Kleine Anfrage der Abg. Faulhaber (DIE LINKE) vom 25.06.2018 betreffend Beißvorfälle in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit der aktuellen Änderung des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wird die Ermächtigung geschaffen , in Hessen einen Hundeführerschein und eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde einzuführen. Die umstrittene Rasseliste soll jedoch weiterhin bestehen bleiben. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Menschen wurden in den Jahren 2016 und 2017 von Hunden leicht, mittel oder schwer verletzt bzw. getötet? (Bitte aufschlüsseln nach Hunderassen und Kreuzungen) Frage 2. Wie viele Hunde wurden in den Jahren 2016 und 2017 von Hunden verletzt bzw. getötet? (Bitte aufschlüsseln nach Hunderassen und Kreuzungen) Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2016 wurden nach der hessischen Beißstatistik insgesamt 297 Menschen von Hunden verletzt. 37 Verletzungen wurden von Listenhunden verursacht (12,46 %); 260 von Nicht-Listenhunden (87,54 %). Es wurden insgesamt 14 Menschen schwer verletzt. Tödliche Angriffe gab es keine. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zur Beißstatistik 2016 (siehe Anlage 1). Im Jahr 2017 wurden nach der hessischen Beißstatistik insgesamt 309 Menschen von Hunden verletzt. 35 Verletzungen wurden von Listenhunden verursacht (8,09 %); 274 von Nicht-Listenhunden (88,67 %). Es wurden insgesamt 18 Menschen schwer verletzt. Tödliche Beißattacken gegen Menschen gab es nicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zur Beißstatistik 2017 (siehe Anlage 2). Das Verhältnis zwischen Listenhunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 HundeVO und Nicht- Listenhunden i.S.v. § 2 Abs. 2 HundeVO stellt sich dabei wie folgt dar: Momentan sind neun verschiedene Rassen als Listenhunde in die HundeVO aufgenommen. Demgegenüber existieren folgende Zahlen an Hunderassen, die in den letzten zehn Jahren beißauffällig wurden: 2017: 49 verschiedene Rassen, 2016: 55 verschiedene Rassen, 2015: 53 verschiedene Rassen, 2014: 48 verschiedene Rassen, 2013: 49 verschiedene Rassen, 2012: 47 verschiedene Rassen, 2011: 56 verschiedene Rassen, 2010: 47 verschiedene Rassen, 2009: 35 verschiedene Rassen, 2008: 48 verschiedene Rassen. Eingegangen am 24. August 2018 · Bearbeitet am 24. August 2018 · Ausgegeben am 28. August 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6586 24. 08. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6586 Dies bedeutet, dass den neun verschiedenen Rassen an Listenhunden im Durchschnitt 48,7 Rassen sonstiger bissiger Hunde gegenüberstehen, was einer Quote von 5,41 entspricht. Frage 3. Wie viele Hunde wurden in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der Hundeverordnung getötet? (Bitte aufschlüsseln nach Hunderassen und Kreuzungen) Im Jahr 2016 wurden insgesamt vier Hunde aufgrund einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 Hunde VO getötet, eine Kaukasische Owtscharka-Kreuzung und drei Rottweiler. Beide Rassen sind auf der Rasseliste aufgeführt. Im Jahr 2017 wurden zwei Hunde aufgrund einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 HundeVO getötet , ein American Pitbull Terrier und ein Hund, dessen Rasse ungeklärt geblieben ist. Frage 4. Ist geplant, den Hundeführerschein und die im Koalitionsvertrag vorgesehene Kennzeichnungsund Registrierungspflicht noch in dieser Legislatur einzuführen? Frage 5. Wie sollen Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht und Hundeführerschein konkret ausgestaltet sein? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. Die zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen oder schwer verletzt wurden, machen es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen entsprechende weitergehende Regelungen zu erlassen. Damit sollen in Hessen für die Haltung gefährlicher und bestimmter weiterer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt werden. Die durch den neu eingeführten § 71a Abs. 1 S. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geschaffene Möglichkeit, Sachkunderegelungen für das Halten und Führen von Hunden zu treffen sowie eine Chip- und Registrierungspflicht vorzusehen, stellt eine Ergänzung zur bisherigen Gefahrenvorsorge in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) dar. Damit kann das Erfordernis des Sachkundenachweises , das bereits für gefährliche Hunde nach § 2 HundeVO besteht, auf bestimmte weitere Hunde erweitert werden. Eine Ausweitung des Sachkundenachweises auf alle Hunde ist seitens der Landesregierung nicht vorgesehen. Gemeinsam mit der im Jahr 2004 durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig anerkannten Rasseliste bildet diese Erweiterung ein umfangreiches Schutzkonzept. Zusätzlich können auch die Landkreise und die Gemeinden für ihre jeweiligen Gebiete entsprechende Regelungen erlassen. In der Ausgestaltung dieser Verordnungen steht ihnen ein gewisser Normsetzungsspielraum zu. Den Rahmen für die Normsetzung bilden die bereits bestehenden Erkenntnisse und das Gesetz. Die fachliche Ausgestaltung, Ausnahme- und Verfahrensregelungen zu Sachkunderegelungen sowie der Chip- und Registrierungspflicht werden nunmehr in einer Arbeitsgruppe erarbeitet. Im Anschluss wird eine entsprechende Anpassung der HundeVO vorbereitet. Wiesbaden, 3. August 2018 Peter Beuth Anlagen Anlagen KA 19/6586 Anlagen KA 19/6586 Anlagen KA 19/6586 Anlagen KA 19/6586 Anlagen KA 19/6586 Anlagen KA 19/6586 Anlagen KA 19/6586