Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer (SPD) vom 12.06.2018 betreffend Fachbeirat Pflege in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit Erlass vom 12. Februar 1996 wurde in Hessen der Fachbeirat Pflege eingerichtet. Hier haben Akteure im Pflegebereich die Möglichkeit, sich an der Gesetzgebung, an der Entwicklung von Qualitätsstandards, Möglichkeiten der Anerkennung usw. zu beteiligen. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wer ist derzeit ordentliches Mitglied im Fachbeirat Pflege? Die Mitglieder des Fachbeirats Pflege werden auf Vorschlag der entsendenden Organisationen und Institutionen vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration berufen. Folgende Ministerien, Institutionen oder Organisationen sind derzeit vertreten: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - V 8 Gesundheits- und Pflegeberufe, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - II 5 Seniorinnen und Senioren, Hessisches Kultusministerium, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Hessische Krankenhausgesellschaft, Hessischer Städtetag, Hessischer Landkreistag, Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Frankfurt University of Applied Sciences Fachbereich 4 Soziale Arbeit und Gesundheit, Hochschule Fulda - Fachbereich Pflege und Gesundheit, Evangelische Hochschule Darmstadt - Fachbereiche Pflege- und Gesundheitswissenschaften, Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. - Ambulanter Bereich, Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. - Bereich staatliche Altenpflege, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Südwest e.V., Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen in Deutschland e.V., Bundesverband Pflegemanagement - Landesgruppe Hessen, Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) e.V. - Landesverband Hessen , Konferenz der Schulleiter der staatlich anerkannten Lehranstalten für Altenpflege in Hessen, BeKD Berufsverband für Kinderkrankenpflege Deutschland e.V., Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienst e.V., Deutscher Pflegeverband e.V., Landesverband der Hessischen Hebammen e.V., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Hessen - GB Pflege, Vitos GmbH, Eingegangen am 10. Juli 2018 · Bearbeitet am 10. Juli 2018 · Ausgegeben am 13. Juli 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6541 10. 07. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6541 Max Q. im bfw-Unternehmen für Bildung, BMG GmbH Institut für Bildung und Management im Gesundheitswesen, Institut für Fort- und Weiterbildung der Bildungsstätte für Altenpflege (AWO Nordhessen), Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe, BZfGS GmbH Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe, Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk Hessen. Frage 2. Welche Aufgaben, welche Entscheidungsbefugnisse hat der Fachbeirat Pflege? Die Aufgaben des Fachbeirates Pflege ergeben sich aus dem Errichtungserlass, der am 4. März 1996 im Hessischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde (s. Anlage). Demnach besteht der Auftrag zur "Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen fachlichen Fragen der Pflegedienste in den verschiedenen Institutionen sowie der verschiedenen Bildungswege in den Pflegeberufen." Frage 3. Welche Themen wurden in den letzten fünf Jahren behandelt? Mit welchen Ergebnissen und inwiefern sind diese konkret in Gesetzeshandlungen eingeflossen? Die seit 2013 im Fachbeirat Pflege behandelten Themen sind sehr vielfältig und betreffen Fragen der Pflege in einem umfassenden Sinne. Sie reichen deshalb von der Beschäftigung mit dem Thema Personalversorgung (Gutachten zur Personalsituation in Krankenhäusern, Hessischer Pflegemonitor, Modellvorhaben zur Gewinnung ausländischer Pflegefachkräfte, Projekte zur Werbung für den Pflegeberuf) über die Themenbereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung (WPO Pflege, Pflegeberufegesetz, Pflegestudiengänge, Qualifikation von Praxisanleitungen und Lehrkräften in den Pflegeausbildungen, Modellprojekte zur Berufsorientierung und zur Erschließung neuer Zielgruppen) bis zu Grundsatzfragen der Weiterentwicklung des Arbeitsfelds (Krankenhausstrukturreformgesetz, IT-unterstützte Pflege und Versorgungsunterstützung, Pflegekammer , neue Versorgungsangebote, leistungsrechtliche Veränderungen wie z.B. Pflegestärkungsgesetz ). Der Fachbeirat Pflege tagt in der Regel dreimal pro Jahr und bildet bei Bedarf auch Unterarbeitsgruppen . Derzeit existiert eine Unterarbeitsgruppe zum Pflegeberufegesetz (insbesondere zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), die aus zwölf Mitgliedern des Fachbeirates Pflege besteht und bisher drei Treffen abgehalten hat. So wurden beispielsweise Stellungnahmen zum Pflegeberufegesetz und den dazu gehörenden Verordnungen aus dieser Arbeitsgruppe an die Landesregierung übermittelt, die in die Stellungnahmen der Hessischen Landesregierung eingeflossen sind. Frage 4. Soll der Fachbeirat Pflege analog zum Fachbeirat Psychiatrie zukünftig noch intensiver an Gesetzesentwürfen beteiligt werden? Wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht? Derzeit bestehen keine Pläne, die Arbeitsweise oder den Arbeitsauftrag des Fachbeirates Pflege zu ändern. Er wird bereits intensiv in Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Der Fachbeirat Psychiatrie hat ebenfalls nur beratende Aufgaben im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren. Frage 5. Wie könnte der Fachbeirat Pflege mehr Mitsprache in Gesetzgebung, bei Qualitätsstandards, bei Möglichkeiten der Anerkennung sowie bei Rahmenbedingungen in der Pflege erhalten, um hiermit Pflegeexpertise besser abbilden und einbinden zu können? Nach dem derzeit gültigen Erlass vom 4. März 1996 hat der Fachbeirat Pflege beratende Funktion . Er wird bereits in die Erörterung von Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Dieser Einbezug kann aber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren der Evaluation, der Ressortabstimmung , der Regierungsanhörung und der Entscheidung des Parlaments ersetzen. Wie der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen ist, besteht bereits ein breiter Kanon an "Pflegeexpertise " aus den verschiedenen Ministerien, Institutionen und Organisationen. Wiesbaden, 5. Juli 2018 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel Anlage öiaatsanzeiger für das iand Hessen — 4, März, 1996 Nr. 10 281 V .HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, JUGEND, FAMILIE UND GESUNDHEIT Einrichtung eines Faehbeirats Pflege im Hessischen Ministerium lür Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit V 1. Im. Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit (HMUEJFG) wird ein'Faehbeirat Pflege eingerichtet. , , „ " " 2. Aufgabe des Fachbeirates ist die Beratung'der Landesregierung ^grundsätzlichen fachlichen Fragen der Pflegedienste ; in den verschiedenen Institutionen sowie der'verschiedenen Bildungsw.ege in den'Pflegeberufen. 3. Mitglieder des Fachbeirates sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Organisationen, Institutionen und Ministerien : - t — DeutscherJBerufsverbänd für Pflegeberufe.. — Deutscher Berufsverband für Altenpflege . . •— Arbeitsgemeinschaft deutscher Schwesterhverbände . , — Arbeitsgemeinschaft leitender Krankenpflegepersonen — Landesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe — Konferenz der hessischen Schulleiter von Altenpflegeschulen — BKK-Berufsverband Kmderkrankenpflege ., , .. .— Deutsche.Gesellschaft für Fachkrankenpflege e. V. — Hessische Krankenhausgesellschaft — Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Hessen — Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales — Landeswohlfahrtsverband Hessen — Liga freier Wohlfahrtsverbände — Gewerkschaft ÖTV • • •— Gewerkschaft DAG • • — Staatlich anerkannte Weiterbildungsinstitute für leitende und lehrende Pflegepersonen •— Hochschulen mit pflegebezogenen Studiengängen — Ministerium für Wissenschaft und Kunst • — Kultusmmisterium — Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung 4. Die Mitglieder des F.achbeirates werden auf Vorschlag der Organisationen und Verbände für die Dauer von vier Jahren vom HMUEJFG berufen. Nachfolgeberufungen sind jederzeit möglich. Die berufenen Mitglieder nehmen ihre Aufgabe je¬ . Weils bis zur Neuberufung wahr. ' . . , 5. Darüber hinaus kann das HMUEJFG Einzelmitglieder berufen, die bestimmte Arbeitsfelder der Pflege repräsentieren. 6. Die Teilnahme von geladenen .Gästen an den Sitzungen des Fachbeirates ist jederzeit möglich. 7. Die Mitglieder des Fachbeirates nehmen ihre Aufgaben.persönlich wahr. Im Verhinderungsfall können sie sich vertreten lassen . 8. Die Mitglieder des Fachbeirates sind ehrenamtlich tätig. Für entstandene Eeisekösten kann nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes eine Erstattung erfolgen. 9. Der Fachbeirat wählt bei seiner konstituierenden Sitzung ein .. yorsitzendes Mitglied sowie eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Aufgabe des Vorsitzenden Mitgliedes ist es, die Sitzungen gemeinsam mit dem Pflegereferat vorzubereiten sowie die Sitzungen zu leiten.. 10. Die Geschäftsführung des Fachbeirates Wird vom Pflegereferat des HMUEJFG wahrgenommen. 11. Sitzungen des Fachbeirates finden mindestens einmal im Jahr statt. Bei Bedarf können Arbeitsgruppen zu einzelnen Themen gebildet werden. Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 12. Die Beratungsergebnisse und Empfehlungen desFachbeirates •. können auf der Gründlage der genehmigten Ergebnisniederschriften vom HMUEJFG veröffentlicht werden. 13. Die Mitglieder informieren ihre Organisationen und Institutionen 'über die beschlossenen Empfehlungen. ' . 14. Dieser Erlaß erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusministerium. Wiesbaden, 12. Februar 1996 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit V m D 2 — 18 b — 30 .StAnz. 10/1996 S, 780 282 Neue Veröffentlichungen des Hessischen Landesamtes für iodenforschung 1. Geologisches Jahrbuch Hessen Band 121,1993, 263 S., 65 Abb., 19 Tab., 4 Taf., 2 Bilder 86,—DM ' Band 122,1994,192 S., 60 Abb., 13 Tab., 4 Taf., 1 Bild 60,— DM 2. Geologische Abhandlungen Hessen Band 97: Wittenbecher, M. : Geochemie thoiethischer und alkaliolivin-basaltischer Gesteine des Vogelsbergos, 1992,52 S., 12 Abb.,. 9 Tab. • 18,—DM Band 98: Nesbor, H.-D. et al: Vulkanismus im Devon des Ehenoherzynikumss Fazielle und paläogeogrophi= sehe Entwieklung vulkanisch geprägter mannet Becken am Beispiel des Lahn-DIU-Gebieteß. 1993,149 S., 66 Abb., 8 Tab,, 1 Taf. 40,—DM 3. Geologische Karte von Hessen 1 s 25 000 Bl . 5818 Frankfurt am Main-Ost mit Erl,, 3., neu bearb. Aufl, (308 S., 31 Abb., 36 Tab., 3 Beibl.), Wiesbaden 1993 60,—DM Bl . 5425 Kleinsassen mit Erl., 2., neu bearb. Aufl. (385 S.,< 55 Abb., 16 Tab., 1 Beibl.), Wiesbaden 1994 60,— DM 4. Karten verschiedener Maßstäbe Übersichtskarte der oberflächennahen Rohstoffe in Hessen 1: 300 000, piano oder gefaltet. Wiesbaden 1995 15,—DM 5. Faksimilierte Nachdrucke der Geologischen Karte von Hessen 1:25 000 Lieferbar sind 64 Karten mit Erl.-Kopien. Ende 1996 werden alle vergriffenen Blätter der GK 25 zu erhalten sein. Je Ex.: 40,—DM 6. Geologische Karte von Hessen 1 : 25 000 Bl, 6216 Gernsheim, digitalisierte Ausgabe 110,—DM Erhältlich durch den Buchhandel oder unmittelbar beim Hessischen , Landesamt für Bodenforschung, — Vertrie'bsstelle —, Hasengartenstraße 26, 65189 Wiesbaden, Wiesbaden, 5. Februar 1996 Hessisches Landesamt für Bodenforschung V —15. d —08 —81/96 St Ana. 10/1996 S. 780 Anlage zur KLA 19/6541