Kleine Anfrage der Abg. Hofmeyer (SPD) vom 11.06.2018 betreffend Arbeitslosigkeit befristeter Lehrkräfte in Hessen während der Sommerferien und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Jahr für Jahr werden Pädagogen in Hessen über die Sommerferien arbeitslos, obwohl sie bis an die Sommerferien heran und auch nach den Ferien wieder an Schulen arbeiteten. Die Anzahl der in dieser Zeit neu arbeitslos gemeldeten Lehrerinnen und Lehrer schwankt jährlich um ca. 1.000 Personen. Zuletzt wurde auf die nachgereichte Beantwortung auf den SPD-Berichtsantrag 19/2465 festgestellt, dass 1.184 Pädagogen im Sommer 2015 in die Arbeitslosigkeit gingen. Vorbemerkung des Kultusministers: Bereits im Jahr 2009 befasste sich die Landesregierung intensiv mit der Weiterbeschäftigung von Lehrkräften während der Sommerferien. In diesem Zusammenhang wurde ein zusätzlicher Etat mit Mitteln in Höhe von rund 17 Mio. € zur Verfügung gestellt. Im März 2009 gab das Hessische Kultusministerium den Erlass "Weiterbeschäftigung befristet angestellter BAT- Lehrkräfte während der Sommerferien" (Anlage 1) heraus. Darin wurde für drei Fallgruppen eine Weiterbeschäftigung während der Sommerferien ermöglicht. Infolgedessen verringerte sich die Anzahl der im Sommer arbeitslos gemeldeten Lehrkräfte von Juli 2008 auf Juli 2009 sprunghaft von rund 2.000 auf knapp 500 und damit auf weniger als ein Viertel. Folgende drei Personengruppen waren von der seit 2009 nach Maßgabe des Haushalts jährlich erneuerten Erlassregelung erfasst: 1. Vertretungen von festangestellten Lehrkräften, bei denen der Vertretungsgrund auch noch während der Sommerferien besteht, und die Gesamtvertragslaufzeit einschließlich der Sommerferien mindestens 39 Kalenderwochen beträgt; 2. Vertretungen von festangestellten Lehrkräften, die bis zu den Sommerferien ausfallen, und nachfolgend von anderen hauptamtlichen Lehrkräften, die nach den Sommerferien ausfallen werden, sofern die Gesamtvertragslaufzeit von alten und neuen Verträgen einschließlich der Sommerferien mindestens 39 Kalenderwochen beträgt; 3. Vertretungen, die genau vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres anfallen , z.B. für Vertretungen während eines Sabbatjahres. Mit dem aktuellen Erlass zur Weiterbeschäftigung befristet beschäftigter TV-H-Lehrkräfte während der Sommerferien vom 20.06.2018 (Anlage 2) wurden demgegenüber weitere Verbesserungen für befristet beschäftigte Lehrkräfte erreicht. Nunmehr wird die Weiterbeschäftigung in den Sommerferien bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen schon nach 35 statt 39 Wochen ermöglicht . Außerdem ist eine vierte Fallgruppe ergänzt worden, die nun ebenfalls zur Weiterbeschäftigung in den Sommerferien führt: Sofern eine Lehrkraft bis zum 31. Januar eines Jahres als Lehrkraft im hessischen Vorbereitungsdienst eingestellt war, vom 1. Februar des Jahres bis zum Unterrichtsende des zugehörigen Schuljahres ununterbrochen befristet beschäftigt war und zum Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres unbefristet eingestellt wird, ist sie nachträglich in den Sommerferien des selben Jahres zu beschäftigen. Damit erhalten Lehrkräfte, die zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsdiensts zum 31. Januar und bis zum Schuljahresende befristet beschäftigt waren und zum neuen Schuljahr unbefristet beschäftigt werden eine Vergütung auch für den Sommerferienzeitraum. Eingegangen am 18. Juli 2018 · Bearbeitet am 18. Juli 2018 · Ausgegeben am 20. Juli 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6536 18. 07. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6536 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele befristet angestellte Lehrkräfte an hessischen Schulen waren zum Schuljahreswechsel 2016/2017 während der Sommerferien arbeitslos, obwohl sie bis zu den Sommerferien sowie nach dem Sommerferien im Schuldienst angestellt waren (Bitte nach Schulformen und Schulamtsbezirken aufgliedern)? Auf die Anlage 3 und die dortige Auswertung nach Schultypen wird verwiesen. Frage 2. Wie viele befristet angestellte Lehrkräfte an hessischen Schulen werden voraussichtlich zum Schuljahreswechsel 2017/2018 während der Sommerferien arbeitslos sein, obwohl sie bis zu den Sommerferien sowie nach den Sommerferien angestellt sein werden (Bitte nach Schulformen und Schulamtsbezirken aufgliedern)? Belastbare Daten zum Schuljahresbeginn 2017/2018 werden nach Übernahme der Lehrkräftestatistik voraussichtlich Mitte November 2018 vorliegen. Wiesbaden, 10. Juli 2018 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel Anlagen Anlage 1 zu Kl. Anfrage 19/6536 Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden Telefon (0611)368-0 Telefax (0611)368-2099 E-Mail: poststelle.hkm@kultus.hessen.de Internet: www.kultusministerium.hessen.de Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium Postfach 3160 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen 050.001.000-00044 An die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter Per Mail Bearbeiter/in Holger Fuchs Durchwahl 2725 Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum 20. Juni 2018 Weiterbeschäftigung befristet beschäftigter TV-H-Lehrkräfte während der Sommerferien Ab sofort ist beim Abschluss befristeter TV-H-Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften nach folgenden Maßgaben zu verfahren: 1. Befristete Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften müssen den Zeitraum der Sommerferien einschließen, wenn sich der Einsatz der Vertretungslehrkraft im Unterricht unmittelbar bis zum Beginn der Sommerferien erstrecken soll, die zu vertretende Lehrkraft nach der bei Vertragsschluss zu stellenden Prognose darüber hinaus auch während der gesamten Sommerferien ausfällt und die Gesamtvertragsdauer einschließlich der Sommerferien mindestens 35 Kalenderwochen beträgt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der sachliche Grund für die Befristung nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (d.h. die Vertretung einer anderen Lehrkraft) auch während der gesamten Sommerferien besteht, da Lehrkräfte während der Sommerferien außer während ihres Erholungsurlaubs nicht von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind (z.B. fallen Vor- und Nachbereitung des Schuljahres sowie Konferenzteilnahme an) und ihre Arbeitsleistung grundsätzlich jederzeit vom Arbeitgeber abgerufen werden kann (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2007, Az. 5 AZR 260/07). 2. Falls bereits vor Vertragsabschluss feststeht, dass die Vertretungskraft über das laufende Schuljahr hinaus auch im nächsten Schuljahr – z.B. zur Vertretung einer längerfristig ausfallenden Lehrkraft (Elternzeit o.Ä.) – eingesetzt werden soll und die Gesamtvertretungsdauer einschließlich der Sommerferien mindestens 35 Kalenderwochen beträgt, ist der befristete Arbeitsvertrag von Anfang an über den gesamten Zeitraum und damit ebenfalls über die Sommerferien abzuschließen. 3. Sofern eine zu vertretende Lehrkraft genau vom 1.8. bis 31.07. des folgenden Kalenderjahres ausfällt, weil ihr eine Beurlaubung, ein Sabbatjahr o.Ä. für genau ein Anlage 2 zu Kl. Anfrage 19/6536 -2- Schuljahr im Sinne des §57 Hessisches Schulgesetz (d.h. vom 1.8. bis 31.7. des folgenden Kalenderjahres) bewilligt worden ist, so ist für diesen Zeitraum, d.h. vom 1.8. bis 31.7. des folgenden Kalenderjahres, ein befristeter Vertretungsvertrag abzuschließen. Wenn die unter 1. dargestellten Voraussetzungen vorliegen, kann alternativ auch ein befristeter Vertrag vom ersten Unterrichtstag bis zum Ende der Sommerferien geschlossen werden. 4. Sofern eine Lehrkraft bis zum 31.01. eines Jahres als Lehrkraft im hessischen Vorbereitungsdienst eingestellt war, vom 01.02. des Jahres bis zum Unterrichtsende des zugehörigen Schuljahres ununterbrochen befristet beschäftigt war und zum Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres unbefristet eingestellt wurde, so ist sie nachträglich in den Sommerferien des gleichen Jahres zu beschäftigen. Dieser Erlass ersetzt den Erlass "Weiterbeschäftigung befristet angestellter BAT-Lehrkräfte während der Sommerferien“ (Gz. 050.001.000-00044) vom 5. März 2009. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Weiler Anlage 3 zu Kl. Anfrage 19/6536 Staatliche Schulämter nach Schultypen Lehrkräfte SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 148 Schulformübergreifende Gesamtschulen 13 Berufliche Schulen 25 Grund-Haupt-Realschulen 71 Gymnasien 13 Förderschulen 10 Schulformbezogene Gesamtschulen 16 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg 89 Schulformübergreifende Gesamtschulen 2 Berufliche Schulen 65 Grund-Haupt-Realschulen 11 Gymnasien 4 Schulformbezogene Gesamtschulen 7 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 182 Schulformübergreifende Gesamtschulen 20 Berufliche Schulen 43 Grund-Haupt-Realschulen 71 Gymnasien 32 Förderschulen 9 Schulformbezogene Gesamtschulen 7 SSA für den Main-Kinzig-Kreis 77 Schulformübergreifende Gesamtschulen 7 Berufliche Schulen 21 Grund-Haupt-Realschulen 26 Gymnasien 8 Förderschulen 7 Schulformbezogene Gesamtschulen 8 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 90 Schulformübergreifende Gesamtschulen 22 Berufliche Schulen 9 Grund-Haupt-Realschulen 29 Gymnasien 1 Förderschulen 3 Schulformbezogene Gesamtschulen 19 Schulen für Erwachsene 7 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 29 Schulformübergreifende Gesamtschulen 3 Berufliche Schulen 6 Grund-Haupt-Realschulen 15 Gymnasien 1 Förderschulen 2 Schulformbezogene Gesamtschulen 2 Lehrkräfte mit befristetem Vertrag (ohne nebenamtliche Gestellungsverträge) im Juni und Oktober des Jahres 2017 ohne Beschäftigung im August des Jahres 2017 (Stichtage jeweils 1. des Monats) Die Angabe der Schulämter und Schultypen der Lehrkräfte bezieht sich auf den 01.06.2017. 1 von 3 Anlage 3 zu Kl. Anfrage 19/6536 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg 56 Schulformübergreifende Gesamtschulen 1 Berufliche Schulen 9 Grund-Haupt-Realschulen 29 Gymnasien 4 Förderschulen 3 Schulformbezogene Gesamtschulen 10 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt 117 Schulformübergreifende Gesamtschulen 15 Berufliche Schulen 14 Grund-Haupt-Realschulen 25 Gymnasien 12 Förderschulen 20 Schulformbezogene Gesamtschulen 31 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 44 Berufliche Schulen 6 Grund-Haupt-Realschulen 23 Gymnasien 5 Förderschulen 4 Schulformbezogene Gesamtschulen 6 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 101 Schulformübergreifende Gesamtschulen 4 Berufliche Schulen 29 Grund-Haupt-Realschulen 38 Gymnasien 14 Förderschulen 8 Schulformbezogene Gesamtschulen 8 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis 44 Schulformübergreifende Gesamtschulen 4 Berufliche Schulen 7 Grund-Haupt-Realschulen 18 Gymnasien 9 Förderschulen 1 Schulformbezogene Gesamtschulen 5 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf 42 Schulformübergreifende Gesamtschulen 3 Berufliche Schulen 9 Grund-Haupt-Realschulen 13 Gymnasien 7 Förderschulen 1 Schulformbezogene Gesamtschulen 9 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden 52 Schulformübergreifende Gesamtschulen 6 Berufliche Schulen 7 Grund-Haupt-Realschulen 27 Gymnasien 5 Förderschulen 3 Schulformbezogene Gesamtschulen 4 2 von 3 Anlage 3 zu Kl. Anfrage 19/6536 SSA für den Landkreis Fulda 17 Berufliche Schulen 3 Grund-Haupt-Realschulen 10 Gymnasien 2 Förderschulen 2 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis 28 Schulformübergreifende Gesamtschulen 5 Grund-Haupt-Realschulen 6 Gymnasien 1 Förderschulen 3 Schulformbezogene Gesamtschulen 13 Ergebnis 1.116 3 von 3 6536_Anlagen.pdf Anlage_1(6) Anlage_2(7) KA6536_Anl3(8)