Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 22. März 2018 betreffend Standort der Luftmessstation Kassel Fünffensterstraße und deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG und der 39. BImSchV und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Die Richtlinie 2008/50/EG regelt in Anhang III die Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid , Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft. Die Richtlinie ist in der 39. BImSchV umgesetzt. Dort gibt es klare Regelungen, welche Anforderungen die Messstellen erfüllen müssen, damit eine europaweit einheitliche Messung der Luftbelastung erfolgen kann. Diese Messungen sind die Grundlage für alle Maßnahmen der Luftreinhaltung, die zukünftig auch Fahrverbote enthalten können. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Mit der Einrichtung jeder neuen Luftmessstation veröffentlicht das für die Messung und Beurteilung der Luftqualität in Hessen zuständige Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Details zu den Messstationen auf ihrer Internetseite, die bei einer Änderung z.B. der Lage oder der Messkomponenten angepasst werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum wurde die Messstation an dieser Stelle errichtet? Nach dem Wegfall der Hessischen Smogverordnung wurde eine Neukonzeption des hessischen Luftmessnetzes erforderlich, mit der im Jahr 1998 begonnen wurde. Die rechtlichen Vorgaben waren in der 23. BImSchV – Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten – vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) festgelegt. Bis dahin waren verkehrsexponierte Messstationen nur im Bereich der damaligen Untersuchungsgebiete Untermain und Rhein-Main vorhanden . Um auch im Untersuchungsgebiet Kassel eine verkehrsbezogene Messstation als Messpunkt mit der mutmaßlich höchsten Belastung zu bekommen, wurde die Messstation am Standort Kassel-Fünffensterstraße eingerichtet. Frage 2. Für welche Länge des Straßenabschnitts sind die Messungen als repräsentativ anzusehen? Gemäß Anhang I Nr. 2.2 der 23. BImSchV war in jeder Straße oder jedem Gebiet nach Nummer 2.1 die entsprechende Luftverunreinigung an dem Ort mit der mutmaßlich höchsten Exposition für Menschen nach den Kenngrößen der Nummer 4 zu messen. Dies wurde bei der Standortwahl berücksichtigt. Frage 3. Wie viele Personen wohnen in diesem Straßenabschnitt? Um diese Frage beantworten zu können, wäre eine Beteiligung des für diesen Bereich zuständigen Einwohnermeldeamtes erforderlich, was innerhalb der vorgegebenen Frist nicht möglich ist. Frage 4. Wie groß ist der Radius um den Messeinlass in dem die Luft frei strömen kann? Die gemäß Anlage I Nr. 3 der 23. BImSchV gebotene Entfernung von mind. 1 m Abstand zu Gebäuden wurde berücksichtigt. Eingegangen am 20. April 2018 · Bearbeitet am 23. April 2018 · Ausgegeben am 26. April 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6213 20. 04. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6213 Frage 5. Wie weit entfernt sind mögliche Hindernisse, wie z.B. Gebäude, Balkone oder Bäume, die den Luftstrom beeinflussen könnten? Die Entfernung beträgt zehn Meter. Frage 6. Wie groß ist der Abstand der Messstation zum Fahrbahnrand? Der Abstand beträgt einen Meter. Frage 7. Handelt es sich bei der Messstation um eine Messstation in der Nähe einer verkehrsreichen Kreuzung ? Ja. Frage 8. Wenn ja, wie weit ist der Abstand vom Rand der verkehrsreichen Kreuzung? Der Abstand beträgt ca. 30 Meter. Frage 9. Welchen Einfluss hat Stop-and-Go-Verkehr auf die Emissionsmessungen an dieser Stelle? Stop-and-Go-Verkehr hat grundsätzlich einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Fahrzeugemissionen . D.h., Immissionsmessungen in der Nähe von Lichtsignalanlagen weisen aufgrund der Anfahrvorgänge höhere Schadstoffkonzentrationen im Vergleich zu Messstationen auf, bei denen der Verkehr mehr oder weniger flüssig vorbeifließen kann. Dennoch entsprechen diese Messstationen dann den EU-Vorgaben, wenn es sich bei den anliegenden Gebäuden um Wohngebäude handelt, wo die Bevölkerung dauerhaft den hohen Emissionen der Fahrzeuge ausgesetzt ist. Frage 10. Welche Abweichungen von den Kriterien des Abschnitts C wurden nach den Verfahrensvorschriften des Abschnitts D dokumentiert? Wie bereits in der Vorbemerkung erwähnt, dokumentiert das HLNUG alle Details zu den hessischen Luftmessstationen, die jederzeit im Internet abrufbar sind. Die Details der Messstation Kassel-Fünffensterstraße finden sich unter https://www.hlnug.de/?id=9231&station=1415 bzw. als eigenes Informationsblatt unter https://www.hlnug.de/fileadmin/scripts/recherche/info/KasselFuenffensterstr.pdf. Wiesbaden, 6. April 2018 Priska Hinz