Kleine Anfrage der Abg. Hofmann und Rudolph (SPD) vom 07.05.2018 betreffend staatsanwaltschaftliche Schreiben an den Hessischen Landtag im Fall Arnold und Antwort der Ministerin der Justiz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Schreiben vom 23. Mai 2017 - nach Auskunft des Landtagspräsidenten im Landtag eingegangen am 14. Juni 2017 - die Genehmigung der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2017 in einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Walter Arnold beantragt. Wieso wurde der Antrag auf Genehmigung der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses, datiert auf den 14. März 2017, erst mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an den Hessischen Landtag übermittelt? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat berichtet, dass sie die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2017 aus ermittlungstaktischen Gründen zunächst zurückgestellt hat. Daher habe sich der Leitende Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main erst mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an den Präsidenten des Hessischen Landtags gewandt. Frage 2. Nach Auskunft des Landtagspräsidenten sei nicht unzweifelhaft erkennbar gewesen, ob die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach Drucksache 19/14 des Hessischen Landtags oder ein Immunitätsverfahren gem. § 96 GOHLT beantragen wollte. Ist dies richtig und falls ja, warum wurde dies nicht kenntlich gemacht? Im Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main an den Präsidenten des Hessischen Landtags vom 23. Mai 2017 wird nicht ausdrücklich ausgeführt, ob ein Verfahren nach Drucksache 19/14 des Hessischen Landtags oder ein Immunitätsverfahren gem. § 96 GOHLT beantragt wird. Eine explizite Benennung wurde nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main deswegen nicht vorgenommen, da aus dortiger Sicht die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Drucksache 19/14 des Hessischen Landtags offensichtlich nicht vorlagen und man daher davon ausging, dass das Schreiben auch ohne genaue Bezeichnung als Antrag gemäß § 96 GOHLT verstanden werden würde. Auf schriftliche Nachfrage des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 20. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Schreiben vom 4. Juli 2017 klargestellt, dass ein Antrag nach § 96 GOHLT gestellt werden sollte. Frage 3. Nach Auskunft des Landtagspräsidenten sind Schreiben der Staatsanwaltschaft zu dem benannten Vorgang, datiert auf den 23.05.2017, den 04.07.2017 und den 04.09.2917, erst bis zu einem Monat nach Datierung im Hessischen Landtag eingegangen. Wie erklärt sich dies und wann wurden diese Schreiben jeweils versandt? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat berichtet, dass ihr Schreiben vom 23. Mai 2017 am 26. Mai 2017, jenes vom 4. Juli 2017 noch am selben Tage und jenes vom 4. September 2017 am 6. September 2017 abgesandt worden ist. Die Postlaufzeiten bis zum Eingang der Schreiben beim Präsidenten des Hessischen Landtags erklären sich durch den von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main für die Schreiben einzuhaltenden Dienstweg über die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Main und das Hessische Ministerium der Justiz (vgl. Nr. 192 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren). Eingegangen am 27. Juni 2018 · Bearbeitet am 27. Juni 2018 · Ausgegeben am 29. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6373 27. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6373 Frage 4. War das Justizministerium zu irgendeinem Zeitpunkt in einen der oben genannten Vorgänge involviert ? Falls ja, inwiefern? Wie in der Antwort zu Frage 3. bereits ausgeführt, wurden die Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23. Mai 2017, vom 4. Juli 2017 und vom 4. September 2017 auf dem vorgeschriebenen Dienstweg von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main über die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie das Hessische Ministerium der Justiz an den Präsidenten des Hessischen Landtags weitergeleitet. Darüber hinaus ist es im Hinblick auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23. Mai 2017 und der darauf erfolgten Nachfrage des Präsidenten des Hessischen Landtags zu einer fernmündlichen Rücksprache zwischen dem zur damaligen Zeit zuständigen Referatsleiter im Hessischen Ministerium der Justiz und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main gekommen, bei der Letzterer gebeten worden ist, den Sachverhalt zur Ausräumung etwaiger Unklarheiten näher zu erläutern. Im Übrigen berichtet die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf der Grundlage des Runderlasses über Berichtspflichten in Strafsachen und Bußgeldsachen vom 20. Oktober 2016 der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und dem Hessischen Ministerium der Justiz fortlaufend zum Sachstand des Verfahrens. Wiesbaden, 19. Juni 2018 Eva Kühne-Hörmann