Kleine Anfrage der Abg. Schmitt, Decker, Hofmeyer, Kummer, Löber, Warnecke und Weiß (SPD) vom 09.07.2014 betreffend Landesausgleichsstock und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Auf der Grundlage von § 28 Finanzausgleichsgesetz (FAG) richtet das Land jährlich aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs einen Landesausgleichsstock ein. Die Mittel des Landesausgleichsstocks verwendet das Ministerium des Innern und für Sport in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen insbesondere zur Unterstützung finanzschwacher Kommunen, die nicht in der Lage sind, ihren Haushalt auszugleichen. Der Landesausgleichsstock ist ein nachrangiges Finanzierungsinstrument. Zunächst müssen die Kommunen versuchen, Fehlbeträge durch eigene Konsolidierungsmaßnahmen abzudecken. Eine Zuweisung kommt nur in Betracht, wenn eine Kommune trotz Ausnutzung aller zumutbaren Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht in der Lage ist, Haushaltsdefizite aus eigener Kraft zu vermeiden. Mit Hilfe der Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock werden vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit einer ausreichenden Finanzausstattung versehen. Der Landesausgleichsstock ist ein Instrument, landesweit annähernd gleichwertige Lebensbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Der Landeausgleichsstock soll Hilfe zur Selbsthilfe sein. Ziel ist es, mit seinen Mitteln die Leistungsempfänger in die Lage zu versetzen, in absehbarer Zukunft ohne Zuweisungen auskommen zu können. Diese Vorbemerkung vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Nach welchen Kriterien erfolgen Zahlungen aus dem Landesausgleichsstock an die Kommunen? Den Kommunen in Hessen können nach § 28 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Verbindung mit den Richtlinien zum Landesausgleichsstock vom 17. Februar 2009 (Staatsanzeiger 2009, S. 581) zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und von Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock gewährt werden. Die Mittel für den Landesausgleichsstock werden aus dem kommunalen Finanzausgleich entnommen. Dem Charakter nach ist der Landesausgleichsstock somit eine Art „Solidarfonds “ der hessischen Kommunen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unvermeidbare Haushaltsfehlbeträge. Ebenso können in begründeten Einzelfällen Ausgaben für die Erhaltung oder zur Weiterentwicklung von für die Gemeinde außerordentlich bedeutsamen öffentlichen Einrichtungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt und bei der Entscheidung über eine Fehlbetragszuweisung angemessen berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können als außergewöhnliche Belastungen auch unaufschiebbare Baumaßnahmen zur Behebung eines kommunalen Notstandes und notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an kommunalem Eigentum aufgrund von Elementarschadensereignissen anerkannt werden. Eingegangen am 27. August 2014 · Ausgegeben am 2. September 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/658 27. 08. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/658 Die Mittel des Landesausgleichsstocks werden auf Antrag gewährt, in erster Linie für langjährig defizitäre Kommunen eingesetzt und zum teilweisen Ausgleich von unvermeidbaren Rechnungsfehlbeträgen verwendet. Als unvermeidbar gelten solche Rechnungsfehlbeträge, die trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung aller Einsparungsmöglichkeiten nicht vermieden werden konnten und deren Abdeckung durch die betroffene Kommune aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind freiwillig begründete Ausgaben, selbst wenn sie vertraglich vereinbart und die Leistungen wünschenswert sind, sowie durch Einnahmeverzicht verursachte Fehlbeträge. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gemeinden ihre eigengestaltbaren Einnahmequellen ausschöpfen und Defizite bei kostenrechnenden Einrichtungen grundsätzlich vermieden werden. Eine Zuweisung kommt daher nicht in Betracht, soweit eine Kommune in der Lage ist, Defizite aus eigener Kraft zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Kriterien unterliegt der regelmäßigen Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Im Landesausgleichsstock werden bei Fehlbetragszuweisungen Ausgaben zur Förderung des Sports im Umfang von bis zu 1,5 % der laufenden Ausgaben der Antragsjahre als zuweisungsfähig anerkannt. Für die finanzielle Förderung von Vereinen gilt dies bis zu einem Umfang von 1,0 % der laufenden Ausgaben der Antragsjahre. Frage 2. In welcher Höhe wurden Mittel seit 2011 an welche Kommune ausgeschüttet? Für Fehlbetragszuweisungen und Zuweisungen zur Beseitigung von Schäden an kommunalem Eigentum aufgrund von Elementarschadensereignissen wurden aus dem Landesausgleichsstock ab 2011 die nachfolgenden Beträge bewilligt: Haushaltsjahr 2011 Gemeinde/Stadt Höhe der Zuweisung Art der Zuweisung Stadt Volkmarsen 1.376.000,00 € Fehlbetragszuweisung Gemeinde Ronshausen 163.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Witzenhausen 960.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Alsfeld 3.091.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Bad Orb 3.985.000,00 € Fehlbetragszuweisung Insgesamt 9.575.000,00 € Haushaltsjahr 2012 Gemeinde/Stadt Höhe der Zuweisung Art der Zuweisung Stadt Offenbach 40.000.000,00 € Fehlbetragszuweisung Gemeinde Ebersburg 203.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Bad Schwalbach 1.126.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Erbach 758.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Hessisch-Lichtenau 4.074.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Bad Soden-Salmünster 11.706.000,00 € Fehlbetragszuweisung Insgesamt 57.867.000,00 € Haushaltsjahr 2013 Gemeinde/Stadt Höhe der Zuweisung Art der Zuweisung Stadt Witzenhausen 3.764.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Bad Sooden-Allendorf 18.530.000,00 € Fehlbetragszuweisung Gemeinde Bad Emstal 172.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Steinau an der Straße 430.000,00 € Fehlbetragszuweisung Gemeinde Helsa 224.300,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Bad Karlshafen 681.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Waldkappel 497.000,00 € Fehlbetragszuweisung Gemeinde Herleshausen 331.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Alsfeld 258.000,00 € Beseitigung von Hochwasserschäden Insgesamt 24.887.300,00 € Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/658 3 Haushaltsjahr 2014 Gemeinde/Stadt Höhe der Zuweisung Art der Zuweisung Stadt Homberg (Efze) 4.037.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Weilburg 1.400.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Gießen 24.500.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Bad Arolsen 2.761.000,00 € Fehlbetragszuweisung Stadt Darmstadt 10.500.000,00 € Fehlbetragszuweisung Gemeinde Löhnberg 740.000,00 € Fehlbetragszuweisung Insgesamt 43.938.000,00 € Frage 3. Gibt es bei der Zuteilung von Mitteln aus dem Landesausgleichsstock unterschiedliche Kriterien zwischen Schutzschirmkommunen und Nicht-Schutzschirmkommunen? Für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock gibt es keine unterschiedlichen Kriterien für Schutzschirmkommunen und Nicht-Schutzschirmkommunen. Vor der Bewilligung von Fehlbetragszuweisungen an Schutzschirmkommunen wird regelmäßig geprüft , ob bei der betroffenen Kommune auch weiterhin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Entschuldungshilfen nach dem Schutzschirmgesetz erfüllt sind. Die Zuweisungsbescheide an Schutzschirmkommunen enthalten regelmäßig den Hinweis, dass die bewilligte Zuweisung nicht auf die von der Kommune durchzuführenden Maßnahmen zur Erreichung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts zu ihren Gunsten angerechnet werden darf. Frage 4. Ist es möglich, auch kommunale Amateursportstätten aus dem Landesausgleichsstock zu för- dern? Eine unmittelbare Förderung von kommunalen Sportstätten aus dem Landesausgleichsstock ist nicht möglich. Ausgaben für die Erhaltung oder zur Weiterentwicklung von Sportstätten können in begründeten Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt und bei der Entscheidung über eine Fehlbetragszuweisung angemessen berücksichtigt werden, falls es sich bei den Sportstätten um außerordentlich bedeutsame öffentliche Einrichtungen handelt. Ausgaben für die laufende Unterhaltung oder den Betrieb einer kommunalen Sportstätte können im Landeausgleichsstock als zuweisungsfähig anerkannt werden, soweit sich die Ausgaben im Rahmen der bei der Beantwortung von Frage 1 angesprochenen Obergrenze von 1,5 % der laufenden Ausgaben einer Kommune im Haushaltsjahr bewegen. Wiesbaden, 14. August 2014 In Vertretung: Werner Koch