Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 09.01.2018 betreffend Neuregelung der Grundsteuer II und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung des Fragestellers: Nach aktuellen Berechnungen von Haus und Grund ("Focus 2/2018") mit der neuen Formel für die Grundsteuer sind Steuererhöhungen für einzelne Gebäude um das 50 fache zu erwarten. Vor allem für Berlin wurden massive Steigerungen berechnet. Aber auch die Eigentümer und Mieter anderer Großstädte müssen mit massiven Steigerungen rechnen. Insgesamt soll die Grundsteuerreform nach Beteuerungen der Initiatoren aus Hessen und Niedersachsen aber aufkommensneutral bleiben. Vorbemerkung des Ministers der Finanzen: Bei den im "Focus"-Artikel vom 6. Januar 2018 genannten Berechnungen, nach denen die Grundsteuerbelastung durch den Reformvorschlag des Bundesrates zum Teil um das 50-fache steigen soll, wurde von Haus und Grund unterstellt, dass die Hebesätze und Steuermesszahlen gleich bleiben und somit denjenigen des derzeit geltenden Rechts entsprechen. Eine solche "Formel" der Anwendung unveränderter Steuermesszahlen und Hebesätze auf gegenüber den Einheitswerten veränderte Grundsteuerwerte deckt sich nicht mit dem Ziel und der Vorgehensweise einer schrittweisen Reform der Grundsteuer. Ziel des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BR-Drs. 515/16) ist es, in einem ersten Schritt die Neubewertung aller Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer zu regeln. Erst mit der späteren, durch gesondertes Gesetz zu regelnden Maßgeblichkeit der neuen Werte für die Grundsteuer ergeben sich Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer (siehe BR-Drs. 515/16, Teil D "Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand"). Der Bundesrat strebt eine konzeptionell aufkommensneutrale Reform an. Nach erfolgter Neubewertung der Grundstücke sollen die hierauf anzuwendenden Steuermesszahlen so festgelegt werden, dass sich ein annähernd gleiches Steuermessbetragsvolumen wie nach derzeitigem Recht ergibt. Die Kommunen können auf Veränderungen des örtlichen Steuermessbetragsvolumens gegenüber dem Status quo mit Anpassungen der Hebesätze reagieren. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Zu welchen Ergebnissen kamen die Rechnungen, die die Landesregierung im Hinblick auf die Reform der Grundsteuer vorgenommen hat? Die Landesregierung hat keine solchen Rechnungen vorgenommen und kann sie nicht vornehmen , da für eine Neubewertung der Grundstücke nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates die Wertverhältnisse zum 1. Januar 2022 maßgeblich sind. Ohne Kenntnis dieser künftigen Wertverhältnisse können keine aussagekräftigen Berechnungen erfolgen. Frage 2. Kann die Landesregierung bestätigen oder dementieren, dass die vorgenommenen Rechnungen von Haus und Grund korrekt sind? Die Landesregierung hält die Rechnungen von Haus und Grund für nicht aussagekräftig, da wesentliche Faktoren für die künftige Berechnung der Grundsteuer derzeit noch gar nicht feststehen . Auf die Antwort zur Vorbemerkung des Fragestellers und auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eingegangen am 15. Februar 2018 · Bearbeitet am 15. Februar 2018 · Ausgegeben am 20. Februar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5824 15. 02. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5824 Frage 3. Wie wirkt sich die Reform der Grundsteuer auf die Gesamteinnahmen der Grundsteuern aller Kommunen aus? Frage 4. Wie wirkt sich die Reform der Grundsteuer auf die jeweiligen Gesamteinnahmen der einzelnen Bundesländer aus? (Bitte Liste der 16 Länder mit den Gesamteinnahmen vor und nach der geplanten Reform) Frage 5. Wie wirkt sich die geplante Reform der Grundsteuer auf die hessischen Grundsteuern aus? Frage 6. Welche Auswirkungen hat die geplante Grundsteuerreform auf den ländlichen Raum und die Ballungsräume ? Frage 7. Welche Auswirkungen hat die Grundsteuerreform auf die Einnahmen der Stadt Frankfurt? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 bis 7 gemeinsam beantwortet. Bei einer Grundsteuerreform gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrates ergeben sich finanzielle Auswirkungen auf die Grundsteuereinnahmen erst mit der späteren, durch gesondertes Gesetz zu regelnden Maßgeblichkeit der neuen Grundsteuerwerte für die Grundsteuer. Das Einjustieren der Steuermesszahlen auf die neuen Grundsteuerwerte und die Festlegung der Hebesätze spielen hierbei eine zentrale Rolle (siehe BR-Drs. 515/16, Teil D "Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand ). Frage 8. Sieht es die Landesregierung als hinnehmbar an, dass einzelne Hauseigentümer statt 3.320 € nun 252.000 € Grundsteuern zahlen müssen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Wiesbaden, 6. Februar 2018 Dr. Thomas Schäfer