Kleine Anfrage der Abg. Wissler (DIE LINKE) vom 03.05.2018 betreffend Beschäftigung von Lehrbeauftragten und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 8 sind die staatlichen hessischen Hochschulen um Stellungnahme gebeten worden. Die eingegangenen Rückmeldungen wurden in die Beantwortung eingearbeitet . Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Die Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage beantworte wie folgt: Frage 1 Wie viele Semesterwochenstunden (SWS) wurden seit 2014 je Semester von Lehrbeauftragten erbracht (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln und sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual angeben) Zur Beantwortung wird auf die Tabelle in Anhang 1 verwiesen. Frage 2. Wie viele dieser SWS sind dem Kerncurriculum der Studiengänge zuzuordnen (in den jeweiligen Studienordnungen obligatorisch oder wahlobligatorisch zu belegende Veranstaltungen)? Die Daten zu dieser Frage sind in den Hochschulen in unterschiedlichen Detaillierungsgraden verfügbar. In den Hochschulen Darmstadt und Fulda und in der Hochschule für Gestaltung Offenbach liegen hierzu keine zentralen Daten vor. Die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Einzelfallprüfungen konnten in der gesetzten Frist nicht realisiert werden. An der Technischen Universität (TU) Darmstadt gibt es ausschließlich Kerncurricula, d.h. obligatorische oder wahlobligatorische Veranstaltungen. Auch an der Frankfurt University of Applied Sciences (UAS) erbringen die Lehrbeauftragten die Lehre überwiegend im Kerncurriculum. Eine Ausnahme bildet der Einsatz von Lehrbeauftragten im Fremdsprachenzentrum, der ca. 10 bis 15 % der durch Lehrbeauftragte erbrachten Lehre ausmacht. An der Universität Marburg haben 80 % der Lehraufträge kerncurriculare Lehre zum Inhalt, während die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt den Anteil mit ca. 90 % beziffert. Die Daten der Hochschulen, die konkrete SWS-Zahlen ermitteln konnten, sind in Anhang 2 enthalten. Frage 3. Aus welchen Mitteln werden diese SWS bezahlt und wird die Angemessenheit der Vergütung jährlich überprüft? Die Vergütung von Lehraufträgen erfolgt an den staatlichen hessischen Hochschulen aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen. Zu 100 % aus Mitteln des Landeshaushalts werden die Lehraufträge an der Hochschule Geisenheim und der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst bezahlt. Landes- und Drittmittel geben die Hochschule Fulda und die Frankfurt UAS als Finanzierungsbasis an, an der TU Darmstadt und der Hochschule für Gestaltung erfolgt die Vergütung aus Landes- und Drittmitteln sowie Mitteln nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre (sogenannte QSL-Mittel, die vom Land mit Zweckbindung zur Verfügung gestellt werden). Während an der Universität Gießen, der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) und der Hochschule RheinMain Landesmittel, QSL- Mittel und Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 für Lehraufträge eingesetzt werden, nennt die Universität Marburg zusätzlich Drittmittel als finanziellen Hintergrund. An der Universität Kassel und der Hochschule Darmstadt werden darüber hinaus Gebühren für kostenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge für Lehraufträge verwendet. Für die Goethe-Universität Frankfurt ist Eingegangen am 15. Juni 2018 · Bearbeitet am 18. Juni 2018 · Ausgegeben am 22. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6360 15. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6360 festzustellen, dass Lehraufträge zu etwa zwei Dritteln aus QSL-Mitteln und zu knapp einem Drittel aus Landesmitteln bezahlt werden, wohingegen Drittmittel und Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 kaum eine Rolle spielen. Die Überprüfung, ob die Vergütungssätze für Lehraufträge angemessen sind, erfolgt an den Hochschulen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichen Zeitabständen. An der Hochschule Darmstadt und der Hochschule Geisenheim wird die Angemessenheit der Vergütung bei jeder Vergabe zu Beginn eines Semesters durch das jeweilige Dekanat geprüft. An der Hochschule Fulda orientieren sich die Stundenentgelte an Entgeltgruppen des TV-H und werden wie diese aktualisiert. An der Universität Kassel erfolgte erst im Februar 2018 eine teils deutliche Erhöhung der Stundensätze. An den anderen hessischen Hochschulen findet zwar keine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung statt, jedoch wird auch dort die Höhe der Pauschalsätze im Zeitverlauf angepasst. Frage 4. Wie viele Lehrbeauftragte gab es an den Hochschulen seit 2014 je Semester? Zur Beantwortung wird auf die Tabelle in Anhang 3 verwiesen. Frage 5. Wie wurden die Lehrbeauftragten an den einzelnen Hochschulen vergütet (inklusive Kopierkosten , Fahrtkosten und anderen zusätzlichen Vergütungen)? Es bestehen in Hessen keine landesrechtlichen Vorgaben zur Vergütung von Lehraufträgen. Die Hochschulen legen die Höhe der Lehrauftragsvergütung somit in eigener Zuständigkeit fest. An allen Hochschulen werden Lehraufträge nach pauschalen Regelsätzen vergütet. Die Zumessung zu den Regelsätzen erfolgt in der Regel nach Qualifikation der Lehrbeauftragten oder des Lehrbeauftragten, nach Bedeutung der Veranstaltung und der mit dem Lehrauftrag verbundenen Belastung. Die Goethe-Universität Frankfurt nennt hierzu vergleichbar als Bemessungskriterien: Inhalt der Lehrveranstaltung, erforderliche Vor- und Nachbereitung, Umfang der Prüfungsbeteiligung , Qualifikation der Lehrbeauftragten und die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung. Die Höhe der Regelsätze variiert an den einzelnen Hochschulen. An den Universitäten in Marburg , Frankfurt und Darmstadt betragen die pauschalen Stundensätze 25 €, 40 € und 55 €, die Universität Kassel hat acht definierte Vergütungssätze mit Bezahlungen von 9,- € (für einfache Aufgaben im allgemeinen Hochschulsport) bis zu 60 € etabliert. Die THM bezahlt Sätze zwischen 25 € und 45 €, die Universität Gießen zwischen 19 € und 55 €. Diese Sätze bilden den Durchschnitt der Bezahlungen an den Hochschulen ab. Darüber hinaus kann häufig in besonderen Einzelfällen ein höherer Betrag gezahlt werden. An der Hochschule Fulda entsprechen die Regelsätze den Entgeltgruppen 9, 13, 14 und 15 des TV-H und werden je nach Qualifikation der Lehrbeauftragten zuerkannt. Kosten, die für die Lehrbeauftragten durch ihre Tätigkeit entstehen, wie Fahrtkosten, Kopierkosten oder Übernachtungskosten, werden von den hessischen Hochschulen ebenfalls in unterschiedlicher Weise zusätzlich zu den Regelsätzen übernommen. Reisekosten können grundsätzlich an allen hessischen Hochschulen in Anrechnung gebracht werden. Die Erstattung erfolgt auf Antrag in den meisten Fällen entweder entsprechend dem Hessischen Reisekostengesetz (z.B. TU Darmstadt, Universität Marburg) oder nach pauschalen Sätzen (z.B. THM, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst). An einigen Hochschulen bzw. Fachbereichen können Lehrbeauftragte an den Geräten der Hochschule kostenfrei kopieren (z.B. Frankfurt UAS, Hochschule für Musik und Darstellende Kunst) bzw. werden Kopierkosten übernommen (Goethe -Universität Frankfurt, Hochschule Geisenheim). Mancherorts können Kopierkosten bei erhöhtem Aufwand erstattet werden (z.B. Philipps-Universität Marburg). An anderen Hochschulen werden Kopierkosten nicht erstattet (THM), teilweise mit dem Hinweis, dass derartige Kosten bei der Bemessung der Vergütungssätze bereits berücksichtigt wurden (Hochschule Darmstadt ). An der Hochschule Fulda und an der Hochschule RheinMain können im Einzelfall auf Antrag Übernachtungskosten übernommen werden. Frage 6. Welcher Vor- und Nachbereitungsaufwand wird vergütet? Bei der Bemessung der Vergütung von Lehrauftragsstunden ist der Vor- und Nachbereitungsaufwand grundsätzlich bereits berücksichtigt. Lediglich an der Hochschule RheinMain besteht in einzelnen Fachbereichen die Möglichkeit, innerhalb der Vorlesungszeiten geleistete Vor- und Nachbereitungen in gewissem Umfang gesondert zu vergüten. Hiervon wird z.B. Gebrauch gemacht , um bei kapazitären Engpässen geeignete Lehrbeauftragte gewinnen zu können. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6360 3 Frage 7. Wie setzt die Landesregierung die im Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen in (3) 2 niedergelegte Vorgabe ,,die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums" um? Die erwähnte Formulierung des Artikel 2 Abs. 3 Ziff. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen) bildet einen Teil der fachlich -inhaltlichen Kriterien von Studiengängen. Das Nähere zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien wurde in der Studienakkreditierungsverordnung (Verordnung zur Regelung des Näheren zur Studienakkreditierung) von der Kultusministerkonferenz beschlossen (vgl. Artikel 4 Abs. 1 des Studienakkreditierungsvertrages). Darin sind die Details zu o.g. Formulierung näher bestimmt (vgl. §§ 11, 12 der Studienakkreditierungsverordnung, siehe Anhang 4). Die Landesregierung plant, diese Bestimmungen wortgleich in eine Hessische Studienakkreditierungsverordnung aufzunehmen . Die Verantwortung für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre ist auf dieser Basis Aufgabe der Hochschulen. Frage 8. Welche Vorsorge wird getroffen, ausreichend Lehrpersonal vorzuhalten? Vorsorge zur Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl an Lehrpersonal mit dem entsprechenden Lehrdeputat kann einerseits durch entsprechende Planungen - soweit dies bei einer semesterweise wechselnden Nachfrage durch Studierende möglich ist - und andererseits durch Strategien und Vorgehensweisen bei der ggf. kurzfristig erforderlichen Personalgewinnung getroffen werden . Die hessischen Hochschulen planen den Bedarf an Lehrpersonal in den Studiengängen zunächst in den Fachbereichen. Mittel- bzw. langfristiger Planungsbedarf ist in der Regel Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Fachbereichen und Präsidien, z.B. hinsichtlich der Besetzung von Professuren. Demgegenüber wird ein kurzfristiger Lehrkräftebedarf, der z.B. durch eine überraschend hohe Studierendennachfrage hervorgerufen wird, je nach Gestaltung der hochschulinternen Prozesse, semesterweise oder jährlich in den Fachbereichen erhoben und mit den Präsidien abgestimmt oder in alleiniger Verantwortung der Fachbereiche gelöst. Um die Passung zwischen Lehrangebot und einer möglichen Studierendennachfrage bereits im Planungsprozess der Studiengänge besser zu berücksichtigen, hat beispielsweise die Philipps- Universität Marburg vor einigen Semestern ein zentrales Studiengangscontrolling eingerichtet. Die Universität Kassel hat interne Richtlinien zur Kapazitätsplanung auf Grundlage von Studiengangskonzepten , Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen erstellt. Eine Kapazitätsprüfung findet dort in enger Abstimmung zwischen den Fachbereichen und der Zentralverwaltung statt, wobei die Frage eines angemessenen Verhältnisses zwischen fest angestelltem Personal und Lehraufträgen eine Rolle spielt. Auch an der Goethe-Universität Frankfurt wird das Lehrangebot der Fachbereiche bzw. Institute mit ausreichend zeitlichem Vorlauf auf Basis der Studienordnungen, Kapazitätsrechnungen und der universitären Zielvorgaben geplant und überprüft. Dabei werden absehbare Vakanzen frühzeitig berücksichtigt und das Lehrangebot entweder intern dahin gehend umorganisiert oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt. Ebenso werden Lehraufträge vergeben, wenn sich eine nicht längerfristig absehbare Unterversorgung in bestimmten Modulen abzeichnet. Ein ähnliches Planungsvorgehen findet auch an den anderen hessischen Hochschulen statt. Besonders an den hessischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist die Frage der Personalgewinnung ein wichtiges Thema. So gestaltet es sich mittlerweile in einigen Bereichen, wie in ingenieurwissenschaftlichen Fachbereichen, wegen der Konkurrenz mit Wirtschaftsunternehmen als durchaus schwierig, geeignetes Personal zu gewinnen. Dies schlägt sich auch bei der Gewinnung von Lehrbeauftragten nieder. Daher haben mehrere Hochschulen, wie z.B. die Hochschule Fulda, die THM und die Frankfurt UAS, ihre Aktivitäten zur Vernetzung mit Expertinnen und Experten der beruflichen Praxis verstärkt, um neben den gängigen Maßnahmen, wie z.B. öffentlichen Ausschreibungen, weitere Chancen zur Gewinnung von qualifiziertem Personal zu nutzen. Frage 9. Gibt es Unterschiede bezüglich der Höchstgrenzen von SWS in den einzelnen Bundesländern und wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese? Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob und welche Höchstgrenzen von SWS in anderen Bundesländern bestehen. Wiesbaden, 6. Juni 2018 Boris Rhein Anlagen Anhang 1 Semesterwochenstunden durch Lehrbeauftragte seit 2014 je Semester und Anteil an Gesamtlehrleistung Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in %Anzahl Anteil in % TU Darmstadt 1) 518 --- 655 --- 600 --- 641 --- 612 --- 682 --- 593 --- 700 --- Uni Frankfurt a.M. 1269 11 1469 13 1304 12 1300 12 1212 11 1234 11 1305 12 1363 12 Uni Gießen 1002 11 973 11 939 10 973 11 946 10 991 11 947 10 866 10 Uni Kassel 2) 2358 26 2438 26 2353 24 2316 24 2063 23 2195 23 2070 21 2020 21 Uni Marburg 1) 798 11 845 12 800 11 794 11 821 11 842 12 838 12 --- --- H für Gestaltung Offenbach 197 21 220 23 212 22 214 22 187 21 208 22 196 21 195 21 H für Musik und Darstellende Kunst 1577 54 1612 55 1537 54 1561 55 1509 54 1545 54 1487 52 1501 51 Frankfurt UAS 2145 40 2418 42 2247 39 2344 37 2376 39 2414 36 2345 38 2547 39 Hochschule Fulda 1111 23 1132 23 1158 23 1288 24 1179 24 1411 24 1250 24 1365 24 Hochschule Darmstadt 1) --- --- 1739 29 1739 29 1797 28 1797 28 1763 27 1763 27 --- --- Hochschule RheinMain 3) 1445 29 1374 29 1363 21 1434 21 1619 31 1619 31 1588 32 1588 32 THM 2), 4) 1334 29 1533 29 1372 26 1339 26 1341 26 1307 26 1282 26 1438 26 Hochschule Geisenheim 171 30 267 32 190 23 284 27 208 21 302 25 209 19 270 21 1) die mit "---" markierten Daten liegen nicht vor 2) die Anteile stellen jeweils Jahreswerte dar 3) die Anzahlen für 2016 und für 2017 stellen Mittelwerte und die Anteile stellen jeweils Jahreswerte dar 4) ohne Studiengänge des wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien (ZDH) SoSe 2017 WiSe 2017/18Hochschule SoSe 2014 WiSe 2014/15 SoSe 2015 WiSe 2015/16 SoSe 2016 WiSe 2016/17 KA 19/6360 1 Anhang 2 Anzahl SWS durch Lehrbeauftragte, die dem Kerncurriculum zuzuordnen sind (obligatorisch/wahlobligatorisch) Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Pflicht Wahlpflicht Uni Frankfurt a.M. 1) Uni Gießen 1) Uni Kassel 690 1065 828 894 763 913 508 1158 427 1200 375 1175 390 1075 310 1139 Hochschule RheinMain 1), 2) THM 1) Hochschule Geisenheim 1) 1) eine Unterscheidung nach Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen wurde nicht getroffen 2) die Anzahlen für 2016 und für 2017 sind jeweils Jahreswerte 154 198133 215 147 219 156 237 1131 316 257 485 485 345 632 481 438 259 337 1256 1399 1766 944 WiSe 2017/18 1330 1470 1359 1304 1334 1263 1001 498 358 1072 1242 1061 1094 WiSe 2016/17 SoSe 2017 1001 1032 Hochschule SoSe 2014 WiSe 2014/15 SoSe 2015 WiSe 2015/16 SoSe 2016 KA 19/6360 2 Anhang 3 Anzahl Lehrbeauftragte seit 2014 je Semester (jeweils zu den Stichtagen 1.6. bzw. 1.12.) Hochschule SoSe 2014 WiSe 2014/15 SoSe 2015 WiSe 2015/16 SoSe 2016 WiSe 2016/17 SoSe 2017 WiSe 2017/18 TU Darmstadt 212 258 261 243 260 262 254 278 Uni Frankfurt a.M. 531 563 551 533 600 516 553 545 Uni Gießen 223 215 206 220 233 242 232 218 Uni Kassel 918 981 918 961 793 841 808 791 Uni Marburg 1) 408 416 430 421 373 401 422 --- H für Gestaltung Offenbach 42 49 56 41 38 38 40 37 H für Musik und Darstellende Kunst 326 329 308 318 301 303 301 297 Frankfurt UAS 409 450 453 479 460 480 471 473 Hochschule Fulda 318 335 352 374 343 405 369 384 Hochschule Darmstadt 1) 464 556 499 535 509 559 527 --- Hochschule RheinMain 408 412 407 457 426 483 446 500 THM 424 493 442 450 449 450 447 493 Hochschule Geisenheim 55 76 62 74 55 88 56 87 1) zum WiSe 2017/18 liegen keine Daten vor KA 19/6360 3 Anhang 4 Auszug aus der Studienakkreditierungsverordnung (Verordnung zur Regelung des Näheren zur Studienakkreditierung) Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau (1) 1Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. 2Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. 3Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten. (2) Die fachlichen und wissenschaftlichen/künstlerischen Anforderungen umfassen die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen/Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches/künstlerisches Selbstverständnis / Professionalität und sind stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau. (3) 1Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher. 2Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. 3Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 4Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. 5Bei der Konzeption legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen dar. 6Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort. § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung (1) 1Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele adäquat aufgebaut. 2Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept sind stimmig aufeinander bezogen. 3Das Studiengangskonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile. 4Es schafft geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. 5Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein KA 19/6360 4 (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium. (2) 1Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und methodischdidaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt. 2Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewährleistet. 3Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung. (3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung (insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung , einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel). (4) 1Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. 2Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert. (5) 1Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit ist gewährleistet. 2Dies umfasst insbesondere 1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb, 2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen , 3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können , was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und 4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und - organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen. KA 19/6360 5 6360_Anlagen.pdf Anhang 2 Anhang 4 KA 1_6360_Anhänge 1 und 3