Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 15.06.2018 betreffend Straßenbeiträge und Haushaltsgenehmigung und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Der Hessische Landtag hat in seiner 140. Plenarsitzung am 24. Mai 2018 mit großer Mehrheit eine Änderung der HGO und des KAG dahin gehend vorgenommen, dass es künftig keine Pflicht der Städte und Gemeinden mehr ist, Straßenbeiträge zu erheben. Nach Inkraftsetzung des Gesetzes kann jede Kommune alleine entscheiden , ob man vor Ort diese erhebt und wenn ja in Form der einmaligen oder der wiederkehrenden Art. Die Sprecher aller Fraktionen, die diesen Beschluss getragen haben, haben auch in den Lesungen im Plenum deutlich gemacht, dass nunmehr kein Zusammenhang mehr bestehen darf zwischen der Frage der Erhebung und kommunalrechtlicher Auflagen zum Beispiel in der Frage der Genehmigung des kommunalen Haushalts. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass eine Haushaltsgenehmigung für kommunale Haushalte nicht mehr von der Existenz einer Straßenbeitragssatzung abhängig gemacht werden kann? Ja, mit dem Gesetz zur Neuregelung von Straßenbeiträgen wird die bisherige "Soll-Vorschrift" in § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in eine "Kann-Vorschrift" geändert. Damit wird der Rechtszustand des KAG vor 2013 wiederhergestellt. Sowohl zur "Kann- Vorschrift" vor dem Jahr 2013 als auch zur "Soll-Vorschrift" hat die Rechtsprechung (Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2013 sowie vom 12.01.2018) wiederholt geurteilt, dass bei defizitären Kommunen eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt und die Kommune verpflichtet ist, ihren haushaltsrechtlichen Pflichten nachzukommen und Straßenbeiträge zu erheben. Zur Begründung führte die Rechtsprechung u.a. § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) an, der einen Einnahmebeschaffungsvorrang von Entgelten und damit auch Straßenbeiträgen vor der Möglichkeit zur Steuererhebung normierte. Mit der Änderung des § 93 Abs. 2 HGO ist diese gesetzlich festgelegte Reihenfolge der Einnahmenerzielung ausschließlich für Straßenbeiträge abgeschafft worden. Die gesetzliche Neuregelung stellt es somit in das Ermessen der Gemeinden, ob sie von der Möglichkeit der Erhebung von Ausbaubeiträgen Gebrauch machen wollen oder nicht. Dieses Ermessen wird nicht durch die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 93 Abs. 2 HGO eingeschränkt. Auch für defizitäre Kommunen ist damit die Verpflichtung entfallen, Straßenbeiträge zu erheben. Frage 2. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, dass es informelle Bemerkungen aus landrätlichen Kommunalaufsichten gibt, die von großer Unsicherheit bei der Umsetzung gerade dieser Trennung von Erhebung der Straßenbeiträge und Haushaltssituation zeugen? Es gab in der Tat bei einigen unteren Aufsichtsbehörden eine Verunsicherung, ob die gesetzliche Neuregelung tatsächlich im Sinne einer Wahlfreiheit über die Erhebung von Straßenbeiträgen zu verstehen sei. Des Weiteren haben untere Aufsichtsbehörden um Einschätzung gebeten, ob die Regelung des § 93 Abs. 3 HGO, wonach Kredite nur aufgenommen werden dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist, es rechtfertige, Kreditgenehmigungen mit dem Hinweis auf die weiter bestehende Möglichkeit der Beitragserhebung zu versagen. Hierzu finden sich Ausführungen in den aufsichtsrechtlichen Hinweisen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (siehe Fragen 3 und 4). Eingegangen am 17. Juli 2018 · Bearbeitet am 17. Juli 2018 · Ausgegeben am 20. Juli 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6562 17. 07. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6562 Frage 3. Welche Maßnahmen hat bzw. wird die Landesregierung ergreifen, damit schnellstmöglich jedem Mitarbeiter der Behörden der Kommunalaufsicht der Wille des Gesetzgebers und der Inhalt des Gesetzes vollumfänglich bewusst wird? Frage 4. Was rät die Landesregierung Kommunen, die wegen der Abschaffung von Straßenbeiträgen Probleme mit der Kommunalaufsicht bekommen? Die Fragen 3 und 4 werden auf Grund ihrer Sachnähe zusammen beantwortet. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat am 22. Juni 2018 aufsichtsrechtliche Hinweise zum Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen den kommunalen Aufsichtsbehörden, den kommunalen Spitzenverbänden sowie dem Hessischen Rechnungshof bekannt gegeben. Darin erfolgt eine Klarstellung der künftigen aufsichtlichen Befugnisse, Hinweise zur Pflicht zum Haushaltsausgleich als auch zum Verfahren der Kreditgenehmigung für Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus. Die weiteren Einzelheiten sind dem als Anlage beigefügten Erlass zu entnehmen. Die Landesregierung geht davon aus, dass es nach dieser Erlassregelung zu keinen Problemen mit der aufsichtlichen Anwendung der neuen Rechtslage kommt. Wiesbaden, 10. Juli 2018 In Vertretung: Werner Koch Anlagen Anlagen zu KA 19/6562 Anlagen zu KA 19/6562 Anlagen zu KA 19/6562