Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 28.02.2018 betreffend Teilregionalpläne Energie und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Ist es zutreffend, dass es im Rahmen der dritten Offenlage des Teilregionalplans Energie für den Regierungsbezirk Nordhessen zu Fehler gekommen ist? Frage 2. Zu welchen Fehlern ist es im Einzelnen gekommen und wie wirken sich die Fehler auf die Rechtmäßigkeit des Regionalplans aus? Frage 3. Welche Personen, Institutionen oder kommunalen Gebietskörperschaften haben Klage gegen die Ausweisung der Windvorranggebiete wie sie im Teilregionalplan vorgesehen sind eingereicht? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Gegen die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten im Teilregionalplan Energie Nordhessen haben die Städte Diemelstadt und Korbach sowie die Gemeinde Diemelsee Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben. Die Frage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Teilregionalplans ist Gegenstand der laufenden Gerichtsverfahren. Zu laufenden Gerichtsverfahren kann die Landesregierung keine Aussagen treffen. Frage 4. Von welchen Personen, Institutionen oder kommunalen Gebietskörperschaften erwartet die Landesregierung die Einreichung von Klagen? Die Landesregierung hat keine Kenntnis oder Erwartungen im Hinblick auf weitere Normenkontrollanträge . Frage 5. Warum werden Gebietskulissen im Rahmen der Planung von Windvorranggebieten im Bereich des Regierungspräsidiums Südhessen als Vorrangflächen ausgewiesen, obwohl im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG diese Flächen bzw. Standorte von der gleichen Behörde als ungeeignet eingestuft wurden und entsprechende Anträge abgelehnt wurden? Für die Entwürfe von 2013 und 2016 des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien Südhessen sind alle Erkenntnisse aus Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit sie bis zur Beendigung der Abwägung vorlagen, eingeflossen. Das Vorranggebiet 2-433 (Hohe Wurzel) aus dem Planentwurf von 2016, das in der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie der Stadt Taunusstein gelegen ist, entsprach zum Zeitpunkt des Beschlusses der Regionalversammlung Südhessen vom 16.12.2016 über die Ergebnisse der Stellungnahmen aus der ersten Offenlegung dem schlüssigen Plankonzept. Die Beschlussvorlagen waren bereits am 10.11.2016 den Mitgliedern der Regionalversammlung übermittelt worden, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzung zur Verfügung stand. Der Antrag auf Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen in dem geplanten Vorranggebiet 2-433 wurde mit Schreiben vom 30.12.2016 abgelehnt, also nach dem Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 16.12.2016. Der ablehnende Bescheid wird im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlegung berücksichtigt. Wiesbaden, 19. März 2018 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 29. März 2018 · Bearbeitet am 29. März 2018 · Ausgegeben am 4. April 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6111 29. 03. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG