Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 08.03.2018 betreffend Abgleich der Finanz-Sanktionsliste mit Grundbucheinträgen und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: Im Nachgang der Beantwortung der Kleinen Anfrage betreffend den Abgleich der Finanz-Sanktionsliste mit Grundbucheinträgen (Drucks. 19/5227) haben sich weitere Fragen ergeben. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Warum erfolgt kein automatisierter Abgleich der Finanz-Sanktionsliste mit Grundbucheinträgen, etwa unter Zuhilfenahme des Justizportals des Bundes und der Länder? Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucks. 19/3872 betreffend die Einhaltung der Anti-Terror-EU-Verordnung durch Hessen mitgeteilt, kann die Finanz-Sanktionsliste schon jetzt direkt aus SolumSTAR zu jedem Beteiligten aufgerufen und eine entsprechende Recherche gestartet werden, sofern ein entsprechender Anlass besteht. Sowohl die im Justizportal des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellte Finanz-Sanktionsliste als auch das in 14 Bundesländern eingesetzte Fachverfahren SolumSTAR müssen aber für einen automatisierbaren Abgleich technisch angepasst werden. Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucks. 19/5227 betreffend den Abgleich der Finanz-Sanktionsliste mit Grundbucheinträgen ausgeführt, hat die IT-Stelle der hessischen Justiz gemeinsam mit dem Entwickler der Grundbuchsoftware SolumS- TAR geprüft, wie ein automatisierter Abgleich der Beteiligtendaten in SolumSTAR mit der Finanz -Sanktionsliste umgesetzt werden könnte und einen Dienstleister mit der Prüfung der technischen Umsetzbarkeit beauftragt. Frage 2. Liegen die für das vierte Quartal 2017 angekündigten Ergebnisse betreffend die Prüfung zur technischen Umsetzbarkeit eines automatisierten Abgleichs zwischen der Finanz-Sanktionsliste und den Beteiligtendaten inzwischen vor? Frage 3. Falls die Frage 2 mit "Ja" beantwortet wird: Welche konkreten Ergebnisse zur technischen Umsetzbarkeit wurden von dem Dienstleister vorgestellt? Frage 4. Falls die Frage 2 mit "Ja" beantwortet wird: Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der Prüfung der technischen Umsetzbarkeit ist vom Betreiber des Justizportals des Bundes und der Länder, des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), inzwischen festgestellt worden, dass das Verfahren der Bereitstellung der Finanz-Sanktionsliste im Justizportal - bedingt durch die lange Laufzeit von über 10 Jahren - nicht mehr weitergepflegt werden kann und technisch erneuert werden muss. Außerdem hat die von der EU zur Verfügung gestellte Original-Finanz-Sanktionsliste Änderungen erfahren, die nachzuvollziehen sind, da die einzelnen den Eintragungen der Personen zugrundeliegenden EU-Sanktions- Verordnungen nicht mehr aufgerufen werden können. Es ist mit der für das Justizportal verantwortlichen Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen vereinbart worden, dass im Zuge der anstehenden Erneuerung der für einen automatisierten Abgleich der Finanz-Sanktionsliste mit den Beteiligtendaten in Grundbuchverfahren erforderliche Webservice dort mitentwickelt wird. Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits eine entsprechende Auftragserteilung veranlasst. Nach Bereitstellung des Webservices soll dessen Einbindung in das Fachverfahren SolumSTAR erfolgen, was durch den länderübergrei- Eingegangen am 5. Juni 2018 · Ausgegeben am 15. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6153 05. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6153 fenden Entwicklungsverbund für SolumSTAR zu prüfen und zu entscheiden ist. Die Landesregierung wird sich im länderübergreifenden Entwicklungsverbund auch weiterhin dafür einsetzen , dass ein möglichst umfassender, automatisierter Abgleich mit der Finanz-Sanktionsliste erreicht wird. Die Kosten für die Entwicklung des beschriebenen Webservices sind Bestandteil des Angebots zur Anpassung der Finanz-Sanktionsliste und werden über das Justizportal des Bundes und der Länder abgerechnet. Sie betragen ca. 3.000 €. Die Kosten für die beabsichtigte Einbindung des Webservices in das Grundbuchfachverfahren SolumSTAR lassen sich noch nicht beziffern. Frage 5. Hat die Landesregierung Kenntnis von Anweisungen an die ausführenden Organe, den Abgleich der Beteiligtendaten im jeweiligen Einzelfall manuell vorzunehmen? Frage 6. Falls die Frage 5 mit "Ja" beantwortet wird, welcher inhaltlichen Natur sind diese Anweisungen? Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucks. 19/3872 ausgeführt, gilt die Anti-Terror- Verordnung in jedem Mitgliedstaat als direkt anzuwendendes Recht. Spezifisch hessische Regelungen zur Einhaltung dieser Verordnung gibt es nicht, solche Regelungen sind vor dem Hintergrund der unmittelbaren Gültigkeit der Verordnung auch nicht erforderlich. Zum Anwendungsbereich der Verordnung gehört auch der Erwerb von Grundstücken, an dem wegen Terrorismusverdachts gelistete Personen oder Gruppen beteiligt sind. Gegenüber solchen Personen und Gruppen bestehen absolute Verfügungsbeschränkungen, die von Amts wegen zu beachten sind. Grundsätzlich erfolgt in den Grundbuchämtern bei Anhaltspunkten für einen möglichen Terrorismusverdacht eine entsprechende Überprüfung. Frage 7. Sind der Landesregierung seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucks. 19/5227 Grundstücke oder Immobilien in Hessen bekannt geworden, die im Eigentum und/oder Besitz von Personen stehen, die den Sicherheitsbehörden (Polizei, Landeskriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz ) als Angehörige von Terrororganisationen, Terroristen, Terroranhänger und/oder Finanziers bekannt oder verdächtig sind? Falls es zwischenzeitlich entsprechende Fälle gibt, bitte auflisten, wo sich dieser Grundbesitz befindet, in welcher Größenordnung und von welchen Personen oder Organisationen dieser gehalten wird bzw. wurde. Der Landesregierung sind seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucks. 19/5227 keine Grundstücke oder Immobilien in Hessen bekannt geworden, die im Eigentum und/oder Besitz von Personen oder Organisationen stehen, die auf den EU-Sanktionslisten als Terrororganisationen , Terroristen, Terroranhänger und/oder Finanziers gelistet sind. Frage 8. Sind der Landesregierung seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucks. 19/5227 Fälle bekannt geworden, in denen in Hessen Grundstücke oder sonstige Vermögenswerte von in EU- Sanktionslisten aufgeführten Personen oder Organisationen eingefroren wurden? Falls es zwischenzeitlich entsprechende Fälle gibt, bitte nach Grundstück/Immobilie, Ort, Wert, Größenordnung sowie von welchen Personen oder Organisationen entsprechende Vermögenswerte eingefroren wurden, auflisten. Nach den Erkenntnissen der Landesregierung wurden seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucks. 19/5227 im Rahmen von Ermittlungs- oder Gefahrenabwehrverfahren in Hessen keine Grundstücke, Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von Personen oder Organisationen , die zum Zeitpunkt der Maßnahme auf EU-Sanktionslisten wegen Terrorismusverdacht aufgeführt gewesen sind, eingefroren. Allerdings wurde im Bezirk eines Amtsgerichts ein Erwerber als verdächtig klassifiziert. Maßnahmen zum Abgleich der Personenidentität wurden eingeleitet . Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts unterbleibt eine Eigentumsumschreibung. Wiesbaden, 23. Mai 2018 Eva Kühne-Hörmann