Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 14.03.2018 betreffend Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: In § 19 Bundesdatenschutzgesetz ist das Auskunftsrecht des Betroffenen gegenüber öffentlichen Stellen verankert . Es mehren sich Berichte, nach denen die an öffentliche Stellen gerichteten Auskunftsersuchen der Betroffenen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bei den Betroffenen eingehen. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Das Bundesdatenschutzgesetz richtet sich ausschließlich an die Bundesverwaltung und den nichtöffentlichen Bereich. Der Hessischen Landesregierung liegen keine Informationen zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften vor. Um die Anfrage dennoch in angemessener Weise beantworten zu können, wurde in der nachfolgenden Antwort auf Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) abgestellt, die im fraglichen Zeitraum galten und eine dem bis 25. Mai 2018 geltenden § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) vergleichbare Regelung trafen. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage war die Beteiligung der Staatskanzlei und der Ministerien erforderlich. Diese ergab, dass in den Landesbehörden keine Statistiken über Auskunftsersuchen nach § 18 HDSG geführt werden. Die in den nachfolgenden Antworten genannten Zahlen beruhen daher auf wenigen Beiträgen mit teilweise geschätzten Angaben. Von der Beteiligung der Kommunen wurde abgesehen, weil der Landesregierung im Bereich des Datenschutzrechts keine Aufsicht über die Kommunen zusteht. Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Kultusminister, dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele Auskunftsersuchen im Sinne des § 19 BDSG sind im Jahr 2017 durch Betroffene gestellt worden? Das § 19 BDSG-alt entsprechende Auskunftsrecht des Betroffenen war in § 18 Abs. 3 HDSG geregelt. Für die Beantwortung der Frage wurde daher auf Auskunftsersuchen nach § 18 Abs. 3 HDSG abgestellt. Die Staatskanzlei und die Ministerien haben überwiegend mitgeteilt, dass über die Erteilung der Auskünfte keine Statistiken geführt werden. Im Ministerium des Innern und für Sport, sowie der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, dem Ministerium der Finanzen, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG), lagen die Zahlen bei ein oder zwei Auskunftsersuchen im Jahr 2017 bei den obersten Landesbehörden und drei bis fünf bei einem nachgeordneten Verwaltungsbereich. Eingegangen am 12. Juli 2018 · Bearbeitet am 12. Juli 2018 · Ausgegeben am 18. Juli 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6174 12. 07. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6174 Frage 2. Wie viele Auskunftsersuchen im Sinn des § 19 Abs. 3 BDSG sind im Jahr 2017 a) gestellt worden, b) mit Zustimmung der benannten Stelle beantwortet worden, c) wegen Ablehnung durch die benannte Stelle nicht beantwortet worden? Eine § 19 Abs. 3 BDSG-alt wörtlich entsprechende Vorschrift enthielt das HDSG nicht. § 18 Abs. 6 HDSG regelte den annähernd vergleichbaren Fall, dass einem Auskunftsersuchen ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse eines Dritten entgegensteht. Ein Beteiligungsverfahren wie in § 19 Abs. 3 BDSG-alt war in § 18 Abs. 6 HDSG nicht vorgesehen. Daher entfällt die Beantwortung der unter Buchstaben b) und c) gestellten Fragen. Die Abfrage bei der Staatskanzlei und den Ministerien ergab, dass den obersten Landesbehörden für das Jahr 2017 insgesamt drei Fälle nach § 18 Abs. 6 HDSG bekannt sind. In einem Fall konnte die per E-Mail eingegangene Anfrage nicht beantwortet werden, weil der Antragsteller nicht bereit war, in das schriftliche Verfahren zu wechseln, um eine sichere Identifikation zu ermöglichen. Frage 3. Welche öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 BDSG sind im Jahr 2017 angefragt worden? Anfragen nach § 18 Abs. 3 HDSG sind im Jahr 2017 in der Staatskanzlei, im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Ministerium der Finanzen, im Kultusministerium , im Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie bei der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG) eingegangen. Frage 4. Wie hoch war die durchschnittliche Bearbeitungszeit vom Eingang des Auskunftsersuchens bis zum Versand an den Betroffenen in den Jahren 2016 und 2017? Die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens dauerte zwischen vier Tagen und acht Wochen. Frage 5. Gibt es nach Auffassung der Landesregierung eine gesetzliche Frist zur Beantwortung der Auskunftsersuchen im Sinne des § 19 BDSG? Eine Frist für die Erteilung der Auskunft bestimmten weder § 19 BDSG-alt noch § 18 HDSG. Frage 6. Falls die vorstehende Frage mit "nein" beantwortet wird: Welche Frist zur Beantwortung der Auskunftsersuchen im Sinne des § 19 BDSG hält die Landesregierung für angemessen? Bitte darlegen , aufgrund welcher Gesichtspunkte die angegebene Frist für angemessen gehalten wird. Die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 verbindlich, dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO - der an die Stelle des § 19 BDSG-alt getreten ist - unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu gewähren ist. Wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und Anzahl der Anträge erforderlich ist, kann die Frist nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO um zwei Monate verlängert werden. Frage 7. Was können nach Ansicht der Landesregierung Gründe für eine längere Verzögerung der Beantwortung der Auskunftsersuchen im Sinne des § 19 BDSG sein? Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO nennt als mögliche Gründe für eine Verzögerung der Beantwortung ausschließlich die Komplexität des Ersuchens oder die Anzahl der Anträge. Frage 8. Hat die Landesregierung Kenntnis, ob Kriterien bestehen, nach denen bestimmte Auskunftsersuchen im Sinne des § 19 BDSG vorrangig gegenüber anderen Auskunftsersuchen im Sinne des § 19 BDSG beantwortet werden? Bitte unter Aufschlüsselung der entsprechenden Kriterien darstellen . Der Landesregierung sind solche Kriterien nicht bekannt. Wiesbaden, 4. Juli 2018 Peter Beuth