Kleine Anfrage der Abg. Löber und Schmitt (SPD) vom 05.03.2018 betreffend Investitionsstrukturpauschale und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung der Fragesteller: Nach § 46 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG) erhalten kreisangehörige Gemeinden im ländlichen Raum eine jährliche Investitionsstrukturpauschale. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport und dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Frage 1. Nach welchen Kriterien werden im Landesentwicklungsplan Kommunen als ländlicher Raum eingestuft ? Die Abgrenzung der Strukturräume für den aktuell gültigen Landesentwicklungsplan Hessen 2000 erfolgte Ende der 1990er Jahre. Kriterien gemäß der Bundesraumordnung und dem darauf aufbauenden Hessischen Landesplanungsgesetz für die Zuordnung von Städten und Gemeinden zum ländlichen Raum sind neben der Prägung durch ländliche Siedlungsstrukturen die im Verhältnis zu anderen Strukturräumen geringere Bevölkerungsdichte und die niedrigere Einwohner- Arbeitsplatz-Dichte. Darüber hinaus wurden auch die Nähe zu Zentren und Verkehrstrassen sowie naturräumliche und kulturhistorische Gegebenheiten berücksichtigt. Im aktuellen Entwurf der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP 2000) wurden keine neuen Festlegungen zu Zentren, Zentralen Orten und der räumlichen Strukturen Hessens getroffen . Es ist vorgesehen, für diese Themenbereiche zu Beginn der nächsten Legislaturperiode ein weiteres landesplanerisches Verfahren einzuleiten. Im Rahmen der Vorarbeiten hat eine Expertenkommission ihre Arbeit aufgenommen. Die Expertenkommission Zentrale Orte - Raumstruktur (ZORa) hat die Aufgabe, möglichst bis Ende diesen Jahres erste Empfehlungen zur Festlegung von Ober- und Mittelzentren sowie zur Festlegung von Raumkategorien zu erarbeiten. Frage 2. Welche weiteren gesetzlichen Grundlagen regeln die Investitionsstrukturpauschalen für den ländlichen Raum dem Grunde und der Höhe nach? Gemäß § 46 Finanzausgleichsgesetz (FAG) erhalten kreisangehörige Gemeinden im ländlichen Raum jährlich eine Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum und, sofern sie Mittelzentren ohne Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren im Ländlichen Raum. Die Zuordnung zum ländlichen Raum richtet sich gemäß § 3 Abs. 4 FAG nach dem Landesentwicklungsplan in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. In der Verordnung über die Berechnung von pauschalen Investitionszuwendungen (Investitionszuwendungsverordnung - InvZuwVO) sind die Berechnungen für die vorgenannten Pauschalen in den §§ 1 bis 3 geregelt. Frage 3. Nach welchen Kriterien werden die Investitionsstrukturpauschalen für den ländlichen Raum auf die Landkreise verteilt? Gemäß § 1 InvZuwVO erhalten lediglich kreisangehörige Gemeinden im ländlichen Raum eine Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum. Eingegangen am 19. April 2018 · Bearbeitet am 19. April 2018 · Ausgegeben am 23. April 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6125 19. 04. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6125 Frage 4. Nach welchen Kriterien werden die Investitionsstrukturpauschalen für den ländlichen Raum auf die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden verteilt? Gemäß § 2 InvZuwVO werden die einzelnen Gemeinden an den für die Gemeinden im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum mit einem Anteilswert beteiligt, der jeweils nach dem Anteil der Gemeinde an der Schlüsselmasse aller zuweisungsberechtigten Gemeinden des Ausgleichsjahres zu berechnen ist. Frage 5. Wie hat sich konkret die Höhe der Investitionsstrukturpauschale des Landkreises Marburg- Biedenkopf für das Jahr 2018 errechnet? Siehe Antwort zu Frage 3. Frage 6. Wie wurde die Investitionsstrukturpauschale 2018 auf die einzelnen Kommunen des Landkreises Marburg-Biedenkopf verteilt? Für die kreisangehörigen Gemeinden, die dem ländlichen Raum zugeordnet sind, wurden Investitionsstrukturpauschalen für das Jahr 2018 wie folgt vorläufig festgesetzt: Die Höhe der einzelnen Investitionsstrukturpauschale bestimmt sich nach dem Anteil der Gemeinde an der Schlüsselmasse aller zuweisungsberechtigten Gemeinden des Ausgleichsjahres im Verhältnis zu dem für die Investitionsstrukturpauschale vorgesehenen Gesamtvolumen. Dieses beträgt im Ausgleichsjahr 2018 20 Mio. €. Frage 7. Warum haben die Gemeinden Fronhausen und Weimar (Lahn) keine Infrastrukturpauschale erhalten , obwohl beide Gemeinden aus ländlich geprägten Ortsteilen bestehen? Im gültigen Landesentwicklungsplan sind die beiden Kommunen dem "Ordnungsraum" zugeordnet . Aus landesplanerischer Sicht erfolgte dies vorrangig wegen der Lage an der Entwicklungsachse Gießen - Marburg und der damit verbundenen Perspektive zu gewerblicher Entwicklung . Frage 8. Was können die Gemeinden Fronhausen und Weimar (Lahn) unternehmen, um noch eine Infrastrukturpauschale für das Jahr 2018 zu erhalten bzw. in Zukunft zu bekommen? Die Gemeinden Fronhausen und Weimar (Lahn) können im Jahr 2018 gem. § 46 i.V.m. § 3 Abs. 4 FAG keine Investitionsstrukturpauschale erhalten. Des Weiteren wird auf die Expertenkommission Zentrale Orte - Raumstruktur Bezug genommen (siehe Antwort zu Frage 1.). Amtlicher Gemeindeschlüssel Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg- Biedenkopf Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum 534001 Amöneburg 59.000 534002 Angelburg 37.000 534003 Bad Endbach 142.000 534004 Biedenkopf 152.000 534005 Breidenbach 20.000 534006 Cölbe 25.000 534007 Dautphetal 102.000 534008 Ebsdorfergrund 108.000 534009 Fronhausen - 534010 Gladenbach 222.000 534011 Kirchhain 281.000 534012 Lahntal 68.000 534013 Lohra 53.000 534014 Marburg - 534015 Münchhausen 47.000 534016 Neustadt (Hessen) 195.000 534017 Rauschenberg 48.000 534018 Stadtallendorf - 534019 Steffenberg 37.000 534020 Weimar (Lahn) - 534021 Wetter (Hessen) 138.000 534022 Wohratal 28.000 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6125 3 Frage 9. Gibt es andere Fördermaßnahmen, die die Gemeinden Fronhausen und Weimar (Lahn) anstatt der Investitionsstrukturpauschale erhalten können? Beide Gemeinden können zusätzlich zu den bisherigen Besonderen Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen , die sie neben den Schlüsselzuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich erhalten, einen Antrag auf Teilnahme am Investitionsprogramm der HESSENKASSE stellen. Nach derzeitigem Stand könnte die Gemeinde Weimar (Lahn) Förderzuschüsse i.H.v. 1,2 Mio. € und die Gemeinde Fronhausen das Mindestkontingent von 750 Tsd. € erwarten. Hierfür sind die Gemeinden anspruchsberechtigt, wenn sie die Kriterien nach Artikel 2, § 6 des Gesetzentwurfs zum Hessenkassegesetz erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass im Jahr 2018 zu einem mit dem Minister der Finanzen festzulegenden Stichtag keine Kassenkredite im Kernhaushalt benötigt werden. Beide Gemeinden haben zusätzlich Kontingente aus dem KIP-I- Programm beantragt. Den Gemeinden stehen im Übrigen sämtliche Förderprogramme des Landes , Bundes und der EU zur Verfügung. Für ländlich geprägte kleinere Gemeinden kommt primär das Programm des Innenministeriums zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit vom 13.12.2016 in Betracht. Hier sind Kooperationen in sämtlichen kommunalen Aufgabenbereichen mit einer Regelförderung von 50.000 € grundsätzlich förderfähig. Eine höhere finanzielle Unterstützung ist im Falle einer umfassenden Verwaltungszusammenarbeit, z.B. in der Form des Verwaltungsverbandes möglich. Im Falle einer Gründung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft kann eine besondere Zuwendung von 150.000 € für jede teilnehmende Gemeinde gewährt werden. Auch für die intrakommunale Zusammenarbeit in Form der Zusammenlegung von Ortsteilfeuerwehren werden Zuwendungen vom Innenministerium gewährt. Wiesbaden, 29. März 2018 Dr. Thomas Schäfer