Kleine Anfrage des Abg. Kummer (SPD) vom 30.01.2018 betreffend Datenabgleich bei Erhebung der Fehlbelegungsabgabe und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Das Gesetz zur Fehlbelegungsabgabe sieht bei jenem Personenkreis, der zunächst keine Unterlagen abgegeben hat, vor, dass die zuständige Kommune von der entsprechenden Wohngeldstelle Unterlagen zu den Einkünften einholen darf. Dies ermöglicht dann gleich zu Beginn einen (einkommens-)angemessenen Bescheid zu erstellen. Dieses Verfahren wird vermehrt von kommunaler Seite kritisiert. Stattdessen wird von kommunaler Seite vorgeschlagen, einen Abgleich mit den Unterlagen des Jobcenters und der Grundsicherung durchzuführen und hierfür die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Grundsätzlich sind Wohngeldempfänger sowie Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch von der Fehlbelegungsabgabe befreit. Eine Einkommensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz sieht unabhängig davon, ob die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber zunächst die zur Einkommensermittlung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, eine Mitteilungspflicht der Wohngeldbehörde gegenüber der Kommune vor. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Gründe gibt es für das gewählte Verfahren? Inwiefern sieht die Landesregierung hier Vor- und/oder Nachteile für kommunale Verwaltungen? § 12 Absatz 3 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes stellt die Pflicht der Wohngeldbehörde fest, der Gemeinde auf ihr Verlangen hin mitzuteilen, ob die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber Wohngeld bezieht. Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger sind nach § 2 Absatz 2, Nummer 1 lit. a) des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes von Anfang an von der Abgabepflicht befreit, so dass diese Personengruppe nicht weiter zu überprüfen ist. Die Vorschrift dient somit der Verwaltungsvereinfachung. Ein solches Verfahren wäre auch für Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber denkbar, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1). Dies ist jedoch aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe nicht zulässig. Frage 2. Welche datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen bei der Landesregierung hinsichtlich des Datenabgleichs zwischen den zuständigen Stellen (Grundsicherung/Jobcenters)? Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, welche Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch , Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sind ebenfalls gemäß § 2 Absatz 2 Fehlbelegungsabgabe-Gesetz von der Abgabepflicht befreit. Eingegangen am 28. Februar 2018 · Bearbeitet am 28. Februar 2018 · Ausgegeben am 29. Februar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5985 28. 02. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5985 Die dafür zuständigen Stellen (u.a. die Jobcenter), die die erforderlichen Daten übermitteln könnten, unterliegen dem Sozialdatenschutzrecht (§ 35 Absatz 2, 68 Nummer 7 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs, §§ 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Dies bedeutet, dass mangels bundesgesetzlicher Übermittlungsbefugnis diese Stellen nur mit Einwilligung der Betroffenen Sozialdaten übermitteln dürfen, vgl. § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Frage 3. Inwiefern gedenkt die Hessische Landesregierung hier auf eine Verfahrensänderung im Sinne des besseren Datenabgleichs und somit der Optimierung des Verfahrens auf kommunaler Seite im beschriebenen Sinne hinzuwirken? Auf Länderebene ist keine Verfahrensänderung möglich, da es an einer bundesrechtlichen Übermittlungsbefugnis fehlt. Wiesbaden, 16. Februar 2018 Priska Hinz