017 wurde das Projekt des Neubaus des Bürgerhauses durch einen Beschluss der Gemeindevertretung ausgesetzt. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Kann die Zuweisung von Teil- oder Gesamtsummen des Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" aufgrund einer geänderten Beschlusslage in den jeweiligen Gemeindevertretungen widerrufen werden? Die Grundlage für die Zuwendungsbescheide im Städtebauförderungsprogramm "Soziale Stadt" stellen das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept und die jährlichen Förderanträge dar. Hier erfolgt die Festlegung des Zuwendungszweckes. Grundsätzlich ist die Zuwendung ganz oder teilweise zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49 a HVwVfG) widerrufen wird (Nr. 8 ANBest-GK). Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Die mit Zuwendungsbescheiden bewilligten Fördermittel werden der Gemeinde bei der WIBank zum Abruf bereitgestellt. Die Inanspruchnahme der Fördermittel erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung. Insofern kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn die Gemeinde bereits Fördermittel bei der WIBank abgerufen hat. Im Falle des Bürgerhauses könnte es sich lediglich um Planungskosten handeln. Sollte ein Widerruf bzw. ein Teilwiderrruf von Zuwendungsbescheiden der Gesamtmaßnahme Bischofsheim erfolgen, würde dies die bei der WIBank bereitgestellten Fördermittel betreffen. Da es sich bei dem Städtebauförderungsprogramm "Soziale Stadt" um eine gebietsbezogene Gesamtmaßnahmenförderung handelt, ist grundsätzlich auch ein Austausch von Einzelmaßnahmen innerhalb der Gesamtmaßnahme möglich. Voraussetzung ist ein formeller Antrag der Gemeinde beim Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der den Entwicklungszielen des Programms "Soziale Stadt" entspricht und, dass es sich bei der beantragten Einzelmaßnahme um einen Fördergegenstand nach der Richtlinie vom 2. Oktober 2017 handelt. Frage 2. Für welchen Zeitraum müssen Fördermittel zurückgezahlt werden? Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen. Eingegangen am 23. Januar 2018 · Bearbeitet am 24. Januar 2018 · Ausgegeben am 26. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5788 23. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5788 Frage 3. Wann und aus welchen Gründen musste die Gemeinde Bischofsheim einen Teilbetrag der bewilligten Förderung des Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" zurückgeben? Die Fördermittel des Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" werden befristet in Form von Kassenmitteln und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde Bischofsheim hat auf bewilligte Mittel verzichtet, da der Einsatz nicht fristgerecht erfolgen konnte und aus haushaltstechnischen Gründen eine Verlängerung der Bewilligungszeiträume ausgeschlossen ist. Der Verzicht erfolgte in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017. Frage 4. Welcher Anteil der Bezuschussung der Gemeinde Bischofsheim ist für den "Neubau des Bürgerhauses " vorgesehen? Den Bewilligungen lag eine Gesamtplanung des Entwicklungsbereichs "Areal Attich" zugrunde. Als Einzelprojekte im Programm "Soziale Stadt" wurden der Neubau einer Kindertagesstätte mit Familienzentrum und Krabbelstube sowie der Neubau eines Bürgerhauses mit Ausbildungsgastronomie angemeldet. Für diese Projekte wurden Gesamtkosten in Höhe von 4.750.000 €, zuzüglich 300.000 € für den erforderlichen Grunderwerb, angemeldet. Frage 5. Ist der Neubau des Bürgerhauses, gegenüber einer Sanierung, eine Bedingung für die Zuweisung von Mitteln aus dem Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt"? Grundsätzlich ist sowohl die Sanierung als auch der Neubau eines Bürgerhauses nach der Richtlinie förderfähig. Die Begehung mit zwei Bausachverständigen der WIBank hat jedoch ergeben, dass die Sanierung des Bürgerhauses wirtschaftlich nicht vertretbar ist und mittelfristig ein Neubau erforderlich sein wird. Nach der Richtlinie vom 2. Oktober 2017 beschränkt sich die Modernisierungs - oder Instandsetzungsförderung von Gebäuden auf die Ausgaben, die im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes, wie sie nach der Modernisierung oder Instandsetzung erwartet werden kann, wirtschaftlich vertretbar sind. Die Sanierung des Bürgerhauses Bischofsheim kann daher nicht mit Fördermitteln des Programms Soziale Stadt unterstützt werden. Frage 6. An welche Förderungsbedingungen ist die Bezuschussung der Gemeinde Bischofsheim durch das Städtebauförderungsprogramm "Soziale Stadt" außerdem geknüpft? Die Gemeinde Bischofsheim hat insbesondere die allgemeinen und besonderen Zuwendungsbestimmungen der Richtlinie vom 2. Oktober 2017 zu beachten. Diese steht unter www.nachhaltige-stadtentwicklung-hessen.de zum Download zur Verfügung. Frage 7. Ist es zulässig, dass im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms "Soziale Stadt" der von der Gemeinde zu tragende Pflichtanteil von einem Drittel der Kosten von anderen Investoren, z.B. Privatinvestoren, übernommen wird? Die Fördermittel werden unter der Bedingung bewilligt, dass sich die Gemeinde an den Gesamtkosten mit einem in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden festgelegten Anteil beteiligt. Eine Übernahme durch andere Investoren ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon bildet die Sonderregelung in Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder: "Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen." Die Einzelfallregelung kann unter den vorgenannten Bedingungen beim Ministerium für Umwelt , Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantragt werden. Die besondere Haushaltslage wird vom Ministerium der Finanzen festgestellt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5788 3 Frage 8. Wie ist der derzeitige Stand der Gespräche mit der WIBank in Bezug auf die Sanierung des Bürgerhauses in Bischofsheim? Die Beurteilung der Sachlage durch die WIBank wurde abschließend in einem Ortstermin am 22. November 2017 dargelegt. Die Erläuterung ist der Beantwortung der Frage 5 zu entnehmen. Frage 9. Stehen im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung des Bürgerhauses Fördermittel des Landes , des Bundes und der EU zur Verfügung? Nein. Die Erläuterung ist der Beantwortung der Frage 5 zu entnehmen. Wiesbaden, 15. Januar 2018 Priska Hinz