Kleine Anfrage des Abg. Dr. Blechschmidt (FDP) vom 22. März 2018 betreffend Standort der Luftmessstation Wiesbaden-Ringkirche und deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG und der 39. BImSchV und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Die Richtlinie 2008/50/EG regelt in Anhang III die Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid , Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft. Die Richtlinie ist in der 39. BImSchV umgesetzt. Dort gibt es klare Regelungen, welche Anforderungen die Messstellen erfüllen müssen, damit eine europaweit einheitliche Messung der Luftbelastung erfolgen kann. Diese Messungen sind die Grundlage für alle Maßnahmen der Luftreinhaltung, die zukünftig auch Fahrverbote enthalten können. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Mit der Einrichtung jeder neuen Luftmessstation veröffentlicht das für die Messung und Beurteilung der Luftqualität in Hessen zuständige Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Details zu den Messstationen auf ihrer Internetseite, die bei einer Änderung z.B. der Lage oder der Messkomponenten angepasst werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum wurde die Messstation an dieser Stelle errichtet? Im Jahr 1991 hat das für die Messung und Beurteilung der Luftqualität in Hessen zuständige Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, damals noch Hessische Landesanstalt für Umwelt, mit dem Aufbau eines Sondermessnetzes zur Ermittlung der Stickstoffdioxidbelastung im Bereich von Verkehrsschwerpunkten begonnen. Dazu gehörte auch die Messstation an der Ringkirche in Wiesbaden. Die verkehrsbezogenen Luftmessstationen entsprachen den Vorgaben der EG-Richtlinie 85/203 (Richtlinie des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid). Nach Anhang III diente die Messstation vorrangig dem Ziel einer möglichst sicheren Beurteilung der Frage, inwieweit für den Einzelnen das Risiko einer über den Grenzwert hinausgehenden Belastung in Gebieten besteht, die vor allem durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusst werden. Als Messpunkte sollten Stellen mit dem mutmaßlich höchsten Belastungsrisiko gewählt werden. Frage 2. Für welche Länge des Straßenabschnitts sind die Messungen als repräsentativ anzusehen? Konkrete Festlegungen zu den Standortkriterien von Luftmessstationen gab es in der RL EG/85/203 kaum. Nach Anhang III der Richtlinie wurde bei den Standorten der Luftmessstationen lediglich unterschieden zwischen Gebieten, die vor allem durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusst werden und die folglich auf die Umgebung von Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen begrenzt sind; ausgedehntere Gebiete, in den auch stationäre Quellen wesentlich zur Verschmutzung beitragen. Frage 3. Wie viele Personen wohnen in diesem Straßenabschnitt? Um diese Frage beantworten zu können, wäre eine Beteiligung des für diesen Bereich zuständigen Einwohnermeldeamtes erforderlich, was innerhalb der vorgegebenen Frist nicht möglich ist. Eingegangen am 20. April 2018 · Bearbeitet am 23. April 2018 · Ausgegeben am 26. April 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6206 20. 04. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6206 Frage 4. Wie groß ist der Radius um den Messeinlass in dem die Luft frei strömen kann? Die gemäß Anhang IV Nr. 1 der RL 85/203/EWG gebotene Entfernung des Probenahmekopfes von mind. 0,5 m zu Gebäuden wurde berücksichtigt. Frage 5. Wie weit entfernt sind mögliche Hindernisse, wie z.B. Gebäude, Balkone oder Bäume, die den Luftstrom beeinflussen könnten? Die Entfernung beträgt 15 Meter. Frage 6. Wie groß ist der Abstand der Messstation zum Fahrbahnrand? Der Abstand beträgt zwei Meter. Frage 7. Handelt es sich bei der Messstation um eine Messstation in der Nähe einer verkehrsreichen Kreuzung ? Ja. Frage 8. Wenn ja, wie weit ist der Abstand vom Rand der verkehrsreichen Kreuzung? Der Abstand beträgt zwei Meter. Dies entspricht nicht den Vorgaben der aktuellen Luftqualitätsrichtlinie , umgesetzt in der 39. BImSchV. Die Messstation wurde jedoch bereits weit vor den heutigen Vorgaben eingerichtet (siehe auch Antwort auf Frage 1.), als die damals geltende Richtlinie noch keine konkreten Vorgaben zum Abstand der Messstationen von Kreuzungsbereichen machte. Um die Entwicklung der Luftqualität verfolgen zu können, sind langjährige Messreihen am selben Standort von großer Bedeutung. Zur Wahrung der Kontinuität der Messreihe blieb daher der Standort der Messstation auch nach Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EU unverändert. Mit der Einrichtung der Messstation in der Schiersteiner Straße ist rein formal gesehen die Weiterführung der Messungen an der Ringkirche als weitere Erkenntnisquelle unproblematisch. Frage 9. Welchen Einfluss hat Stop-and-Go-Verkehr auf die Emissionsmessungen an dieser Stelle? Stop-and-Go-Verkehr hat grundsätzlich einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Fahrzeugemissionen . D.h., Immissionsmessungen in der Nähe von Lichtsignalanlagen weisen aufgrund der Anfahrvorgänge höhere Schadstoffkonzentrationen im Vergleich zu Messstationen auf, bei denen der Verkehr mehr oder weniger flüssig vorbeifließen kann. Dennoch entsprechen diese Messstationen dann den EU-Vorgaben, wenn es sich bei den anliegenden Gebäuden um Wohngebäude handelt, wo die Bevölkerung dauerhaft den hohen Emissionen der Fahrzeuge ausgesetzt ist. Frage 10. Welche Abweichungen von den Kriterien des Abschnitts C wurden nach den Verfahrensvorschriften des Abschnitts D dokumentiert? Wie bereits in der Vorbemerkung erwähnt, dokumentiert das HLNUG alle Details zu den hessischen Luftmessstationen, die jederzeit im Internet abrufbar sind. Die Details der Messstation Wiesbaden-Ringkirche finden sich unter: https://www.hlnug.de/?id=9231&view=info&detail=beschreibung&station=415 bzw. als eigenes Informationsblatt unter: https://www.hlnug.de/fileadmin/scripts/recherche/info/WiesbadenRingkirche.pdf. Wiesbaden, 6. April 2018 Priska Hinz