Kleine Anfrage der Abg. Gnadl (SPD) vom 21.06.2018 betreffend Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGLG) in den hessischen Kommunen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Der Anwendungsbereich des HGLG erstreckt sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 HGLG auch auf Gemeinden und Gemeindeverbände. Wie viele Kommunen wenden das HGLG nach Kenntnis der Landesregierung tatsächlich an? Die Landesregierung geht grundsätzlich von einem rechtskonformen Verhalten der Gemeinden und Gemeindeverbände aus. Wie allgemein bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände auch in diesem Fall keine Berichtspflicht gegenüber dem Land, speziell gegenüber dem Statistischen Landesamt. Frage 2. Wenn sie es nicht anwenden: Warum sieht das HGLG keine Kontrollfunktion für solche Fälle vor? Eine hohe Kontrolldichte im HGLG würde unzulässig in den verfassungsrechtlich garantierten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum von Dienststellenleitungen der Gemeinden und Gemeindeverbände eingreifen. Der Gesetzgeber geht allgemein von einem rechtskonformen Verhalten von Behörden aus. Zudem würde die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Frauenund Gleichstellungsbeauftragten und Dienststelle im Sinne von Compliance und gegenseitiger Anerkennung erschwert oder ganz unmöglich gemacht werden. Frage 3. Wie viele bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach dem HGLG gibt es im kommunalen Bereich? Frage 4. Wie viele Frauen- und Gleichstellungspläne wurden im kommunalen Bereich entsprechend dem HGLG aufgestellt? Die Fragen 3. und 4. werden gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegt hierzu kein Datenmaterial vor, da im HGLG keine Berichtspflicht zu Bestellungen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten festgeschrieben ist. Frage 5. Wie hoch ist die Zahl der Anfragen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 HGLG bei den für das HGLG zuständigem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration? Im Zeitraum 01.01.2016 bis zum 30.06.2018 sind insgesamt 263 Fragen grundsätzlicher Bedeutung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HGLG schriftlich beantwortet worden. Frage 6. Welche Schwerpunkte bei den in Frage 5 benannten Anfragen gibt es? Die thematischen Schwerpunkte liegen bei der Bestellung, den Aufgaben und Rechten der Frauen - und Gleichstellungsbeauftragten (§§ 15,17 HGLG) sowie bei Fragen der Personalentwicklung und Fortbildung (§ 12 HGLG). Eingegangen am 26. Juli 2018 · Ausgegeben am 27. Juli 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6582 26. 07. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6582 Frage 7. In der Antwort auf den Berichtsantrag der SPD-Fraktion (Drs. 19/5062) hat die Landesregierung mitgeteilt, dass ihr keine Informationen darüber vorliegen, in wie vielen Fällen vom Widerspruchs - und Klagerecht im Sinne des HGLG Gebrauch gemacht wurde. Liegen der Landesregierung inzwischen Erkenntnisse vor, ob von Widerspruchsrecht und Klagerecht bereits Gebrauch gemacht wurde? Das HGLG enthält weder eine Berichtspflicht für eingelegte Widersprüche noch für eingereichte Klagen, so dass keine Daten erhoben werden können. Für die dem HMSI bislang bekannt gegebenen , vereinzelten Fälle gemäß §§ 19 und 20 HGLG wurde von den Betroffenen um Stillschweigen und vertrauliche Behandlung gebeten. Frage 8. Falls der Landesregierung keinerlei Kenntnisse diesbezüglich vorliegen: Erachtet sie es nicht als sinnvoll, Informationen diesbezüglich zu erlangen, um die Effektivität der Regelungen überprüfen zu können? Siehe Antwort zu Frage 7. Wiesbaden, 22. Juli 2018 Stefan Grüttner