19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage der Abg. Gnadl (SPD) Drucksache 19/ stas betreffend Stelle der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten am Staatlichen Schulamt Frankfurt Vorbemerkung der Fragestellerin: Seit dem 1.12.2016 ist die Stelle der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten am Staatlichen Schulamt in Frankfurt nun unbesetzt. Mit dem Ausscheiden der Frauenund Gleichstellungsbeauftragten hat auch die stellvertretende Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ihr Amt niedergelegt, so dass die Funktion seit nunmehr über einem Jahr nicht mehr wahrgenommen wird. Aus der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage (Drs. 19/4734) ergibt sich, dass die Stelle am 4.4.2017 ausgeschrieben wurde und „so zeitnah wie möglich" besetzt werden sollte. Die Auswahlentscheidung werde nach Ablauf der Bewerbungsfrist (19.05.2017) „zügig getroffen und rasch umgesetzt" R— wurde in Der ehemalige Frankfurter Verwaltungsrichter Dr. Torsten der Frankfurter Rundschau bereits im letzten Sommer mit den Worten zitiert, er halte den monatelangen Verzicht auf ein Ausschreibungsverfahren für „grob rechtswidrig" Er wies darauf hin, dass selbst in neu errichteten Dienststellen innerhalb von sechs Monaten eine Frauenbeauftragte berufen werden müsse. Ich frage die Landesregierung: 2. 3. 4. Ist es richtig, dass die Stelle der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für Lehrkräfte am Staatlichen Schulamt nach wie vor unbesetzt ist? Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Seit wann ist die Ste le wieder besetzt? Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird: a) Warum? b) Wann ist mit einer Wiederbesetzung zu rechnen? c) Wie rechtfertigt die Landesregierung die nun über einjährige Nichtbesetzung, nachdem sie im Mai letzten Jahres zügig eine Entscheidung treffen und diese rasch umsetzten wollte? Wie bewertet die Landesregierung die in der Vorbemerkung Zitierte Aussage R— der schon den monatelangen Verzicht auf ein von Herrn Dr. Ausschreibungsverfahren als „grob rechtwidrig" bezeichnet hat? 5. Wie bewertet die Landesregierung die nun über einjährige Nichtbesetzung der Stelle mit Blick auf die Aussage von Herrn Dr. R— nach welcher selbst in neu errichteten Dienststellen innerhalb von sechs Monaten eine Frauenbeauftragte berufen werden müsse? Wiesbaden, 11.01.2018 (YOL Gnadl