Kleine Anfrage der Abg. Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 05.02.2018 betreffend Streuobst: Verbreitung, Vielfalt, Schutz und Förderung in Hessen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Streuobstbestände - in Deutschland auf über 95 % der Flächen Streuobstwiesen - gelten für weite Teile Europas als "hot spots der Biologischen Vielfalt". Auf über 5.000 Tier- und Pflanzenarten - noch ohne Pilze - sowie auf über 3.000 Obstsorten wird die Biologische Vielfalt in Deutschland nach Angaben des NABU-Bundesfachausschuss Streuobst geschätzt. In Hessen unterliegen Streuobstbestände dem gesetzlichen Biotopschutz (§13 HAGBNatSchG). Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Streuobstbau ist eine Form des naturverträglichen Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige (Stammhöhe mind. 180 cm) und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen mit maximal 150 Bäume je Hektar stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen, sonstige linienförmige Anpflanzungen sowie Einzelbäume. Häufig sind die Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Gesetzlich geschützte Streuobstbestände sind in Hessen flächige Bestände hochstämmiger, extensiv genutzter Obstbäume, meist regionaltypischer Sorten, auf Wiesen, Weiden oder Äckern, auch in Gemengelagen mit anderen Nutzungen, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung die flächenmäßige Entwicklung der Streuobstbestände in Hessen ? 1. Bestand nach Ergebnissen der Hessischen Biotopkartierung Im Rahmen der Hessischen Biotopkartierung (HB) wurden in den Jahren 1992 bis 2006 landesweit alle landschaftsprägenden, flächig ausgebildeten Streuobstbestände außerhalb des besiedelten Bereiches, aber einschließlich der Ortsrandlagen, erfasst. Die Kartierung und Darstellung der Ergebnisse erfolgte im Maßstab 1:25.000 und erbrachte folgende Ergebnisse: Bestand in Hessen Anzahl der Biotope (Biotoptyp 03.000) 17.567,00 Biotopfläche inkl. der Nebenbiotope in ha 9.137,77 Anzahl des Biotoptyps in Komplexen 757,00 Fläche des Biotoptyps in Komplexen in ha 557,64 Anzahl des Biotoptyps als Nebenbiotop 1.027,00 Von der Anzahl wie von der Fläche her finden sich die meisten und größten Streuobstbiotope in den bekannten Obstanbaugebieten im südlichen Taunusvorland, in der Wetterau und dem westlichen unteren Vogelsberg, an der Bergstraße und im vorderen Odenwald sowie bei Witzenhau- Eingegangen am 23. März 2018 · Bearbeitet am 26. März 2018 · Ausgegeben am 28. März 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6033 23. 03. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6033 sen und Bad Sooden-Allendorf im Werra-Meißner-Kreis. Diese Gebiete sind klimatisch so begünstigt , dass sich eine gewerbliche Streuobstnutzung durch regionale Keltereien und als Tafelobst halten kann. Die Mittelgebirge sind dagegen durch kleine, ortsnahe Streuobstbestände geprägt , die in erster Linie der Selbstversorgung dienen, wobei in den höheren, rauen Lagen wie Hohem Vogelsberg, Rhön und Hochtaunus das Streuobst nur noch ganz vereinzelt anzutreffen ist. Die Verbreitung der Streuobstbestände ist in der als Anlage 1 beigefügten Folie 1 dargestellt. Folie 2 der Anlage 2 zeigt die Anzahl der Streuobstbestände in den hessischen Landkreisen. 2. Ergebnisse einer Luftbildauswertung 2011 Im Jahr 2011 wurde eine landesweite Luftbildinterpretation zur Erfassung von Gehölzen, Baumreihen , Alleen und Streuobstbeständen von Hessen-Forst FENA durchgeführt. Der besiedelte Bereich war auch hierbei ausgenommen. Die visuelle Interpretation und Digitalisierung erfolgte auf der Basis von aktuellen digitalen Orthophotos im Erfassungsmaßstab 1:3.000. Grundsätzlich wurde nur interpretiert, was anhand von Struktur, Textur, Form, Größe und Spektralinformation im Luftbild sichtbar ist. Diese Luftbildinterpretation erbrachte 21.546 potenzielle Streuobstflächen mit einer Gesamtfläche von 11.718 ha. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die im Luftbild als "Streuobst" interpretierten Bestände nicht in jedem Falle die Qualität gesetzlich geschützter Streuobstbestände im Sinne des HAGBNatSchG aufweisen. So ist z.B. eine sichere Unterscheidung zwischen gesetzlich geschützten Streuobstbeständen, die durch hochstämmige Obstbäume geprägt werden, und Obstbaumbeständen aus Halb- oder Niederstämmen im Luftbild nicht möglich. Die Differenz in der Anzahl und Flächengröße zwischen Hessischer Biotopkartierung und Luftbildinterpretation ist wegen der unterschiedlichen Methodik nicht als Flächenzuwachs zu interpretieren. Frage 2. Welches sind besondere Gefahren für die bestehenden Streuobstbestände? Da Streuobstbestände mit Artenreichtum in Verbindung stehen, sind bei dieser Frage auch die besonderen Gefahren aufzuzeigen, die den Lebensraum beeinträchtigen. Für die Vogelwelt stellt die Totalvernichtung oder Verinselung der Streuobstbestände zu Gunsten von Baugebieten, Verkehrswegen, Plantagen oder Ackerflächen die größte Gefahr dar. Da Streuobstwiesen einen komplexen Lebensraum darstellen, der Vögeln vom Nistplatz über Nahrung, Singwarten, Huderstellen usw. alles Lebensnotwendige bietet, kann der Verlust intakter Streuobstbestände nicht kompensiert werden, auch nicht durch das Anbringen von Nistkästen oder die Anlage von Blühstreifen als Nahrungsquelle. Daneben bleibt festzuhalten, dass Parameter, wie die Nutzungsform (inkl. z.B. Pflanzenschutzmitteleinsatz , mangelnde Baum- oder Grünlandpflege) und die Strukturausstattung der Streuobstbestände sehr große Auswirkungen auf das jeweilige Arteninventar an Säugetieren, Amphibien und Insekten haben. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Auch die Freizeitnutzung (Outdoor-Sportarten, freilaufende Hunde usw.) spielt wegen ihres Störpotenzials eine Rolle. Frage 3. Welche typischen Tierbestände gefährdeter Arten sind in hessischen Streuobstbeständen nachgewiesen ? Eine Gefährdung von Arten wird fachlich durch Aufnahme in eine Rote Liste oder durch gesetzlichen Schutz nach Bundesartenschutzverordnung oder europäischen Richtlinien dokumentiert. Auch Arten, die nach den Roten Listen in Hessen keinem Gefährdungsstatus unterliegen, können bundes- und europaweit gefährdet und deshalb nach nationalem oder europäischem Recht gesetzlich geschützt sein. Es ist davon auszugehen, dass zwischen 15 und 20 % der auf hessischen Streuobstflächen vorkommenden Arten in Hessen der Roten Liste angehören. Insbesondere Koleopteren (Käfer) und andere Insekten, wie Wildbienen oder Schmetterlinge können als wichtige Tiergruppen unter den seltenen und schutzwürdigen Arten ausgemacht werden. Von den über 25 Säugetierarten sind bspw. Zwergfledermaus, die Zwergmaus und der potenziell gefährdete Gartenschläfer Arten der Roten Liste. Auch unter den dort verbreiteten Reptilien- und Amphibienarten sind Arten der Roten Liste Hessens zu finden, wie z.B. der Grasfrosch oder - wenn auch seltener - die Schlingnattern. Um die Frage im Einzelfall beantworten zu können, ist bei der Beurteilung des Biotoptyps "Streuobstwiese" seine jeweilige Nutzungsform und Strukturausstattung (s.o. zu 2.) zu berücksichtigen . So zeigten Untersuchungen, dass eine Beweidung durch Schafe grundsätzlich auf alle relevanten Wirbellose, sowie auf Vögel und Gefäßpflanzen eine positive Auswirkung in Bezug auf die Artenzahlen der Organismengruppen hatte. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6033 3 Eine Beweidung durch Rinder oder Pferde führt nicht nur zu starkem Verbiss an Bäumen (Pferde ), sondern auch zu einer Eutrophierung des Bodens und Trittbelastung (insb. Rinder). Eine intensive Mahd verhindert zum einen ein Aufkommen von hohen Schmetterlingszahlen, durch Vernichten der Futterpflanzen vor Beendigung des Entwicklungszyklus der Raupen. Zum anderen führt sie zu geringen Ausweichmöglichkeiten für andere Insektenarten, wie bspw. Landwanzen. Eine solch intensive Mahd führt schlicht zu einer wiederkehrenden Zerstörung von Mikrohabitaten sowie zur Unterdrückung der Blüte von Gefäßpflanzen und mindert damit im Allgemeinen das Arteninventar immens. Dagegen hat eine extensive Mahd im Allgemeinen eher positive Auswirkungen auf Wirbellose, Vögel und Gefäßpflanzen. Es ist jedoch herauszustellen, dass innerhalb einer Fläche im besten Fall unterschiedliche Mahd-Zeitpunkte gewählt werden oder teilweise Brachen bestehen bleiben sollten, um für Tierarten der Krautschicht lebensnotwendige Ausweichmöglichkeiten zu schaffen . Der Strukturreichtum ist oftmals der entscheidende Faktor für das Vorkommen vieler Arten (s. Anlage 3). Die hessischen Streuobstbestände dienen über 80 besonders geschützten Brutvogel- sowie über 30 Gastvogelarten als Lebensraum. Typische Streuobstvogelarten sind Gartenrotschwanz, Grünspecht , Steinkauz und Wendehals (nähere Angaben zu diesen besonders geschützten Vogelarten sind Anlage 4 zu entnehmen). Für Vögel am wertvollsten sind große zusammenhängende Obstwiesen (ab 20 ha). Sie beherbergen i.d.R. über 50 Brutvogelarten pro Gebiet, weil sie Lebensraum für Arten mit großem Flächenbedarf bieten (z.B. Grünspecht, Steinkauz und Wendehals). In solchen ausgedehnten Gebieten ist auch zuerst mit der Wiederansiedlung durch vom Aussterben bedrohte Arten (z.B. Wiedehopf, Rotkopfwürger) zu rechnen. Insektenkundliche Untersuchungen haben gezeigt, dass derartige Gebiete auch über 1.000 weitere Tierarten beherbergen. In kleinen und als Inselbiotope in der Landschaft liegenden Streuobstwiesen kommen wegen ihrer geringen Ausdehnung und der damit verbundenen Störeffekte nur wenige (20-30), in der Regel "anspruchslose" Vogelarten vor. Solche Flächen erfüllen aber eine ökologische Funktion, insbesondere als Nahrungs- oder Rastbiotope. Obstplantagen, die meist mit Glyphosat und Insektiziden behandelt werden, sind weitestgehend artenfrei. Sie dienen weder als Brutplatz noch als Nahrungshabitat. Frage 4. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Landesregierung die Zielsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie sowie der Naturschutzoffensive 2020 des Bundesumweltministeriums, der zufolge die Fläche von Streuobstbeständen um 10 % zunehmen soll? Im Gegensatz zum Wortlaut der Fragestellung ist der Nationalen Biodiversitätsstrategie unter B 2.4 Landwirtschaft auf S. 48 sowie der Naturschutzoffensive 2020 auf S. 13 zu entnehmen: Bis 2015 nimmt der Flächenanteil naturschutzfachlich wertvoller Agrarbiotope (hochwertiges Grünland, Streuobstwiesen) um mindestens 10 % gegenüber 2005 zu. Auch wenn sich das Ziel nicht allein auf den Flächenanteil der Streuobstwiesen bezieht, hat das Land Hessen in dieser Legislaturperiode gezielt Maßnahmen ergriffen, um Streuobstbestände zu erhalten und auszudehnen. Vier Maßnahmen sind zur Förderung von Streuobstbeständen in Hessen anzuführen: 1. Aufnahme von Streuobst in die Hessen-Liste (Ziel II der HBS) Streuobstbestände sind ein für Hessen besonders typischer Lebensraum mit artenreicher Pflanzen- und Tierwelt, der durch das Hessische Ausführungsgesetz zum BNatSchG - zusätzlich zu den bundesgesetzlich geschützten Lebensräumen - unter gesetzlichen Schutz gestellt wurde. Überwiegend handelt es sich um Streuobstwiesen und -weiden. Weil Hessen für die Erhaltung dieses typischen Lebensraums eine besondere Verantwortung hat, ist die Förderung und Sicherung dieser in der Hessen-Liste zusammengestellten Arten und Lebensräume wichtiges Ziel der Strategie. Das Land ergreift selbst Maßnahmen, bspw. in Schutzgebieten, wenn ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Wenn die notwendigen Arbeiten von Dritten durchgeführt werden, erhalten diese nach fachlicher Prüfung des Vorhabens dafür Landesmittel. Mit über 45.000 € förderte Hessen 2016 von Dritten durchgeführte Projekte zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraum Streuobst. 2. In Natureg eingetragene jährliche Ausgaben zur Neuanlage und Erhaltung von Streuobstbeständen in hessischen Naturschutz- und Natura2000-Gebieten 2014 2015 2016 2017 Summe Ausgaben in € 46.744,95 67.801,12 55.142,97 67.708,77 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6033 Mit über 237.000 € förderte das Land in dieser Legislaturperiode die Streuobstbestände in den o.a. Schutzgebieten. 3. In dem 2014 eingeführten Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege- Maßnahmen (HALM) werden im Bereich Streuobst Verfahren zur Förderung des Erhaltungsschnitts sowie der Nachpflanzung angeboten. Im dritten Umsetzungsjahr wird der Pflegeschnitt von 37.880 Bäumen mit 226.590 € gefördert. Zudem wurde die Nachpflanzung von bisher 3.929 Hochstammbäumen mit 87.511 € bezuschusst. 4. Seminare und Lehrerfortbildungen zu Streuobst 2014 1 Seminar 3 Lehrerfortbildungen 106 Teilnehmer, 2015 11 Seminare 3 Lehrerfortbildungen 315 Teilnehmer, 2016 11 Seminare 3 Lehrerfortbildungen 326 Teilnehmer, 2017 12 Seminare 2 Lehrerfortbildungen 274 Teilnehmer. Die Seminare betreffen alle Veranstaltungen zu Pflanzung, Pflege (Schnitt incl. Sommerschnitt), Veredeln, Sortenkunde zu Obstbäumen. Das Teilnahmezertifikat ist anerkannt als Sachkundenachweis nach HALM. Die Lehrerfortbildungen sind Seminare für Multiplikatoren (bevorzugt Lehrkräfte an Schulen), in denen die Maßnahmen vermittelt werde, die in den vier Jahreszeiten in der Obstwiese vorzunehmen sind und wie die Maßnahmen pädagogisch begleitet werden können. Diese Lehrerfortbildungen sind auch integriert in das Thema Schulgarten mit Schwerpunkt Obstwiese (max. 18 Teilnehmer je Veranstaltung). Frage 5. Wie ist gewährleistet, dass bei Pflanzungen als "Hochstamm" deklarierte Bäume auch tatsächlich mindestens 180 cm besitzen und Bäume mit niedrigerer Stammhöhe moniert oder fachgerecht auf 180 cm entwickelt werden? Derartige Verpflichtungen können nur dort auferlegt werden, wo eine finanzielle Förderung oder andere Vergünstigungen gewährt werden. Für die o.g. Belange des Artenschutzes ist weniger die genaue Stammhöhe als vielmehr die Baumpflege bzw. die Pflege des Unterwuchses entscheidend. Frage 6. Stimmt die Landesregierung der Forderung der Streuobst-Aufpreisvermarkter bei ihrem 4. Bundesweiten Treffen im >Jahr 2014 in Fulda zu ("Kasseler Erklärung zum Streuobst"), dass für eine betriebswirtschaftlich rentable Bewirtschaftung von Streuobstbeständen zum Zwecke der Verwertung des Obstes für Getränke mindestens 25 € pro Doppelzentner erforderlich sind? Der Landesregierung sind verschiedene Kalkulationsansätze für eine betriebswirtschaftlich rentable Bewirtschaftung der Streuobstflächen bekannt. Diese unterscheiden sich je nach angenommenen Voraussetzungen (Grundstückszuschnitt, Hangneigung, Pflegezustand, Mechanisierbarkeit , Voll- oder Teilkostenrechnung). Daher ist aus Sicht der Landesregierung eine Aussage zu einem pauschalen Preis für sämtliche Streuobstbestände nicht möglich. Frage 7. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um die Streuobstbestände in Hessen zu schützen, sowie ihre Bewirtschaftung und die Verwertung und Vermarktung von Streuobstbeständen zu fördern? Durch § 13 (Gesetzlicher Biotopschutz) des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, S. 629) unterliegen ab dem 29.12.2010 die Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile den Verboten des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Gesetzlich geschützte Biotope). Zuvor waren Streuobstbestände bereits nach dem Hessischen Naturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Die Bewirtschaftung wird von der Landesregierung durch die vier unter Frage 4 aufgeführten Maßnahmen gefördert. Wiesbaden, 12. März 2018 Priska Hinz Anlagen Anlagen KA 19/6033 Anlage 1 | Folie 1 Petry Rechteck Petry Rechteck Petry Rechteck Anlagen KA 19/6033 Anlage 2 | Folie 2 Petry Rechteck Petry Rechteck Petry Rechteck Anlage 3 In hessischen Streuobstbeständen nachgewiesene typische Tierbestände gefährdeter Arten: Amphibien und Reptilien, z.B. • Erdkröte – Bufo bufo (besonders geschützt nach BArtSchV) • Grasfrosch – Rana temporaria (RL V Vorwarnliste) (FFH-RL Anhang V; besonders geschützt nach BNatSchG; Anlage 1 BArtSchV) • Blindschleiche – Anguis fragilis (RL * ungefährdet) (besonders geschützt nach BNatSchG; Anlage 1 BArtSchV) • Zauneidechse – Lacerta agilis (RL * ungefährdet) (FFH-Richtlinie Anhang:IV; streng geschützt nach BNatSchG) • Schlingnatter – Coronella austriaca (RL 3 gefährdet) (FFH-Richtlinie Anhang:IV; streng geschützt nach BNatSchG) • Teichmolch – Triturus vulgaris (RL * ungefährdet) (besonders geschützt nach BArtSchV) Säugetiere, z.B. • Gartenschläfer – Eliomys quercinus (RL * ungefährdet, jedoch Bestandsrückgänge) (besonders geschützt nach BArtSchV) • Zwergmaus – Micromys minutus (RL 3 gefährdet) • Zwergfledermaus – Pipistrellus pipistrellus (RL 3 gefährdet) (FFH-Richtlinie Anhang:IV; streng geschützt nach BNatSchG) • Feldhase – Lepus europaeus (RL 3 gefährdet) • Hermelin – Mustela erminea (RL D, unbekannt) (besonders geschützt nach BArtSchV) Heuschrecken, z.B. • Wiesengrashüpfer – Chorthippus dorsatus (RL 3 gefährdet) • Zweifarbige Beißschrecke – Metrioptera bicolor (RL 3 gefährdet) Käfer, z.B. • Carabidae (Laufkäfer, allg., RL unbekannt) Wildbienen, z.B. • Sandbiene – Andrena fulvago (RL 3 gefährdet) • Furchenbiene – Halictus langobardicus (RL G Gefährdung, unbekannt) • Veränderliche Hummel – Bombus humilis (RL 3 gefährdet) • Grashummel – Bombus ruderarius (RL 2 stark gefährdet) Anlagen KA 19/6033 • Waldhummel – Bombus sylvarum (RL V Vorwarnliste) Faltenwespen Hornisse – Vespa crabro (RL * ungefährdet) (besonders geschützt nach BArtSchV) Grabwespen, z.B. • Didineis lunicornis (RL V Vorwarnliste) Tagfalter, z.B. • Senfweißling – Leptidea sinapis (RL V Vorwarnliste) • Mauerfuchs – Lasiommata megera (RL V Vorwarnliste) • Weißbindiges Wiesenvögelchen – Coenonympha arcania (RL V Vorwarnliste) • Braunfleckiger Perlmuttfalter – Boloria (Clossiana) selene (RL 2 stark gefährdet) • Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling – Glaucopsyche (Maculinea) nausithous (RL 3 gefährdet) Widderchen, z.B. • Gemeines Blutströpfchen – Zygaena filipendulae (RL V Vorwarnliste) • Gemeines Ampfer-Grünwidderchen – Adscita statices (RL G Gefährdung, unbekannt) Ameisen, z.B. • Gerunzelte Knotenameise – Myrmica rugulosa (RL 3 gefährdet) • Myrmica schencki (RL 3 gefährdet) • Myrmecina graminicola (RL 3 gefährdet) Anlagen KA 19/6033 1 Anlage 4 Nähre Angaben zu den typischen Streuobstvogelarten: Der Gartenrotschwanz ist • in Hessen mit 2500-4500 Paaren vertreten. • eine nach dem BNatSchG besonders geschützte Art • eine in Hessen regelmäßig auftretenden Zugvogelart, für die nach Artikel 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie Schutzgebiete auszuweisen sind. • eine Art, deren Weltbestand zu mehr als 50% in Europa konzentriert ist und die im Langzeittrend eine negative Bestandsentwicklung aufweist. • in Hessen stark gefährdet (Kategorie 2 der Roten Liste). • eine Art mit ungünstig-schlechtem Erhaltungszustand in Hessen (Ampel rot). • eine Art der Hessen-Liste (Ziel II der Hessischen Biodiversitätsstrategie), für die Hessen eine besondere Verantwortung hat, deshalb 2013 ein Artenhilfskonzept erstellt, dem für Behörden und Dritte Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung dieser Art zu entnehmen sind; werden diese von Dritten durchgeführt, erhalten diese nach fachlicher Prüfung des Vorhabens dafür Landesmittel. • eine für den Zielindikator „Artenvielfalt“ der Nachhaltigkeitsstrategie Hessen bewertete Art. Der Grünspecht ist • in Hessen mit 5000-8000 Paaren vertreten. • eine nach dem BNatSchG streng geschützte Art. • eine Art, deren Weltbestand zu mehr als 50% in Europa konzentriert ist und die im Langzeittrend eine negative Bestandsentwicklung aufweist. • in Hessen ungefährdet (nach der Roter Liste). • eine Art mit gutem Erhaltungszustand in Hessen (Ampel grün) Anlagen KA 19/6033 2 Der Steinkauz ist • in Hessen mit 750-1100 Paaren vertreten. • eine nach dem BNatSchG streng geschützte Art. • eine Art mit negativer Bestandsentwicklung bzw, ungünstigem Erhaltungszustand in Europa, die aber nicht auf Europa konzentriert ist. • in Hessen auf der Vorwarnliste (Kategorie V der Roten Liste). • eine Art der Hessen-Liste (Ziel II der Hessischen Biodiversitätsstrategie), für die Hessen eine besondere Verantwortung hat, Maßnahmen ergreift und wenn diese von Dritten durchgeführt werden, erhalten die Dritten nach fachlicher Prüfung des Vorhabens dafür Landesmittel. • eine Art mit ungünstig-schlechtem Erhaltungszustand in Hessen (Ampel rot) • eine für den Zielindikator „Artenvielfalt“ der Nachhaltigkeitsstrategie Hessen bewertete Art. Der Wendehals ist • ·in Hessen mit 200-300 Paaren vertreten • eine in Hessen regelmäßig auftretenden Zugvogelart, für die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie Schutzgebiete auszuweisen sind. • eine nach dem BNatSchG streng geschützte Art. • eine Art mit negativer Bestandsentwicklung bzw. ungünstigem Erhaltungszustand in Europa, die aber nicht auf Europa konzentriert ist. • in Hessen vom Aussterben bedroht (Kategorie 1 der Roten Liste). • eine Art der Hessen-Liste (Ziel II der Hessischen Biodiversitätsstrategie), für die Hessen eine besondere Verantwortung hat, Maßnahmen ergreift und wenn diese von Dritten durchgeführt werden, erhalten die Dritten nach fachlicher Prüfung des Vorhabens dafür Landesmittel. • eine Art mit ungünstig-schlechtem Erhaltungszustand in Hessen (Ampel rot). Anlagen KA 19/6033 6033_Anlagen.pdf drs6033 Streuobst Anlage 1 drs6033 Streuobst Anlage 2 drs6033 Streuobst Anlage 3 drs6033 Streuobst Anlage 4