Kleine Anfrage des Abg. Schaus (DIE LINKE) vom 15.12.2017 betreffend erhöhter Zuschussbedarf für die Draisinen-Bahn "Überwaldbahn" im Landkreis Bergstraße und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Die Überwald-gGmbH benötigt zur Abwendung einer zu befürchtenden Insolvenz einen außerordentlichen Zuschuss von rund 680.000 €. Darüber hinaus fallen für den Streckenerhalt jährlich noch mal 200.000 € und für die Draisinen-Technik auch noch mal 200.000 €, somit insgesamt 400.000 € jährlich -200.000 € mehr als zuvor festgelegt war- an. Die Situation zeigt, dass die Sanierung der Strecke, im Zuge des Ausbaues für die Draisine, mangelhaft ausgeführt wurde und der Streckenerhalt über den Draisinen-Betrieb nicht gewährleistet werden kann. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Müssen bei einer Insolvenz der Überwald-gGmbH die vom Land zweckgebundenen Fördergelder , gemäß dem Zuwendungsbescheid vom 15. Januar 2008, grundsätzlich zurückgezahlt werden oder könnte von einer Rückzahlung abgesehen werden, da die gGmbH dann nicht zahlungsfähig wäre? Bei einer Insolvenz müssen Fördermittel nicht grundsätzlich zurückgezahlt werden. Maßgeblich ist, dass der Zweck der Förderung gewährleistet bleibt. Gemäß Zuwendungsbescheid vom 16. Januar 2008 haben Träger (kommunale Arbeitsgemeinschaft, vertreten durch den Landkreis Bergstraße) und Betreiber (Überwald-gGmbH) dafür Sorge zu tragen, dass die geförderte öffentliche Infrastruktureinrichtung ab Fertigstellung mindestens 15 Jahre touristischen Zwecken dient. Frage 2. Könnten bei einer Insolvenz der Überwald-gGmbH bestehende Forderungen aus Fördermitteln ganz oder in Teilen auf die beteiligten Kommunen übergehen? Sollte bei einer Insolvenz der Zuwendungszweck der Förderung nicht erhalten bleiben, wäre der Zuwendungsempfänger (kommunale Arbeitsgemeinschaft, vertreten durch den Landkreis Bergstraße ) verantwortlich. Frage 3. Unter welchen Bedingungen könnte von einer Rückzahlung abgesehen werden? Sofern der Zuwendungszweck erhalten bleibt, könnte von einer Rückforderung der Fördermittel abgesehen werden. Frage 4. Wäre es im Hinblick auf den Erhalt der Fördergelder förderlich, wenn der Kreis entgegen seiner ursprünglichen Haltung, alsbald in die Planung zur Reaktivierung des Personennahverkehrs, zum Streckenerhalt eintreten würde? Die Reaktivierung des Personennahverkehrs würde eine Nutzungsänderung bedeuten. Da der Zuwendungszweck die touristische Nutzung ist, wäre in diesem Falle der Zuschuss zurückzufordern . Wiesbaden, 5. Januar 2018 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 15. Januar 2018 · Bearbeitet am 16. Januar 2018 · Ausgegeben am 19. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5789 15. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG