Kleine Anfrage des Abg. Grüger (SPD) vom 29.01.2018 betreffend Lärmschutz an der A 45 zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen und dem Gambacher Kreuz und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Auf der von der Industrie- und Handelskammer Siegen betriebenen und vom NRW-DGB unterstützten Homepage www.a45wirdneu.de ist der Satz zu lesen:"Mit der neuen A 45 kommt ein besserer Lärmschutz." Die hessischen Anwohner der A 45 fragen sich, ob dies nur für NRW oder auch für Hessen gilt. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Der neue Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sieht einen durchgängigen sechsstreifigen Ausbau der A 45 zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen (NRW) und dem Autobahnkreuz Gambach im sog. "Vordringlichen Bedarf-Engpassbeseitigung (VB-E)" vor. Da sich die zahlreichen Talbrücken in besagtem Bereich in einem schlechten Bauwerkszustand befinden, werden im Vorgriff auf den sechsstreifigen Streckenausbau von Hessen Mobil - Straßen - und Verkehrsmanagement seit Längerem Bauwerkserneuerungen, ebenfalls mit einem Ausbau auf sechs Fahrstreifen, geplant und gebaut. Der nun im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen verankerte Streckenausbau wird bereits in Teilabschnitten im Zusammenhang mit den Brückenerneuerungen geplant. Insgesamt müssen 20 der 22 Talbrücken erneuert werden. Zwei Brücken sind bereits ersetzt, fünf sind im Bau und die weiteren Brücken befinden sich in unterschiedlichen Planungsphasen. Das Projekt gehört zu den Maßnahmen, die vom Land Hessen mit höchster Priorität betrieben werden. Hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen entlang der A 45 werden aufgrund bundeseinheitlicher Regelungen Maßnahmen ergriffen. Damit gilt sowohl auf dem Teilstück in NRW als auch in Hessen der gleiche Maßstab. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Will die Hessische Landesregierung die Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmschutzwände entlang des o.a. Teilstücks der A 45 verbessern? Wenn ja, wann und wo? Ein möglicher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen wird auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beurteilt. Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die nach Gebietsnutzungen gestaffelten und in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte grundsätzlich einzuhalten sind. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, besteht dem Grunde nach ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz. Sowohl bei den Brückenneubauten als auch beim Streckenausbau der A 45 zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen und dem Autobahnkreuz Gambach handelt es sich um eine "wesentliche Änderung" der Straße. Entsprechend wird entlang des gesamten Streckenzuges Lärmschutz im Rahmen der sog. Lärmvorsorge gewährleistet. Unterschieden wird bei den Lärmschutzmaßnahmen zwischen "aktivem Lärmschutz", der in der Nähe der Lärmquelle angeordnet wird, um die Lärmausbreitung einzudämmen (z.B. Lärmschutzwände oder -wälle) und "passivem Lärmschutz", der direkt am zu schützenden Objekt vorgesehen wird (z.B. Lärmschutzfenster oder Lüftungsanlagen). Art und Umfang der Lärmschutzmaßnahmen an der A 45 werden mit zunehmender Konkretisierung der Planung für die einzelnen Planungs- und Bauabschnitte festgelegt und können somit nicht im Voraus für die Gesamtmaßnahme benannt werden. Eingegangen am 12. März 2018 · Ausgegeben am 16. März 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5983 12. 03. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5983 Bereits fertiggestellt ist die Talbrücke Windelbach bei Herborn, die über eine Lärmschutzwand verfügt. Bei folgenden bereits im Bau befindlichen Projekten sind zum Teil umfangreiche aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden vorgesehen und zum Teil schon umgesetzt : - Talbrücke Münchholzhausen, (nord-östlich), - Talbrücke Lützelbach bei Dillenburg, (östlich), - Talbrücke Marbach bei Dillenburg, (östlich). Für folgende Projekte, die sich im Baurechtsverfahren befinden, sind ebenfalls Lärmschutzwände geplant: - Talbrücke Volkersbach bei Katzenfurt mit Streckenausbau, (süd-westlich) - Talbrücke Heubach bei Sinn, (östlich; westliche Wand wird zur Zeit geprüft (siehe Antwort zu Frage 2) - Strecke zwischen Marbach- und Lützelbachbrücke entlang der Ortslage von Dillenburg, (östlich ) - Talbrücke Sechshelden, (östlich und westlich). Auch bei den weiteren Projekten im Zuge der A 45 zwischen der Landesgrenze NRW und dem Gambacher Kreuz, die zur Zeit in der planerischen Vorbereitung sind, wird aktiver Lärmschutz fester Bestandteil sein. Hier sind beispielsweise folgende Teilprojekte zu nennen: - Talbrücke Langgöns, (westlich) - Talbrücke Kreuzbach bei Aßlar, (süd-westlich) - Hangbrücke bei Haiger, südlich der Dilltalbrücke, (westlich). Die Umsetzung der Projekte und somit auch der Lärmschutzmaßnahmen erfolgt sukzessive nach Erlangung des jeweiligen Baurechts. Frage 2. Warum plant Hessen Mobil, dass im Rahmen des sechsstreifigen Ausbaus der A 45 (insbesondere beim Neubau der Onsbachtalbrücke und der Heubachtalbrücke) die Bewohner von Sinn-Fleisbach und Sinn-Edingen keinen durchgehenden Lärmschutz durch Lärmschutzwände erhalten sollen? Lärmschutzmaßnahmen können nur vorgesehen werden, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben ist, d.h. die zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Im Fall der Talbrücke Onsbach haben die schalltechnischen Berechnungen ergeben, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Ersatzneubau des Brückenbauwerks die zulässigen Immissionsgrenzwerte Tag und Nacht an allen schutzbedürftigen Anwesen im Einflussbereich des Vorhabens eingehalten werden. Dies gilt jedoch nur für den derzeit betrachteten Abschnitt, der im Zusammenhang mit dem Teilprojekt zum Ersatzneubau der Talbrücke Onsbach baulich verändert wird. Im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Planung des später vorgesehenen 6-streifigen Ausbaus der Strecke nördlich der Talbrücke Onsbach, die der Ortslage von Sinn-Edingen und Sinn-Fleisbach näher liegt, wird eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zur Festlegung der dort ggf. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Das Ergebnis bleibt grundsätzlich abzuwarten. Nach einer vorläufigen schalltechnischen Zusatzuntersuchung (Juli 2017) für die Anschlussplanungen ist jedoch bereits davon auszugehen, dass sowohl im Bereich Edingen als auch im Bereich der Wetzlarer Straße (Sinn) jeweils eine Lärmschutzwand als Schutzeinrichtung festzulegen ist. Im Bereich der Heubachtalbrücke sah die bisherige Planung bereits eine Lärmschutzwand entlang der Ortslage der Kerngemeinde Sinn vor, während im Bereich des Ortsteils Sinn-Fleisbach der Lärmschutz durch ergänzende passive Schutzmaßnahmen vorgesehen war. Aufgrund einer seit Januar diesen Jahres vorliegenden Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung zum sechsstreifigen Ausbau der A 45 wird diese Festlegung derzeit dahingehend überprüft, ob auch auf der dem Ortsteil Fleisbach zugewandten Seite eine Lärmschutzwand gerechtfertigt ist. Hierzu wird in Kürze eine Abstimmung mit dem Baulastträger Bund erfolgen. Frage 3. Wie und wo sollen Lärmschutzwände genutzt werden, um mit erneuerbaren Energien Strom zu produzieren? Im Bereich der A 45 sind keine entsprechenden Vorhaben geplant. Wiesbaden, 26. Februar 2018 Tarek Al-Wazir