Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 26.04.2018 betreffend Verpflichtung von Lehrkräften zur Mehrarbeit nach § 9 der Dienstordnung und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Die in der Fragestellung zitierte Norm des § 9 Dienstordnung hat mit Mehrarbeit nichts zu tun. Gemeint ist wohl § 8 Abs. 3 und 4 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LDO). Bei der dort geregelten Mehrarbeit in Form der Zuweisung von Vertretungsstunden handelt es sich, wie § 8 Abs. 4 LDO ausdrücklich klarstellt, um Mehrarbeit im Sinne des § 61 Hessisches Beamtengesetz (HBG), der für alle Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen gilt. Nach § 61 HBG in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird nicht jede geleistete Stunde Mehrarbeit vergütet, sondern erst dann (bei einer vollbeschäftigten Lehrkraft, sonst anteilig), wenn die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung nach der Pflichtstundenverordnung um mehr als drei Pflichtstunden im Monat überschritten wird und ein Zeitausgleich durch Dienstbefreiung innerhalb von zwölf Monaten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Seit wann besteht in Hessen die Möglichkeit, Lehrkräfte gemäß § 9 der Dienstordnung auf Anordnung der Schulleitung zu verpflichten, Mehrarbeit zu leisten? Jedenfalls seit ihrer Fassung vom 19.03.1981 (damals § 21 Abs. 2 und 3) sieht die Dienstordnung bis heute unverändert die Möglichkeit vor, Lehrkräfte zum Ableisten von Vertretungsstunden im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Anordnung und Vergütung von Mehrarbeit zu verpflichten. Bereits in der Fassung des Hessischen Beamtengesetzes aus dem Jahre 1962 (HBG vom 21. März 1962, GVBl. S. 173) bestand in § 85 Abs. 2 die Möglichkeit für den Dienstherren, Beamtinnen und Beamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Anspruch auf finanziellen Ausgleich einzusetzen. Frage 2. Wie viele Stunden Mehrarbeit mussten hessische Lehrkräfte seit 2013 pro Schuljahr oder Kalenderjahr insgesamt leisten? Die Gesamtzahl vergüteter Mehrarbeitswochenstunden (d.h. 45-Minuten-Einheiten) aller Lehrkräfte an hessischen Schulen (ausgenommen Lehrkräfte mit Gestellungsvertrag) ist folgender Tabelle zu entnehmen: Jahr Mehrarbeitswochenstunden pro Woche 2013 590,90 2014 624,95 2015 645,52 2016 822,11 2017 706,98 Eingegangen am 18. Juni 2018 · Bearbeitet am 19. Juni 2018 · Ausgegeben am 22. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6341 18. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6341 Frage 3. Wie viele Unterrichtsstunden pro Woche musste bzw. muss eine hessische Lehrkraft seit 2013 durchschnittlich an Mehrarbeit leisten? Die durchschnittlichen vergüteten wöchentlichen Mehrarbeitsstunden (Wochenstunden) der Lehrkräfte an hessischen Schulen (ausgenommen Lehrkräfte mit Gestellungsvertrag) können folgender Tabelle entnommen werden: Jahr durchschnittliche Mehrarbeitswochenstunden pro Lehrkraft pro Woche 2013 0,009546 2014 0,010101 2015 0,010487 2016 0,013118 2017 0,011067 Frage 4. Nach welchen Modellen können Lehrkräfte geleistete Mehrarbeit abbauen? § 61 HBG sieht vor, dass Beamtinnen und Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat (bei Lehrkräften: mehr als drei Unterrichtsstunden ) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit der Hessischen Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungsordnung - HMVergV) erhalten. Wiesbaden,12. Juni 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz