Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 05.06.2018 betreffend Einflussnahme Dritter auf die hessische Justiz und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: Im Rahmen einer zwischen September 2016 und Januar 2017 durchgeführten revisionsbedingten erneuten Hauptverhandlung vor der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte sich heraus, dass hinter dem Tatgeschehen möglicherweise die "Hells Angels Frankfurt Westend" als Auftraggeber stehen könnten . Ein Zeuge in diesem Verfahren, der sich aufgrund äußerer Begleitumstände und bestehender Eigentumsverhältnisse unentwegten Repressalien der vermeintlichen Auftraggeber ausgesetzt sieht, erstattete diesbezüglich am 06.10.2016 mehrere Strafanzeigen gegen andere Verfahrensbeteiligte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. In dieser Sache erfolgten, soweit bekannt, keinerlei Ermittlungen, vielmehr erfolgte zunächst eine unzulässige Verweisung an die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main. Daraufhin wurde im Dezember 2017 Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a Abs. 1 StGB) in mindestens vier Fällen erhoben. Vorbemerkung der Ministerin der Justiz: Aus Respekt vor verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit und der Eigenständigkeit der hessischen Staatsanwaltschaften gibt die Landesregierung keine wertende Stellungnahme zu dem Verlauf der in der Fragestellung aufgeführten Verfahren ab. Jedenfalls konnte die 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nicht rechtskräftig feststellen, dass hinter dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen die "Hells Angels Frankfurt Westend" als Auftraggeber stehen könnten. Das Gericht konnte lediglich mutmaßen, dass gewisse Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich um eine Konkurrenzstreitigkeit im Frankfurter Bahnhofsgebiet gehandelt haben könnte. Ein Zeuge in diesem Verfahren erstatte mit Datum vom 6. Oktober 2016 mehrere Strafanzeigen gegen andere Verfahrensbeteiligte bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Da diese in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem vor der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main geführten Verfahren standen, wurde mit den entsprechenden Ermittlungen in nachvollziehbarer Weise zugewartet, bis das Verfahren vor der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig abgeschlossen gewesen ist. Im Übrigen wurde das entsprechende durch die Anzeigen des Zeugen in Gang gesetzte Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in nachvollziehbarer Weise deswegen an die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main abgegeben, da dieses aus Sicht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zusammenhang mit einem bereits bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main anhängigen Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, welches den gleichen Sachverhalt betraf, stand. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, eine von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zunächst unabhängige Behörde, teilte jedoch nicht die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Hinblick auf die in Betracht kommenden Delikte und sandte die Akte daher an diese zurück. Von einer unzulässigen Abgabe an die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main kann gleichwohl keine Rede sein. Überdies ist auch der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main habe keine Ermittlungen angestrengt, zurückzuweisen. Die entsprechenden Ermittlungen dauern bis heute an, nachdem das Urteil der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Verwerfung der Revision der dortigen Angeklagten durch den Bundesgerichtshof am 31. August 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Aufnahme von Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt abgelehnt. Diese Vorbemerkung vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von diesem Verfahren vor der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und den nachfolgenden? Die Landesregierung hat von den vorgenannten Verfahren Kenntnis. Eingegangen am 18. Juli 2018 · Bearbeitet am 18. Juli 2018 · Ausgegeben am 20. Juli 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6506 18. 07. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6506 Frage 2. Falls die Frage 1 mit 'ja' beantwortet wird: Welche Haltung nimmt die Landesregierung zu diesem Sachverhalt im Speziellen und der Thematik im Allgemeinen ein? Die hessischen Staatsanwaltschaften führen ihre Verfahren grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich. Die Landesregierung greift grundsätzlich weder durch einzelfallbezogene Weisungen noch durch eine öffentliche Bewertung der Sach- und Rechtslage in Ermittlungsverfahren ein. Überdies ist der Inhalt gerichtlicher Urteile der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen. Aus Respekt vor dieser und der Eigenständigkeit der hessischen Staatsanwaltschaften gibt die Landesregierung keine Stellungnahme zu dem Verlauf der in der Fragestellung aufgeführten Verfahren ab. Frage 3. Bestehen Anhaltspunkte, dass die "Hells Angels" oder vergleichbare Gruppierungen Einfluss nehmende Verbindungen in die hessische Justiz haben? Bitte aufschlüsseln nach Richterschaft, Staatsanwaltschaft, Justizvollzug und der Angabe auf welcher Grundlage die Anhaltspunkte beruhen . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die "Hells Angels" oder vergleichbare Gruppen Einfluss nehmende Verbindungen in die hessische Justiz haben. Frage 4. Gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Strafanzeigen gegen Bedienstete der hessischen Justiz gem. § 258a StGB oder gem. §§ 331 ff. StGB? Bitte aufschlüsseln nach Strafanzeigen gegen Richter, Staatsanwälte, Bedienstete des Justizvollzuges und Normen des Strafgesetzbuches. Dem Geschäftsbereich der Justiz ist es technisch nicht möglich, die Anzahl der gegen Bedienstete der hessischen Justiz geführten Ermittlungsverfahren entsprechend der Fragestellung automatisiert auszuwerten. Die angefragten Deliktsarten können auch von Tätern, die nicht Bedienstete der hessischen Justiz sind, begangen werden. Von einer händischen Auswertung der Verfahrensakten wurde aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Verwaltungsaufwandes für den Geschäftsbereich abgesehen; eine solche händische Auswertung wäre in absehbarer Zeit außerdem nicht leistbar gewesen. Frage 5. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob die "Hells Angels" oder andere Gruppierungen in strafrechtlicher Weise versucht haben, Einfluss auf Angehörige der hessischen Justiz zu nehmen? Über solche Erkenntnisse verfügt die Landesregierung nicht. Frage 6. Wenn die Fragen 4 oder 5 mit 'ja' beantwortet werden: In wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben ? Bitte aufschlüsseln nach Anklageerhebungen gegen Richter, Staatsanwälte, Bedienstete des Justizvollzuges und dem jeweiligen Verfahrensausgang. Ich verweise auf die Antwort zu Frage 4. Auch bezüglich der erfragten Aufschlüsselung nach Anklageerhebungen gegen Richter, Staatsanwälte und Bedienstete des Justizvollzuges ist eine solche Auswertung technisch nicht möglich. Frage 7. Welche vorbeugenden Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um der Einflussnahme Dritter auf die hessische Justiz frühzeitig entgegenzuwirken? Zunächst bleibt auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Landesregierung keine Anhaltspunkte für die Einflussnahme Dritter auf die hessische Justiz hat. Sollten sich jedoch Anzeichen dafür ergeben, dass sich einzelne Bedienstete dem Einfluss Dritter hingeben, wird dem disziplinarund gegebenenfalls strafrechtlich begegnet. Wiesbaden, 9. Juli 2018 Eva Kühne-Hörmann