Kleine Anfrage der Abg. Faulhaber (DIE LINKE) vom 16.05.2018 betreffend ProGenius-Schule und deren Träger, das Gemeinnützige Institut für Berufsbildung Dr. Engel GmbH und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Dem Kultusministerium ist das Urteil des Arbeitsgerichtes (ArbG Darmstadt, 6. Juni 2017, 9 CA 18/17) zumindest aufgrund einer SPD-Anfrage (19/5266) bekannt. Welche Konsequenzen hat das Kultusministerium daraus gezogen, dass die vereinbarte Klausel zur variablen Arbeitszeit, die in KAPOVAZ-Arbeitsverträgen der ProGenius-Schule bzw. des gemeinnützigen Instituts für Berufsbildung Dr. Engel GmbH steht, unwirksam ist? Die Fach- und Rechtsaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft üben die Staatlichen Schulämter aus. Nach der ergangenen Rechtsprechung ist der Abschluss von sogenannten KAPOVAZ (Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit)-Verträgen grundsätzlich zulässig. In Bezug auf die angesprochene Klausel hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde, das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, den Schulträger unverzüglich nach Bekanntwerden des Urteils aufgefordert, die Arbeitsverträge hinsichtlich der streitigen Klausel dahin gehend zu ändern, dass die Arbeitszeit rechtskonform vereinbart wird. Frage 2. Wie werden die Arbeitsverträge nach § 174 HSchG – Lehrkräfte an Ersatzschulen – durch das Staatliche Schulamt in Darmstadt überprüft? Wird dies durch einen qualifizierten Arbeitsrechtler getan? Die Arbeitsverträge werden hinsichtlich der Anforderungen des § 174 HSchG geprüft. Die Staatlichen Schulämter verfügen über die erforderliche Expertise. Frage 3. Wie wird sichergestellt, dass nach § 174 HSCHG Abs. 1 Satz 2 eine Überschreitung der Höchstpflichtstundenzahl nur eine Ausnahme bleibt und nicht zur Regel wird? In welchen Intervallen werden die Schulen dahin gehend geprüft? Von wem werden sie geprüft? Die Fragestellerin bezieht sich höchstwahrscheinlich auf § 174 Abs. 2 Nr. 2 HSchG. Die Höchstpflichtstundenzahl, die im Durchschnitt eines Schuljahres seitens der Lehrkräfte zu erbringen ist, ist in den Arbeitsverträgen geregelt. Das Staatliche Schulamt prüft im Rahmen der laufenden Schulaufsicht, ob diese Höchstpflichtstundenzahl angemessen ist, und orientiert sich dabei an der Pflichtstundenverordnung für die öffentlichen Schulen. In keinem der durch den Schulträger vorgelegten Arbeitsverträge wurde die Höchstpflichtstundenzahl von 26 Unterrichtsstunden überschritten. Weitere Überprüfungen erfolgen durch die Schulaufsichtsbehörden anlassbezogen. Frage 4. Welche Handreichungen gibt das Kultusministerium den Staatlichen Schulämtern, damit diese im Sinne des § 174 HSchG entscheiden können? Den Staatlichen Schulämtern steht der Kommentar zum Hessischen Schulgesetz von Franz Köller und Harald Achilles zur Verfügung (ISBN 978-3-86115-186-9). Unabhängig davon tauschen sich das Kultusministerium und die Staatlichen Schulämter regelmäßig und intensiv über rechtsund fachaufsichtliche Fragestellungen aus dem Bereich der Schulen in freier Trägerschaft mit dem Ziel aus, die Verwaltungspraxis zu koordinieren. Wiesbaden, 20. Juni 2018 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Eingegangen am 26. Juni 2018 · Bearbeitet am 26. Juni 2018 · Ausgegeben am 29. Juni 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6439 26. 06. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG