Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 04.05.2018 betreffend Abschaltzeiten und Abschaltprotokolle von Windkraftanlagen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Immer wieder melden aufmerksame Bürger Verstöße der Betreiber von Windkraftanlagen gegen Abschaltreglungen . Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Mit Stand vom 15. Januar 2018 waren in Hessen 1021 Windenergieanlagen (WEA) in Betrieb. Weitere 89 Windenergieanlagen waren zugelassen und standen vor Inbetriebnahme. Zur Bearbeitung der Fragestellungen der vorliegenden Kleinen Anfrage müssten alle Zulassungsbescheide , Nebenbestimmungen und Vollzugskontrollen der in Hessen errichteten Windkraftanlagen hinsichtlich festgesetzter Abschaltzeiten einzeln überprüft werden. Dabei wäre weiter zu prüfen, ob in einigen Fällen bestimmte Nebenbestimmungen beklagt und deshalb noch nicht bestandskräftig sind. Diese Überprüfung bezieht sich auf verschiedene fachrechtliche Bereiche. Es können Festsetzungen für Abschaltzeiten u.a. aufgrund von Großvögeln, Fledermäusen, Lärmemission , Schattenwurf oder Turbulenzen bestehen. Die Zuständigkeiten liegen bei den verschiedenen fachbehördlichen Vertretern des Immissionsschutzes, des Naturschutzes oder der Bauaufsicht. Das Zusammenstellen dieser Daten mit Nennung der einzelnen Windkraftanlagenstandorte sowie deren Betreibern würde viele Wochen in Anspruch nehmen. Eine entsprechend detaillierte Aufstellung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht bereitzustellen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Mit welchen Instrumenten überwacht die Landesregierung die Einhaltung von Abschaltzeiten von Windkraftanlagen? Grundsätzlich wird die Einhaltung naturschutzrechtlicher Nebenbestimmungen durch Kontrollen durch die bescheiderteilenden Regierungspräsidien sichergestellt. In Bezug auf automatisierbare Abschaltvorgaben (z.B. bei Fledermäusen) ist zunächst ein Nachweis über die korrekte Programmierung /Konfiguration der Anlagensteuerung vorzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung der Abschaltvorgaben erfolgt durch Kontrolle vorgelegter Abschalt- bzw. Betriebsprotokolle. Darüber hinaus sind Abschaltvorgaben in Abhängigkeit vom Eintritt bestimmter Ereignisse möglich (z.B. Brutvorkommen einer kollisionsgefährdeten Vogelart innerhalb eines Gefahrenbereichs). In einem solchen Fall kann die Kontrolle von Brutvorgängen durch Wildkameras erfolgen. Für den Bereich Immissionsschutz ist die technische Umsetzung einer aufgrund von Lärm oder Schattenwurf geforderten Leistungsreduzierung oder Abschaltung vor Inbetriebnahme durch den Betreiber nachzuweisen. Die Daten der Abschaltungen und Leistungsreduzierungen werden automatisch gespeichert und dokumentiert und sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Frage 2. Unter welchen Voraussetzungen müssen Betreiber von Windkraftanlagen die Einhaltung von Abschaltzeiten durch Abschaltprotokolle nachweisen? Sofern Abschaltvorgaben in den Nebenbestimmungen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids bestandskräftig festgelegt sind, wird zugleich durch Nebenbestimmung Eingegangen am 15. Juni 2018 · Bearbeitet am 18. Juni 2018 · Ausgegeben am 22. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6365 15. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6365 geregelt, dass zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben Abschalt- bzw. Betriebsprotokolle regelmäßig vorzulegen sind. In einigen Fällen sind derartige Nebenbestimmungen beklagt und deshalb noch nicht vollziehbar. Frage 3. Welche hessischen Windkraftanlagen (konkreter Standort, Betreiber) verfügen über entsprechende Systeme zum Nachweis von Abschaltphasen? Alle Windenergieanlagen, für die in den Nebenbestimmungen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids Abschaltvorgaben bestandskräftig festgelegt wurden, verfügen über die technischen Voraussetzungen zum Nachweis der Einhaltung der Abschaltvorgaben. Eine detaillierte Aufstellung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht bereitzustellen. Frage 4. Bei welchen Anlagen (konkreter Standort, Betreiber) haben Bürger oder andere Dritten Hinweis auf Verstöße gegen Abschaltregelungen vorgebracht? Bei einer Vielzahl der genehmigten Windparks wurde bzw. wird seitens einzelner Bürgerinnen und Bürger oder Dritter behauptet, dass Abschaltvorgaben an WEA nicht eingehalten werden. Derartige Hinweise werden durch die Behörden überprüft. Eine detaillierte Aufstellung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht bereitzustellen. Grundsätzlich genießen konkrete Hinweise auf Verstöße gegen artenschutzrelevante Nebenbestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit. Unter bestimmten Fallkonstellationen könnte ein solcher nachgewiesener Verstoß auch strafrechtliche Relevanz haben. Aufgrund des § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist. Für die Bereiche Immissionsschutz (Lärm und Schattenwurf) oder Eiswurf/Eisfall werden nur in sehr seltenen Fällen Hinweise durch Bürger oder Dritte zu vermuteten Verstößen gegen Abschaltregelungen vorgebracht. Frage 5. Für welche Anlagen (konkreter Standort, Betreiber) wurden von den Genehmigungsbehörden in den letzten vier Jahren Abschaltprotokolle angefordert? Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, werden die Bescheidinhaberinnen und Bescheidinhaber zur Vorlage von Abschalt- bzw. Betriebsprotokollen verpflichtet, sofern in den Nebenbestimmungen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids entsprechende Abschaltvorgaben festgelegt wurden. Eine detaillierte Aufstellung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht bereitzustellen. Frage 6. Zu welchen Ergebnissen kam die behördliche Überprüfung der Abschaltprotokolle im Einzelnen? Im Ergebnis der Überprüfungen der vorgelegten Abschalt- bzw. Betriebsprotokolle wurde festgestellt , dass die im Bescheid festgesetzten Abschaltvorgaben in der Regel eingehalten werden. Nur vereinzelt wurden fehlerhafte Abschaltungen festgestellt. Frage 7. Zu welchen Sanktionen haben die Behörden in den einzelnen Fällen gegriffen? Frage 8. In welcher Weise wurden vorschriftswidrig erzielte Gewinne aus dem Betrieb von Windkraftanlagen während vorgeschriebener Abschaltzeiten abgeschöpft? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Regierungsbezirk Darmstadt waren In den Zuständigkeitsbereichen der Abteilungen IV/Wiesbaden und IV/Darmstadt bisher keine Sanktionen erforderlich. Im Zuständigkeitsbereich der Abteilung IV/Frankfurt wurden aufgrund eines Verstoßes sowohl Geldbußen gegen die Verantwortlichen der Betreiberfirmen als auch Geldbußen gegen die Betreiberfirmen nach § 30 OWiG festgesetzt und die Gewinne nach § 17 Abs. 4 OWiG abgeschöpft. Im Regierungsbezirk Kassel war in einem Fall für die Dauer der Aufzuchtzeit von Rotmilanen in einem Nest in der Nähe einer Windenergieanlage eine Abschaltzeit festgelegt worden. Es gab Hinweise, dass eine Störung des Brutgeschehens erfolgt sein sollte, um eine Abschaltverpflichtung abzuwenden. Die Angelegenheit wurde wegen des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Straftat zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mangels eines hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6365 3 Im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen wurde in zwei Fällen aufgrund von Verstößen gegen Abschaltregelungen bezogen auf Lärm- und Schattenwurfauflagen ein OWi- Verfahren eingeleitet. Wiesbaden, 1. Juni 2018 Priska Hinz