Kleine Anfrage der Abg. Gnadl (SPD) vom 01.07.2014 betreffend Schwangerenkonfliktberatung in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Sexual-, Familien- und Konfliktberatungsstellen nach § 8 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) gibt es in Hessen? In Hessen gibt es derzeit insgesamt 112 Beratungsstellen nach § 8 SchKG (Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ). Frage 2. Wo befinden sich diese (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 3. In welcher Trägerschaft befinden sich diese Beratungsstellen (aufgeschlüsselt nach den unter- schiedlichen freien Trägern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten?) Die Fragen 2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Antworten sind unterteilt nach drei Versorgungsgebieten den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen. Frage 4. Wo wurden in den letzten zehn Jahren Schwangerenberatungsstellen reduziert (aufgeschlüsselt nach Trägern, niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten und Regierungspräsidien)? Die Anerkennung und die Aufsicht über die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen wurden bis Ende 2004 von den jeweiligen Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel durchgeführt bzw. wahrgenommen. Seit dem 01.01.2005 ist für die Anerkennung und die Aufsicht der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen allein das Regierungspräsidium Kassel für Hessen insgesamt zuständig. Nachfolgende Veränderungen beziehen sich auf die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG. Die katholischen Beratungsstellen führen nur Beratungen nach § 2 SchKG durch und bedürfen hierfür keiner staatlichen Anerkennung. Freie Träger: Jahr Träger/Beratungsstelle Widerruf/Beratungstätigkeit eingestellt Versorgungsgebiet/ Regierungsbezirk 2007 Verein für unabhängige Schwangerschaftskonfliktberatung in Gießen Beratungstätigkeit eingestellt RP GI 2010 Diakonisches Werk - OffenbachDreieich -Rodgau - in Offenbach Beratungstätigkeit in der Außenstelle Dreieich eingestellt RP DA 2013 pro familia in Friedrichsdorf Beratungstätigkeit in der Außenstelle Kronberg/Ts. eingestellt RP DA Eingegangen am 2. September 2014 · Ausgegeben am 4. September 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/604 02. 09. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/604 Ärztliche Beratungsstellen: Zum 01.01.2005 waren insgesamt 38 ärztliche Beratungsstellen als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannt. In den Jahren von 2005 bis 2012 wurde 17 Ärzten die Anerkennung als ärztliche Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle entzogen, da die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 SchKG nicht mehr vorlagen, weil beispielsweise keine Teilnahme an der erforderlichen Fortbildung nachgewiesen oder die Praxistätigkeit eingestellt wurde. Widerruf Versorgungsgebiet/ Regierungsbezirk RP DA RP GI RP KS 2005 5 2 2 2006 1 3 2007 1 2008 1 2010 1 2012 1 Frage 5. Wo wurden in den letzten zehn Jahren Beratungsstellen ausgebaut (aufgeschlüsselt nach Trägern, niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten und Regierungspräsidien)? Die Angaben beziehen sich auf die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG. Freie Träger: Jahr Träger/Beratungsstelle Anerkennung/Außen-/ Nebenberatungsstelle Versorgungsgebiet/ Regierungsbezirk 2006 Frauenwürde - Ortsverein Eschborn e.V. - in Eschborn Anerkennung RP DA 2006 AKGG in Kassel Außenstelle in Melsungen RP KS 2006 AWO - Kreisverband SchwalmEder e.V. - in Homberg/Efze Außenstellen in Melsungen und Schwalmstadt-Treysa RP KS 2006 Diakonisches Werk - OffenbachDreieich -Rodgau - in Offenbach Außenstelle in Dietzenbach RP DA 2006 pro familia in Gießen Außenstelle in Herborn RP GI 2006 pro familia in Wiesbaden Nebenberatungsstelle in Weilburg RP DA 2006 AWO - Kreisverband Eschwege e.V. in Eschwege Außenstelle in Witzenhausen RP KS 2007 donum vitae in Limburg Nebenberatungsstelle in Bad Camberg RP GI 2007 pro familia in Rüsselheim Nebenberatungsstelle in Stockstadt a. Rhein RP DA 2007 FrauenGesundheitsZentrum Neuhofstraße e.V. in Frankfurt/M. Nebenberatungsstelle in Frankfurt - Fechenheim RP DA 2010 pro familia in Frankfurt/M. Außenstelle in Frankfurt - Bornheim RP DA 2012 AWO - Kreisverband SchwalmEder e.V. - in Homberg/Efze Außenstellen in Fritzlar und Neukirchen RP KS 2013 Diakonisches Werk - Bergstraße - in Bensheim Anerkennung RP DA Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/604 3 Ärztliche Beratungsstellen: Jahr Anerkennung/ Außen-/Nebenberatungsstelle Versorgungsgebiet/ Regierungsbezirk 2009 Anerkennung RP KS 2014 Anerkennung RP DA 2014 Anerkennung RP DA 2014 Anerkennung RP DA 2014 Anerkennung RP DA 2014 Anerkennung RP DA Frage 6. Wie viele Beratungen nach den §§ 5 und 6 SchKG wurden in den letzten zehn Jahren pro Träger abgerechnet (aufgeschlüsselt nach Jahren und Träger)? Bis zum Förderjahr 2005 erhielten die freien und kommunalen Träger eine Fallpauschale für jede durchgeführte Beratung, sowohl für Beratungen nach § 2 als auch für §§ 5 und 6 SchKG. Den ärztlichen Beratungsstellen wurde erst ab dem Förderjahr 2006 eine Erstattung für ihre Beratungsleistung gewährt. Ab dem Förderjahr 2006 erhalten freie Träger von Beratungsstellen je geförderter Beratungspersonalstelle eine aus Personal- und Sachkosten zusammengesetzte Pauschale. Die freien Träger rechnen also keine Beratungen ab; die Anzahl wird nur für statistische Zwecke erhoben. Kommunale Träger sowie ärztliche Beratungsstellen erhalten für ihre Beratungsleistung nach §§ 5 und 6 SchKG je Beratung eine Erstattung in Höhe von 59,00 €, ab 01.01.2012 in Höhe von 59,50 €. Ab dem Förderjahr 2006 (für 2004 und 2005 fehlen nachvollziehbare Zahlen) stellen sich die Beratungsfallzahlen nach §§ 5 und 6 SchKG der freien und kommunalen Träger sowie der ärztlichen Beratungsstellen wie folgt dar: Träger 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 AKGG gGmbH in Kassel 462 449 392 370 382 351 308 296 AWO Kreisverband Eschwege e.V. in Eschwege 125 88 170 74 71 72 96 86 AWO Odenwaldkreis e.V. in Michelstadt 87 69 62 51 59 81 63 75 AWO Schwalm-Eder e.V. in Homberg/Efze 142 137 132 125 139 128 116 124 Beratungsstelle für Bewusste Elternschaft in Kassel 255 235 252 215 211 200 228 222 Beratungsstelle für Familien-, Ehe- und Lebensfragen e.V. in Wetzlar 178 157 167 152 125 127 133 111 Diakonisches Werk für Frankfurt /M. des ev. Regionalverbandes in Frankfurt/M. 128 122 139 170 167 221 342 293 Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V. in Frankfurt /M. 561 596 665 647 627 647 665 Diakonisches Werk Kurhessen-Waldeck e.V. in Kassel 219 201 205 230 179 184 195 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/604 Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und KurhessenWaldeck e. V. in Frankfurt/M. (ab 2013) 785 donum vitae in Darmstadt 532 542 576 535 557 553 516 494 Ehe-, Familien- und Lebensberatung e.V. in Darmstadt 32 11 12 10 13 15 8 15 FrauenGesundheitsZentrum Neuhofstraße e.V. in Frankfurt /M. 120 114 89 80 100 87 92 77 Frauenwürde - Ortsverein Eschborn e.V.- in Eschborn (ab 2006) 51 80 80 102 106 106 138 109 pro familia e.V. - Landesverband Hessen - in Frankfurt /M. 8.757 8.254 8.129 7.978 8.061 8.015 7.557 7.547 Verein für Beratung und Therapie e.V. in Stadtallendorf 73 71 75 71 55 72 54 64 Verein für unabhängige Schwangerschaftskonfliktberatung in Gießen (bis 31.12.2007) 192 192 Summe freie Träger 11.914 11.318 11.145 10.810 10.852 10.859 10.511 10.298 Summe kommunale Träger 366 372 375 406 387 415 258 249 Summe ärztliche Beratungsstellen 848 831 754 807 873 938 895 828 Beratungsfallzahlen insgesamt 13.128 12.521 12.274 12.023 12.112 12.212 11.664 11.375 Zur Einordnung der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass gesetzlich das sog. Vorhalteprinzip gilt, d.h. die Förderung hat unabhängig von der Inanspruchnahme zu erfolgen. Außerdem kann sich je nach Träger-Klientel ein unterschiedlicher zeitlicher Beratungsbedarf je Fall ergeben. Frage 7. Wie überprüft die Landesregierung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die Beratungsstel- len erfüllt sind? Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach §§ 8, 9 SchKG unterliegen einer ständigen Überwachung durch das Regierungspräsidium Kassel, sowohl hinsichtlich des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen als auch deren Beratungstätigkeit. Entsprechend § 10 Abs. 3 SchKG werden die Beratungsstellen im 3-jährlichen Turnus überprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle weiterhin vorliegen. Die Beratungsstellen der freien und kommunalen Träger haben das eingesetzte Beratungspersonal zu benennen, Qualifikations-, Fort- und Weiterbildungsnachweise, insbesondere den Nachweis , dass Grundlagen der "Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft" vermittelt wurden , zu erbringen. Der jeweilige Beschäftigungsumfang des Beratungspersonals, der Einsatzbereich (Schwangeren- und/oder Schwangerschaftskonfliktberatung) ist anzugeben. Die Beratungsstelle muss gewährleisten, dass zur Sicherstellung einer fachlich breit angelegten Beratung auch im Bedarfsfall zusätzlich ausgebildete Fachkräfte (Psychologen, Gynäkologen, Juristen, Sozialpädagogen /-arbeiter) hinzugezogen werden können. Ebenso sind die Beratungsstellen verpflichtet , jede personelle und räumliche Veränderung umgehend mitzuteilen. Ärztliche Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen unterliegen ebenfalls der regulären 3- jährlichen Überprüfung. Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbil- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/604 5 dungsveranstaltungen, die für staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bei der Landesärztekammer Hessen durchgeführt werden, teilzunehmen. Die Überprüfung der Beratungsstellen erfolgt auch durch Vor-Ort-Überprüfungen, Einsicht in die Beratungsprotokolle und Prüfung der jährlich vorzulegenden Sachberichte. Frage 8. Wie hoch ist der Anteil der durch das Land geförderten Beratungspersonalstellen (aufgeschlüs- selt nach Beratungsstelle und finanzieller Förderungsquote)? Nach § 4 Abs. 3 SchKG haben Beratungsstellen bis zum Erreichen des normierten Personalschlüssels einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung ihrer Personal - und Sachkosten. Dies wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2003 dahin gehend konkretisiert, dass mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten gefördert werden müssen; ein spürbarer Eigenanteil in Höhe von 20 % sei sachdienlich. Entsprechend § 4 Abs. 1 HAGSchKG fördert das Land freie Träger von Beratungsstellen daher durch eine Pauschale, die 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals abdeckt, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 Abs. 1 HAGSchKG erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Personal- und Sachkosten wird in § 4 Abs. 2 HAGSchKG gesetzlich definiert . Daher ist keine individuelle Förderquote nach Abzug etwaiger Kosten, die das Maß des Notwendigen übersteigen (beispielsweise bei der Eingruppierung oder den Räumlichkeiten), zu bilden, sondern nur darauf zu achten, dass die tatsächlichen Kosten die Fördersumme nicht unterschreiten. Da in der Vergangenheit bei den freien Trägern selbst vor Gericht kaum Bereitschaft bestand, die tatsächlichen Kosten im Detail darzulegen, sind die Verwaltungsvorschriften in der Weise angepasst worden, dass erstmals für das Jahr 2013 ein ausführlicherer Erhebungsbogen auszufüllen ist in dem Bestreben, vereinzelt erhobenen Beschwerden zur Höhe der Förderpauschale nachzugehen. Frage 9. Wie viele der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte, die Beratungen nach dem SchKG durchführen, sind in Humangenetik ausgebildet? Unter den ärztlichen Beratungsstellen befindet sich niemand, der Facharzt für Humangenetik ist. Dies ist aber auch nicht erforderlich. So verfügen allein 20 Ärztinnen und Ärzte über die Gebietsbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Hier ist die Beratung bei Schwangerschaftskonflikten bereits Gegenstand der Weiterbildung. Frage 10. Welche Beratungsstellen in Hessen stellen keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG aus? Beratungsstellen, die nur Schwangerenberatungen nach § 2 SchKG anbieten, stellen keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG aus. Dies betrifft die Beratungsstellen der Caritasverbände Limburg und Mainz, des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. in Fulda und den Verein Haus der Volksarbeit in Frankfurt/M. Wiesbaden, 14. August 2014 Stefan Grüttner Anlagen