Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 22.01.2018 betreffend Aktivitäten von "Combat 18" und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Im September 2017 griff die Bundespolizei an der tschechischen Grenze Angehörige der rechtsextremen "Combat 18" auf. Die Gruppe kehrte von einem Waffentraining aus Tschechien nach Deutschland zurück. Nach zahlreichen Medienberichten soll der bewaffnete Arm der Neonazi-Organisation "Blood & Honour", trotz des Verbotes der Gruppierung im Jahre 2000, auch in Hessen wieder aktiv sein. Den Mitgliedern von "Combat 18" ist eine hohe Waffenaffinität und grundsätzliche Gewaltbereitschaft zuzuschreiben. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Gruppierung "Combat 18" (C 18) wurde als militante Gruppe zum Schutz von Parteifunktionären sowie Veranstaltungen der britischen, rechtsradikalen Partei "British Nationals Party" (BND) in Großbritannien im Jahr 1992 gebildet. 2001 ist erstmals eine Gruppierung "Combat 18 Pinneberg" in Deutschland in Erscheinung getreten. Die Gruppierung formierte sich aus einer "Kameradschaft Pinneberg". C 18 gilt als der bewaffnete Arm der europaweit aktiven Neonazi-Gruppe "Blood and Honour". Nur die Gruppierung "Blood and Honour" ist in Deutschland seit dem Jahr 2000 verboten. Die Gruppenbezeichnung "Combat 18" setzt sich aus Combat = Kampf sowie den Ziffern 1 und 8 für die lateinischen Buchstaben A und H, also "Kampftruppe Adolf Hitler", zusammen. C 18 ist dem subkulturellen, rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen. Am 24. September 2017 wurden am bayrisch/tschechischen Grenzübergang Schirnding zwölf deutsche Staatsangehörige nach der Einreise kontrolliert. Aus der Kontrolle ergaben sich Hinweise wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (erlaubnispflichtige Schusswaffenmunition) sowie auf einen Bezug zur Gruppierung C 18. Die Personen waren für das Wochenende nach Tschechien gereist und sollen dort Schießübungen auf einem Schießstand durchgeführt haben. Die in dem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Personen aus Nordhessen sind noch nicht abgeschlossen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, ob es 2017 in Hessen wieder zu einem Aufleben der Aktivitäten seitens "Combat 18" gekommen ist? Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen Aktivitäten zu verzeichnen sind. Nach Kenntnis des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Hessen existiert in Deutschland eine Gruppierung mit der Bezeichnung "Combat 18", deren Mitglieder u.a. auch in Hessen wohnhaft sind. Sofern relevante Erkenntnisse anfallen, wird die parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet. Frage 2. Falls die Frage 1 mit 'ja' beantwortet wird: Gibt es Feststellungen, ob Mitglieder bzw. Anhänger von "Combat 18" straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich in Erscheinung getreten sind? Bitte aufschlüsseln nach Delikt, Paragrafen, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Anzahl der Tatverdächtigen , Geschlecht, Alter und Herkunftsort der Tatverdächtigen. Personen aus Hessen, die dem Umfeld der Gruppierung C 18 zugerechnet werden können, sind im Jahr 2017 wie folgt polizeilich in Erscheinung getreten; aufgrund datenschutzrechtlicher Eingegangen am 28. Februar 2018 · Bearbeitet am 28. Februar 2018 · Ausgegeben am 2. März 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5954 28. 02. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5954 Gründe wurde auf die Aufschlüsselung nach Geschlecht, Alter und Herkunftsort der Tatverdächtigen verzichtet. Delikt §§ Kurzbeschreibung Anzahl TV Verstoß Waffengesetz 52 WaffG Sonstiger Verstoß Waffengesetz, Munition 1 Gefährliche Körperverletzung 224 StGB Gemeinschaftlich begangen, in Ungarn k. A. Verstoß Waffengesetz 52 WaffG Mitführen von Munition 1 Allgemeiner Verstoß mit Kokain 29 BtMG Amphetamin und Kokain in Fahrzeug festgestellt 1 Führen eines Fahrzeuges bei Fahrunsicherheit infolge Genuss anderer berauschender Mittel 316 StGB Fahren unter BTM-Einfluss 1 Gebrauch von gefälschten Urkunden 267 StGB Zeigte gefälschten bulgarischen Ausweis vor 1 Frage 3. Hat die Landesregierung Informationen, ob auch in Hessen Schießübungen unter Beteiligung von Mitgliedern bzw. Anhängern von "Combat 18" abgehalten worden sind? Bitte aufschlüsseln nach Ort und Anzahl der angetroffenen Personen. Nach Erkenntnissen der Landesregierung wurden in Hessen bislang keine Schießübungen unter Beteiligung von Mitgliedern bzw. Anhängern von C 18 durchgeführt. Frage 4. Beteiligen sich Mitglieder bzw. Anhänger von "Combat 18" aus oder in Hessen an rechtsextremen Szenetreffen? Bitte aufschlüsseln nach Ort und Zielrichtung der Veranstaltung, Teilnehmern insgesamt und Teilnehmern, die "Combat 18" zuzurechnen sind. Sofern relevante Erkenntnisse anfallen, wird die parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet . Frage 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass bei der "Combat 18"-Gruppierung ein rechtsterroristisches Potenzial besteht? Es ist davon auszugehen, dass zumindest bei einem Teil der Mitglieder bzw. Anhänger der Gruppierung C 18, wie auch die Ausführungen in der Vorbemerkung sowie die in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Delikte zeigen, eine Waffenaffinität und Gewaltbereitschaft besteht. Aufgrund dieses Gefährdungspotenzials befassen sich die Sicherheitsbehörden - auch vor dem Hintergrund eines möglichen Rechtsterrorismus - mit der Gruppierung. Frage 6. Gibt es Hinweise darauf, ob Teile von Mitgliedsbeiträgen der "Combat 18"-Bewegung aus Hessen in das EU-Ausland transferiert worden sind? Bitte aufschlüsseln nach Summen und Zielstaat. Sofern relevante Erkenntnisse anfallen, wird die parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet . Frage 7. Wird die "Combat 18"-Gruppierung durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) beobachtet ? Die Gruppierung C 18 ist Beobachtungsobjekt des LfV Hessen. Frage 8. Ist der Landesregierung der Eingang von sogenannten Quellenberichten bekannt, wie beispielsweise von Informanten? Frage 9. Bestehen Erkenntnisse darüber, ob Unternehmen, Vereine oder Musikgruppen dem Umfeld von "Combat 18" nahestehen? Bitte aufschlüsseln nach Name, Sitz und Art der Unterstützung. Frage 10. Kann "Combat 18" auf eine bestehende Infrastruktur, wie etwa Vereinsheime, zurückgreifen? Bitte aufschlüsseln nach Örtlichkeit und Nutzungsart. Die Fragen 8, 9 und 10 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Sofern relevante Erkenntnisse anfallen, wird die parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet . Wiesbaden, 17. Februar 2018 Peter Beuth