Kleine Anfrage der Abg. Hammann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) vom 05.03.2018 betreffend Tötungen von Wildtieren in ihren Schonzeiten und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Bundesjagdgesetz regelt in § 38, Tötungen von Wildtieren in ihren Schonzeiten. Für diese Tötungen können Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen verhängt werden. In der Streckenliste für das Jagdjahr 2016/2017 des Landes Hessen sind bei ganzjährig geschonten Wildtieren , Tötungen mit der Waffe und Falle aufgeführt. Es wurden fünf Baummarder, vier Iltisse und zwölf Türkentauben mit der Waffe getötet. Mit der Falle wurde ein Hermelin getötet. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen Jagdbehörden und wann wurden diese Tötungen jeweils gemeldet? Die Aufteilung gestaltet sich wie folgt: Kreis Darmstadt-Dieburg: Zwei erlegte Türkentauben, vier erlegte Baummarder, ein gefangenes Hermelin. Stadt Frankfurt: Drei erlegte Iltisse. Lahn-Dill-Kreis: Ein erlegter Baummarder, ein erlegter Iltis. Schwalm-Eder-Kreis: Zehn erlegte Türkentauben. Die Streckenmeldungen gehen jeweils am Ende des Jagdjahres zusammengefasst bei den unteren Jagdbehörden ein. Frage 2. Wie wurde die Regelung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) jeweils angewandt? Nach Rückfrage der obersten Jagdbehörde bei den nachgeordneten Jagdbehörden konnten bereits vor Veröffentlichung der Streckenliste mehrere Übertragungsfehler als solche erkannt und bereinigt werden. Die in Frage 1 angesprochenen Sachverhalte galten zu diesem Zeitpunkt als korrekte Eintragungen . Die entsprechenden Jagdausübungsberechtigten wurden deshalb von den zuständigen unteren Jagdbehörden im Rahmen der jagdrechtlichen Prüfung angehört. Hierbei ergab sich, dass es sich durchweg um Übertragungsfehler der Jagdausübungsberechtigten handelte. So wurden beispielsweise erlegte Ringeltauben versehentlich als Türkentauben gebucht und erlegte Steinmarder als Baummarder. Das angeblich in der Falle gefangene Hermelin entpuppte sich als falsch gebuchtes Fallwild. Der einzige Fall, in dem tatsächlich entgegen von § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG Wild mit ganzjähriger Schonzeit bejagt wurde, geschah im Bereich der Stadt Frankfurt. Hier wurden tatsächlich drei Iltisse trotz ganzjähriger Schonzeit erlegt. Der betreffende Jagdausübungsberechtigte ist jedoch vor Einleitung des strafrechtlichen Verfahrens verstorben. Frage 3. Welche Folgen hatte dies für den oder die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Wiesbaden, 3. April 2018 Priska Hinz Eingegangen am 11. April 2018 · Bearbeitet am 11. April 2018 · Ausgegeben am 13. April 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6123 12. 04. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG