Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 02.02.2018 betreffend "Budget für Arbeit" in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Der LWV Hessen teilt mit, dass ein neues "Budget für Arbeit" behinderten Menschen ab Januar die Möglichkeit eröffne, als Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt einen Job auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Durch das Budget für Arbeit werden Beschäftigungsalternativen für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit Behinderungen außerhalb anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) geschaffen. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM nach § 58 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben und denen von einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird. Um mehr Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, hat das zuständige Ressort der Landesregierung gemeinsam mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) eine Verfahrensabsprache zur Umsetzung des Budgets für Arbeit getroffen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist das Bundesteilhabegesetz der Grund dafür, dass das neue "Budget für Arbeit" in Hessen umgesetzt wird? Das Budget für Arbeit kann als Alternative zu einer Leistung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nur von Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM erfüllen. Das Bundesteilhabegesetz eröffnet mit dem § 61 SGB IX erstmals für die zuständigen Rehabilitationsträger die Möglichkeit, Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb der WfbM zu erbringen. Bisher wurde das Beschäftigungsangebot auf anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) konzentriert. Menschen mit Behinderungen, die sich in Werkstätten für behinderte Menschen fehlplatziert fühlten, hatten i.d.R. keine andere Möglichkeit am Arbeitsleben teilzuhaben. Mit der gesetzlichen Einführung des Budgets für Arbeit ist bundesweit erstmals ab 01.01.2018 ein Budget für Arbeit rechtlich möglich. Frage 2. Seit wann wäre es der Landesregierung rechtlich möglich gewesen, ein Budget für Arbeit früher in Hessen zu etablieren? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Rechtlich sind Leistungen im Rahmen eines Budgets für Arbeit erst ab 01.01.2018 durch das Inkrafttreten des § 61 SGB IX möglich . Frage 3. Was hat die Landesregierung davon abgehalten, das Budget für Arbeit früher in Hessen zu etablieren ? Die bis zum Inkrafttreten des § 61 SGB IX bestehende fehlende Möglichkeit, Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers (in der Regel des Trägers der Eingliederungshilfe) für den Arbeitsbereich einer WfbM rechtssicher auch außerhalb der Werkstatt erbringen zu können, wä- Eingegangen am 15. März 2018 · Bearbeitet am 15. März 2018 · Ausgegeben am 28. März 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6027 15. 03. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6027 re für die Betroffenen mit Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Absicherung von Assistenzleistungen , des Weiterbestehens der besonderen rentenrechtlichen Regelungen bei der Beschäftigung in einer WfbM ("Rentensicherheit") sowie des unsicheren Rückkehrrechts in die Werkstatt behaftet gewesen. In Hessen wurden Übertritte aus dem Arbeitsbereich einer WfbM nicht im Wege von Modellvorhaben realisiert, sondern mit übergangsfördernden Maßnahmen der Werkstätten und den Fachkräften für berufliche Integration sowie den Regelungen zu betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen die Teilhabemöglichkeiten am Arbeitsleben verbessert. Leistungen des Integrationsamtes des LWV stellen zusätzliche Fördermöglichkeiten sowohl für potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, als auch bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis für die Dauer von bis zu fünf Jahren bereit. In der beim LWV zu beziehenden Broschüre "Handlungsgrundlage Übergänge gestalten - Das Hessische Übergangspapier" sind die Schritte zur Eingliederung in Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes und die bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten dargestellt. Durch die flankierenden Maßnahmen der Programme HePAS I und II sowie besonderen Förderungen beim Übergang aus einer WfbM in Inklusionsbetriebe (§ 215 SGB IX) sind zusätzliche Anreize für die Beschäftigungsgeber gesetzt, die neben einer finanziellen Unterstützung auch das Bereitstellen einer notwendigen personellen Begleitung vorsehen. Frage 4. In welchen Bundesländern wurde das "Budget für Arbeit" ab wann und in welchem Umfang zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen eingeführt? Nach den hier vorliegenden Kenntnissen wurde ein "Budget für Arbeit" 2006 in Rheinland- Pfalz, 2008 in Niedersachsen und 2012 in Hamburg jeweils in einer Art von Modellvorhaben eingeführt. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg werden ebenfalls Elemente, basierend auf den Grundprinzipien des Budgets für Arbeit, genutzt. In welchem Umfang dies jeweils zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen eingesetzt wird bzw. wurde, ist nicht bekannt. Einen Überblick derzeit bestehender und bestandener Programme zum Thema Budget für Arbeit in den Bundesländern ist unter folgendem Link ersichtlich: https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetzewfbm /budget-fuer-arbeit/index.html Frage 5. Wie hoch sind die Lohnkostenzuschüsse, die dem Arbeitgeber vom LWV gezahlt werden? Die Bemessung des Lohnkostenzuschusses orientiert sich am gezahlten Arbeitsentgelt. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes . Eine Höchstgrenze ist dadurch festgelegt, dass der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach §18 Abs. 1 des Vierten Buch Sozialgesetzbuch (aktuell rund 1.220 €) betragen darf. Mit der Begrenzung auf einen Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der Lohnkostenzuschuss nicht höher ist als die dem Leistungsträger bei einer Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt entstehenden Aufwendungen. Der Lohnkostenzuschuss wird in der Regel bei allen Budgetnehmern in Hessen voll ausgeschöpft. Frage 6. Wie hoch ist das Budget für Maßnahmen zur Ausstattung, Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz ? Wie wird dieses einzeln aufgegliedert? Das Budget für Arbeit umfasst neben einem Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung auch die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Mensch mit Behinderungen eine möglicherweise dauerhafte persönliche Unterstützung benötigen würde, um die Tätigkeit ausüben zu können. Der Gesetzeswortlaut des § 61 Abs. 2 SGB IX konkretisiert die Angemessenheit der erforderlichen Begleitung und damit die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht, sondern verweist auf die jeweilige Bestimmung anhand der Umstände des Einzelfalls. An den Leistungen können sich auch die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfe beteiligen (§ 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX). Die Bemessung der benötigten Begleitungsaufwände muss im Einzelfall personenzentriert erfolgen. Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen wollen, steht grundsätzlich das gesamte Leistungsspektrum des Integrationsamtes und der Integrationsfachdienste zur Verfügung. Als Leistungen kommen daher insbesondere in Betracht: Leistungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 160 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 15 SchwbAV) und die behinderungsbedingt notwendigen begleitenden Hilfen in entsprechender Anwendung des § 185 SGB IX. Technische Arbeitshilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 19 SchwbAV). Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§ 26 SchwbAV). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6027 3 Job-Coaching (§ 24 SchwbAV). Beratung und Begleitung durch die IFD (§ 28 SchwbAV). Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1 a SchwbAV). Frage 7. Welche Maßnahmen zur behindertengerechten Anpassung des Arbeitsplatzes sollen mit diesem Budget finanziert werden, die nicht bisher über das Integrationsamt, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung möglich gewesen wären? Voraussetzung für die Teilhabe am Arbeitsleben mit Hilfe eines Budgets für Arbeit ist, dass die Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einem anderen Leistungsanbieter haben. Mit dem Budget für Arbeit ist eine Alternative zu einer solchen Beschäftigung geschaffen worden. Das heißt, dass auch während der Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht. Für diesen Personenkreis bestand und besteht keine Zuständigkeit des Integrationsamtes. Mit Einführung des § 61 SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM zu erbringen und dafür auch die Beteiligungsmöglichkeit des Integrationsamtes an Leistungen für diesen Personenkreis im Rahmen der begleitenden Hilfe eröffnet. Der Leistungskatalog der Integrationsämter nach § 185 Abs. 3 SGB IX wurde entsprechend ergänzt . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 8. Wo ist die festgeschriebene Vereinbarung zum "Budget für Arbeit" einsehbar? Die Grundsätze der Umsetzung des Budgets für Arbeit in Hessen für die Jahre 2018 bis 2022 sind in der Anlage beigefügt. Eine Veröffentlichung erfolgte nicht. Frage 9. Wie viele Prämien wurden aus dem Programm Hepas I und Hepas II für welches Teilprogramm ausbezahlt? Die Anzahl der ausgezahlten Prämien der einzelnen Förderbestandteile der Programme HePAS I und II und die der Förderungssumme zugrunde liegenden Fallzahlen sind der nachstehenden Auflistung des LWV - Integrationsamt - zu entnehmen: HEPAS I (bis 31.12.2016) § 3 Prämien für Praktika Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 153 Aufwendungen 153.000,00 € § 4 Prämien für Probebeschäftigungen Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 36 Aufwendungen 106.500,00 € § 5 Einstellungsprämien in Ausbildung Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 179 Aufwendungen 1.121.500,00 € § 6 Einstellungsprämien in Arbeit Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 1.402 Aufwendungen 10.225.000,00 € 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6027 § 7 Abs. 1 Übergang aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung (UB) - Prämie an den Arbeitgeber Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 164, davon 108 aus einer UB Aufwendungen 623.250,00 € § 7 Abs. 3 und 4 Übergang aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) - Prämie an die WfbM Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 69 Aufwendungen 241.750,00 € HEPAS II (ab 01.01.2017) § 3 Prämien für Praktika (Stand 31.12.2017) Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 83 Aufwendungen 83.000,00 € § 4 Prämien für Probebeschäftigungen (Stand 31.12.2017) Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 15 Aufwendungen 51.000,00 € § 5 Einstellungsprämien in Ausbildung (Stand 31.12.2017) Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 74 Aufwendungen 442.500,00 € § 6 Einstellungsprämien in Arbeit (Stand 31.12.2017) Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 629 Aufwendungen 4.056.000,00 € § 7 Übergang aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM), einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung oder Abgänger aus Förderschulen in den ersten Arbeitsmarkt (Stand 31.12.2017) Anzahl der Prämie/ Aufwendungen Fallzahl 54 Aufwendungen 155.000,00 € Frage 10. Wie viele erfolgreiche Arbeitsmarktintegrationen haben bisher über Hepas I und II stattgefunden? Der Darstellung in der Antwort zu Frage 9 sind die mit den Programmen HePAS I und II erreichten Fallzahlen zu entnehmen. Wiesbaden, 5. März 2018 Stefan Grüttner Anlagen Anlage KA 19/6027 Petry Rechteck Anlage KA 19/6027 Anlage KA 19/6027 Anlage KA 19/6027 Anlage KA 19/6027