Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 02.02.2018 betreffend Landesentwicklungsplan (Kapitel 5.1.6) und Stellungnahme im Hinblick auf Auswirkungen auf den Luftverkehr und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 4 Raumordnungsgesetz entfalten Vorgaben des Landesentwicklungsplanes eine Bindungswirkung für öffentliche Stellen. Nach § 5 wird diese Bindungswirkung beschränkt, wenn Stellen des Bundes oder private Rechtspersonen, die im Auftrag des Bundes handeln, nicht bei der Aufstellung des Raumordnungsplanes beteiligt werden oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten widersprechen. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Entfalten die im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Änderungen nach Auffassung der Landesregierung für privatrechtliche Unternehmen der Luftverkehrswirtschaft eine Bindungswirkung und in welchem Umfang würde eine Bindung erfolgen? Grundsätzlich entfalten die Festlegungen im Landesentwicklungsplan (LEP) Bindungswirkung gegenüber raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen. Bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, sind Ziele des LEP zu beachten und Grundsätze in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Privatrechtliche Unternehmen der Luftverkehrswirtschaft unterliegen demzufolge einer Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze des LEP bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen , die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen oder die sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an ihnen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. In diesem Falle sind Ziele des LEP zu beachten und Grundsätze in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Frage 2. Haben Unternehmen der Luftverkehrswirtschaft im Rahmen der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen abgegeben und wie sehen diese aus? Von Seiten der Luftverkehrswirtschaft wurde unterstellt, dass mit den Festlegungen eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen bis hin zu einem Verbot planmäßiger und unplanmäßiger Flüge beabsichtigt sei. Es wurde der Einwand vorgebracht, bei Planziffer 5.1.6-3 handele es sich um eine verbindliche Festlegung zum Betrieb des Flughafens, die nicht in die Kompetenz der Raumordnung falle. Um diesem Missverständnis vorzubeugen sowie dem Missverständnis vieler lärmbetroffenen Kommunen entgegenzutreten, die wiederum eine Aufweichung der Nachtflugbeschränkungen durch den LEP unterstellten, wurden nach Auswertung der Stellungnahmen zur 1. Offenlage des Entwurfs entsprechende Klarstellungen in den Plantext und in die Begründung eingefügt. Dieser überarbeitete Entwurf zu Kapitel 5.1.6 wurde einer zweiten Offenlage zugeführt. Eingegangen am 12. April 2018 · Bearbeitet am 12. April 2018 · Ausgegeben am 13. April 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6024 12. 04. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6024 Frage 3. Haben Unternehmen der Luftverkehrswirtschaft, öffentliche Stellen oder Andere, die im Auftrag des Bundes handeln, den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplanes gemäß § 5 Raumordnungsgesetz fristgerecht widersprochen und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus den Widersprüchen für die Bindungswirkung des Landesentwicklungsplanes? Die Widerspruchsregelung des § 5 Raumordnungsgesetz setzt unter anderem einen fristgerechten Widerspruch voraus. Die Frist beträgt zwei Monate, nachdem der widersprechenden Stelle das rechtsverbindliche Ziel mitgeteilt worden ist. Die 3. Änderung des LEP Hessen 2000 muss also zunächst in Kraft getreten sein, um eine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Zielfestlegung zu eröffnen. Der fristgerechte Widerspruch lässt die Bindungswirkung einer Zielfestlegung des LEP nicht entstehen, wenn das die Belange der widersprechenden Stelle berührende Ziel auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder die widersprechende Stelle ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die das entgegenstehende Ziel festgelegt wurde. Wiesbaden, 29. März 2018 Tarek Al-Wazir