Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 03.04.2018 betreffend Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige und Erwerbstätigkeit und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Für die Integration von Drittstaatenangehörigen mit Bleibeperspektive, insbesondere Flüchtlingen, ist die Möglichkeit, schnell legal arbeiten zu dürfen und den eigenen Unterhalt zu verdienen, wichtig. Zeitgleich suchen viele hessische Unternehmen Arbeitskräfte. Aus der Praxis gibt es viele Klagen darüber, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln häufig mehrere Monate dauert. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Der in den Fragen 1 bis 4 verwendete Begriff der Aufenthaltsgenehmigung diente als Oberbegriff für die in § 5 des Ausländergesetzes (AuslG) von 1990 aufgeführten Formen der Aufenthaltsrechte . Im Aufenthaltsgesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt und das Ausländergesetz ablöste, wurde der vorherige Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung durch den Begriff Aufenthaltstitel ersetzt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Aufenthaltsgenehmigungen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) wurden seit 2012 bis heute jährlich erteilt? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen: Jahr Aufenthaltstitel nach §§ 18 bis 21 AufenthG (ohne §§ 18c und 19a AufenthG, vgl. Fragen 2 und 3) 2012 8.097 2013 7.478 2014 8.429 2015 9.064 2016 10.952 2017 13.207 2018 (bis 31.03.) 2.837 Summe 60.064 (Quelle: Ausländerzentralregister) Frage 2. Wie viele Aufenthaltsgenehmigungen im Rahmen der Bluecard der EU (§ 19a AufenthG) wurden seit 2012 bis heute jährlich erteilt? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen: Jahr Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) 2012 307 2013 847 2014 1.196 2015 1.600 2016 2.349 2017 2.986 2018 (bis 31.03.) 569 Summe 9.854 (Quelle: Ausländerzentralregister) Eingegangen am 1. Juni 2018 · Ausgegeben am 6. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6225 01. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6225 Frage 3. Wie viele Aufenthaltsgenehmigungen im Rahmen der Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) wurden seit 2012 bis heute jährlich erteilt? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen: Jahr Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG) 2012 6 2013 18 2014 32 2015 32 2016 24 2017 37 2018 (bis 31.03.) 11 Summe 160 (Quelle: Ausländerzentralregister) Frage 4. Wie viele Aufenthaltsgenehmigungen im Rahmen der Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss (§ 16 Abs. 5 AufenthG) wurden seit 2012 bis heute jährlich erteilt? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen: Jahr Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss (§ 16 Abs. 5 AufenthG) 2012 292 2013 413 2014 476 2015 548 2016 635 2017 557 2018 (bis 31.03.) 104 Summe 3.025 (Quelle: Ausländerzentralregister) Frage 5. In wie vielen Fällen wurde eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) seit 2012 bis heute jährlich erteilt? Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen: Jahr Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG 2012 4.150 2013 2.511 2014 1.758 2015 1.362 2016 1.340 2017 1.204 2018 (bis 31.03.) 154 Summe 12.479 (Quelle: Ausländerzentralregister) Frage 6. Wie lange dauerte die Erteilung der oben genannten Aufenthaltstitel gemäß der Fragen 1 bis 5 in den jeweils zuständigen hessischen Ausländerbehörden durchschnittlich (die Bearbeitungszeiten bitte getrennt nach den zuständigen Ausländerbehörden aufschlüsseln)? Zur Frage der durchschnittlichen Bearbeitungszeit erfassen die Ausländerbehörden keine statistischen Daten. Deren nachträgliche Erhebung wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Frage 7. Was sind die häufigsten Gründe für lange Bearbeitungszeiten? Die Gründe für längere Bearbeitungszeiten können vielschichtig sein. Beispielhaft verzögern folgende Fallkonstellationen die Titelerteilung: - Die/der Ausländer/in legt keine vollständigen Antragsunterlagen vor. - Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Aufnahme einer Beschäftigung ist häufig im internen Verwaltungsverfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6225 3 Bundesagentur unterbricht die nach 14 Tagen vorgesehene Verschweigefrist gegenüber der Ausländerbehörde, um den Sachverhalt näher zu prüfen oder Nachfragen zu stellen. - Mitunter werden den Ausländerbehörden Anträge übermittelt, die eine unzureichende Stellenbeschreibung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit enthalten und vom Arbeitgeber vervollständigt werden müssen. - Stellungnahmen der bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beteiligenden Berufskammern liegen noch nicht vor. - Die bei bestimmten Staatsangehörigen erforderlichen Sicherheitsanfragen können in einigen Fällen nicht zeitnah beantwortet werden, da bei den Sicherheitsbehörden ein erhöhter Prüfbedarf besteht bzw. sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu der Person bekannt sind. - Der mit biometrischen Daten versehene elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird von der Bundesdruckerei im Kreditkartenformat ausgestellt und an die Ausländerbehörde zur Ausgabe an den/die Ausländer/in zurückgesandt. Sowohl die Erstellung des Dokuments bei der Bundesdruckerei als auch die Dauer bis zu dessen Abholung durch den/die Ausländer/in beeinflussen die Bearbeitungszeit. Die übergangsweise Erteilung des Aufenthaltstitels durch Ausstellung eines anderen Dokuments ist bereits aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen, da der eAT ein digitales Lichtbild und zwei digitale Fingerabdrücke enthält. Diese sog. Biometrischen Merkmale dienen den Behörden zur sicheren Feststellung der Echtheit des Dokuments und der Zugehörigkeit zum Inhaber. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Aufenthaltstitel auf einem einheitlichen Vordruckmuster erteilt werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt oder die Aufenthaltsdauer nur für einen Monat verlängert werden soll. - Die Aktenübersendung einer anderen Ausländerbehörde zur Bearbeitung des Antrags steht noch aus. - In einigen Fällen muss vor Erteilung des Aufenthaltstitels der Ausgang anhängiger Ermittlungs - bzw. Strafverfahren abgewartet werden. Frage 8. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen und Verfahren zu beschleunigen? Die Ausländerbehörden der Kommunen führen die Aufgaben des Aufenthaltsgesetzes als Auftragsangelegenheit durch. Organisation und Personaleinsatz zur Erledigung dieser Aufgabe unterliegen ausschließlich der Entscheidungshoheit der Kommunen. Die Landesbehörden unterstützen die Kommunen im Rahmen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörden bei auftretenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Erwerbstätigkeit . Frage 9. Wie lange sollen nach Auffassung der Landesregierung die Bearbeitungszeiten höchstens dauern? Als Richtwert für die Dauer eines Antrags- bzw. Verwaltungsverfahrens wird die Dreimonatsfrist nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugrunde gelegt. Eine weitergehende Aussage zur angestrebten Höchstdauer der Antragsbearbeitung kann nicht getroffen werden, da dies von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 7 verwiesen. Wiesbaden, 14. Mai 2018 Peter Beuth