Kleine Anfrage der Abg. Gnadl (SPD) vom 11.01.2018 betreffend Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in der Lehrkräfte Akademie und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Hessischen Lehrkräfteakademie ist zum 31.12.2017 in Pension gegangen. Die Stelle wurde ausgeschrieben. Laut Stellenausschreibung richtet sich diese "ausschließlich an im Geschäftsbereich des Kultusministeriums unbefristet beschäftigte Frauen." Die Hessische Lehrkräfteakademie ist eine dem Hessischen Kultusministerium nachgeordnete Behörde, die zum 1. April 2015 errichtet wurde. Die rechtliche Grundlage für die Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie bildet das "Gesetz zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung", das am 24. März 2015 vom Hessischen Landtag beschlossen wurde. Gem. § 15 Abs. 3 S. 1 HGLG erfolgt die Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten auf Grund einer Ausschreibung in der Dienststelle. Bei der Hessischen Lehrkräfteakademie handelt es sich um eine eigenständige Dienststelle. Sie ist hierarchisch organisiert und in verschiedene Organisationseinheiten gegliedert. Sie verfügt über eine eigene Geschäftsordnung , die rechtlichen Grundlagen wurden per Gesetz beschlossen und sie eine dem Hessischen Kultusministerium auch nach eigener Formulierung nachgeordnete Behörde. Vorbemerkung des Kultusministers: Die Hessische Lehrkräfteakademie hat entschieden, die Stelle der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums auszuschreiben. Der Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums umfasst neben dem Bereich der Hessischen Lehrkräfteakademie den Bereich der Staatlichen Schulämter und den des Hessischen Kultusministeriums selbst. Damit hat die Hessische Lehrkräfteakademie sowohl Frauen aus der eigenen Dienststelle als auch Frauen aus anderen Dienststellen des Geschäftsbereichs die Möglichkeit gegeben, sich auf diese Stelle zu bewerben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, eine möglichst geringe Konkurrenz bei der Besetzung einer Stelle zu haben. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wieso nimmt die in der Vorbemerkung benannte Stellenausschreibung Bezug auf den Geschäftsbereich des Kultusministeriums und nicht auf den der (eigenständig organisierten) Hessischen Lehrkräfteakademie? Die Stellenausschreibung erfolgte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums, da angenommen wurde, dass die Zahl der Bewerberinnen aus der eigenen Dienststelle gering sein könnte. Diese Annahme hat sich nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens auch bestätigt. Es gab keine Bewerberin aus der Hessischen Lehrkräfteakademie. Frage 2. Steht die Ausschreibung der in der Vorbemerkung benannten Stelle nach Auffassung der Landesregierung im Widerspruch zu § 15 Abs. 3 HGLG? Falls nein, warum nicht? Die Ausschreibung im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums steht nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 3 HGlG. Die Formulierung in § 15 Abs. 3 HGlG macht deutlich, dass eine Ausschreibung grundsätzlich erfolgen muss und dass eine Ausschreibung in der Dienststelle genügt (vgl. Torsten v. Roetteken, Kommentar zum HGlG, Loseblattsammlung Stand September 2017, § 15 Rn.187). Soweit in der Dienststelle eine freie Stelle zur Verfügung steht, um Eingegangen am 28. Februar 2018 · Bearbeitet am 28. Februar 2018 · Ausgegeben am 29. Februar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5828 28. 02. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5828 eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, besteht auch die Möglichkeit, die Stelle in anderen Dienststellen oder sogar öffentlich auszuschreiben, wenn die Dienststelle dies zur Gewinnung geeigneter Bewerberinnen für erforderlich hält (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucks. 13/4814, S. 35). Frage 3. Gab es von Seiten des Hauptpersonalrates der Beschäftigten im Hessischen Kultusministerium und/oder von Seiten des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer eine Intervention auf Grund der Ausschreibung? Falls ja, worauf bezog sich diese konkret und inwiefern ist das Hessische Kultusministerium darauf eingegangen? Die Hauptpersonalräte wurden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die Stellenausschreibung informiert. Soweit Nachfragen gestellt wurden, konnten diese erörtert und von der Dienststelle beantwortet werden. Ein qualifiziertes Beteiligungsrecht einschließlich eines Zustimmungsvorbehalts oder der Möglichkeit einer "Intervention" sieht das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) bei der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung nicht vor. Wiesbaden, 19. Februar 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz