Kleine Anfrage der Abg. Faulhaber (DIE LINKE) vom 16.04.2018 betreffend hessisches Abschiebegefängnis in Darmstadt - Teil I und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen sind/waren bislang (letztmöglicher Stichtag) in der Abschiebehafteinrichtung in Darmstadt inhaftiert? Bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und bisherige Gesamthaftdauer aufschlüsseln. Mit Stand vom 19.04.2018 waren seit Inbetriebnahme insgesamt sieben Personen in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt untergebracht. Derzeit befinden sich vier Personen in dieser Einrichtung. Staatsangehörigkeit Geschlecht Geplanter Aufenthalt* in der AHE in Tagen Alter zum Zeitpunkt der Inhaftierung Ersteinreise Algerien männlich 20 31 Mai 2012 Marokko männlich 64 23 September 2014 Marokko männlich 27 23 Februar 2016 Pakistan männlich 40 31 Dezember 2013 * voraussichtlicher Aufenthalt bis zum beabsichtigten Vollzug der geplanten Abschiebung Die übrigen drei Personen wurden in ihre Heimat abgeschoben. Staatsangehörigkeit Geschlecht Aufenthalt in der AHE in Tagen Alter zum Zeitpunkt der Inhaftierung Ersteinreise Marokko männlich 16 22 Mai 2013 Albanien männlich 1 23 März 2017 Algerien männlich 21 26 November 2014 Frage 2. In welchen Abschiebehafteinrichtungen waren die Inhaftierten zuvor untergebracht? Drei der sieben Personen waren zuvor in einer anderen Abschiebungshafteinrichtung untergebracht und wurden in die AHE Darmstadt-Eberstadt verlegt (1 Hamburg, 1x Bremen, 1x Büren). Frage 3. Wie alt sind/waren die Inhaftierten und seit wann leben/lebten sie jeweils in Deutschland? Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 4. Wie viele der straffällig gewordenen Inhaftierten waren zu einer Geldstrafe bzw. zu einer Haftstrafe zur Bewährung verurteilt worden? Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport erhebt nicht gesondert Informationen zu strafrechtlichen Verurteilungen der Untergebrachten, weil strafbares Verhalten keine Voraussetzung für die richterliche Anordnung von Abschiebungshaft ist. Die Haftgründe ergeben sich aus § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eingegangen am 6. Juni 2018 · Bearbeitet am 14. Juni 2018 · Ausgegeben am 18. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6280 06. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6280 Frage 5. Wie viele der Inhaftierten hatten in Deutschland Antrag auf Asyl/internationalen Schutz gestellt? Sechs der sieben Inhaftierten hatten Asylanträge gestellt. Diese wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung abgelehnt. Andernfalls hätte die gesetzliche Ausreisepflicht gar nicht eintreten können, deren Nichterfüllung durch die betroffenen Personen die Sicherung der Abschiebung durch die Inhaftnahme erforderlich macht. Frage 6. Wie viele 'hessische' Abschiebehäftlinge befinden sich aktuell in Abschiebehafteinrichtungen anderer Bundesländer? Bitte nach Abschiebehafteinrichtung, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln sowie danach, ob in Deutschland Antrag auf Asyl/internationalen Schutz gestellt wurde. Aktuell (mit Stand April 2018) befinden sich insgesamt 16 Personen in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer, weil sie dort bereits vor der Betriebsaufnahme der Abschiebungshafteinrichtung in Darmstadt untergebracht waren bzw. die dortige Kapazität noch nicht ausreicht. Nähere Angaben können der Tabelle entnommen werden. Einrichtungsort StA Alter Einreisedatum Asylhintergrund Bremen Marokko Pakistan Algerien 24 39 28 20.09.2014 15.06.2013 28.03.2017 Nein Ja Ja Büren Tunesien Algerien Äthiopien 28 26 47 04.09.2014 20.05.2015 29.02.2012 Ja Ja Ja Eichstätt Albanien 26 15.08.2017 Ja Ingelheim LEfAA Korea Algerien Pakistan 37 22 24 12.02.2017 19.08.2015 22.04.2010 Nein Ja Ja Langenhagen Marokko Algerien Marokko Algerien Albanien 25 33 31 25 19 16.06.2014 01.10.2015 26.03.2014 07.11.2017 23.05.2015 Ja Ja Ja Nein Nein Pforzheim Algerien 51 18.06.2001 Ja Frage 7. Wie viele Abschiebehäftlinge, die sich in Abschiebehafteinrichtungen anderer Bundesländer befinden , sind Straftäter? Wie viele von ihnen waren zu einer Geldstrafe bzw. zu einer Haftstrafe zur Bewährung verurteilt worden? Siehe Antwort zu Frage 4. Frage 8. In welchen Bereichen können sich die in Darmstadt Inhaftierten außerhalb ihrer Zimmer bewegen ? Die in der Abschiebungshafteinrichtung untergebrachten Personen bewohnen so genannte Haftbereiche mit maximal fünf Personen bzw. fünf Hafträumen. Außerhalb des persönlich zugewiesenen Haftraums können sich die Personen frei auf dem Flur und im angeschlossenen Sanitärund Waschbereich, ausgestattet mit Duschen, WC, Waschmaschine und Wäschetrockner sowie Heißwasserspender, ständig frei bewegen. Ebenso sind gegenseitige Besuche im Haftraum jederzeit möglich. Darüber hinaus wird den Untergebrachten mehrfach täglich der gemeinsame Aufenthalt im so genannten Freizeitbereich mit Gemeinschaftsraum, Gemeinschaftsküche, Sportraum, Gebetsraum und Sanitärbereich angeboten, sofern besondere betriebliche Umstände im Einzelfall nicht entgegenstehen. Dies schließt mindestens einen täglichen Aufenthalt im Außenbereich mit ein. Frage 9. Werden Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug ausländerrechtlicher Freiheitsentziehungsmaßnahmen (VaFG) getrennt von anderen Personen untergebracht? Keiner der bisher untergebrachten Ausländer hat aus der Haft heraus internationalen Schutz beantragt , so dass eine getrennte Unterbringung bisher nicht angezeigt war. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6280 3 Frage 10. Welche Arbeitsgelegenheiten i.S.d. § 9 Abs. 2 des VaFG stehen den Inhaftierten zur Verfügung? Den untergebrachten Personen wird Gelegenheit zur Reinigung der Hafträume, des Flures, des Freizeitbereichs und des besonders gesicherten Außenbereichs gegeben. Wiesbaden, 23. Mai 2018 Peter Beuth