Kleine Anfrage der Abg. Knell (FDP) vom 21.12.2017 betreffend Anschreiben der Kommunen an Jägerinnen und Jäger wegen einer Registrierung als Lebensmittelunternehmer und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: In den vergangenen Monaten sind viele Kommunen in ganz Hessen dazu übergegangen, die Jagdpächter oder Jagdscheininhaber mit Anfragen zur Thematik "Jäger als Lebensmittelunternehmer" anzuschreiben. Dabei verlangen sie zum Teil mit recht kurzer Fristsetzung Auskünfte, die die Jäger bislang nicht zu leisten hatten. Eine rechtliche Grundlage dafür war zunächst nicht ersichtlich. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt in Hessen den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten. In diesem Zusammenhang überprüfen die Kommunen u. a., ob die europarechtlich vorgeschriebene Registrierung als Lebensmittelunternehmer erforderlich ist. Die Aussage, viele Kommunen seien dazu übergegangen, die Jagdpächter oder Jagdscheininhaber mit Anfragen zur Thematik "Jäger als Lebensmittelunternehmer" anzuschreiben, kann nicht nachvollzogen werden. Nach den hier vorliegenden Informationen hat lediglich ein Landkreis die in seiner Zuständigkeit ansässigen Jägerinnen und Jäger angeschrieben und um Auskunft gebeten . Ein weiteres Veterinäramt hat alle Jägerinnen und Jäger mit einem Rundschreiben über die unterschiedlichen Vermarktungswege für Wildbret und eine Registrierungspflicht informiert, ein Meldebogen wurde hier nicht versandt. Darüber hinaus wurden einzelne Jägerinnen und Jäger durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden angeschrieben, wenn Erkenntnisse vorlagen, dass eine Registrierung als Lebensmittelunternehmer erforderlich war. Dies geschieht aber auch in anderen Fällen, sofern ein Lebensmittelunternehmer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage handelten die Kreise und kreisfreien Städte bei diesen Anfragen ? Jeder Lebensmittelunternehmer muss seit dem 1. Januar 2006 seinen Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung anzeigen. Diese Vorschrift findet sich in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Dieser Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels und somit, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, auch Jägerinnen und Jäger. Die Pflicht entfällt nur für die Abgabe kleiner Mengen an Primärerzeugnissen an den Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel. Wild ist ein Primärerzeugnis, solange es sich in der Decke befindet. Auch die Abgabe größerer Mengen an Primärerzeugnissen und/oder die Abgabe an zugelassene Wildkammern erfolgt nach EU-Recht und hat die Pflicht zur Registrierung zur Folge. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fordert in Artikel 3 Abs. 3 eine Überwachung der Lebensmittelproduktion auf allen Stufen. Eingegangen am 6. Februar 2018 · Bearbeitet am 6. Februar 2018 · Ausgegeben am 9. Februar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5808 06. 02. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5808 Frage 2. Hat die Landesregierung einen entsprechenden Erlass veröffentlicht, der diese Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte erwirkt hat? Nein. Frage 3. Was ist das Ziel der geforderten Registrierung? Die Registrierung der Betriebe bzw. der Lebensmittelunternehmer ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen wirksam durchführen können. Frage 4. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige unbürokratische Regelung, dass im Rahmen der Schulung zur kundigen Person der Jagdausübungsberichtigte von der Registrierung befreit war? Diese Regelung ist hier nicht bekannt. Eine solche Regelung würde dem geltenden Lebensmittelrecht widersprechen und darüber hinaus gegenüber anderen Lebensmittelunternehmern, die ihrer Pflicht zur Registrierung nachgekommen sind, eine Ungleichbehandlung darstellen. Wiesbaden, 24. Januar 2018 Priska Hinz