Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 05.07.2018 betreffend Klagen wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Klagen zur Durchsetzung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) richten sich gemäß der sachlichen Zuständigkeit nach § 85 Abs. 1 SGB VIII gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also gegen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte mit Sonderstatus in Hessen. Der Landesregierung liegen keine detaillierten Kenntnisse über entsprechende Klageverfahren vor, die es erlauben, die Kleine Anfrage in der gewünschten Tiefe zu beantworten. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Amtshaftungsklagen mit dem Ziel, den Ersatz von Verdienstausfallschäden , die Eltern infolge der Nichtbereitstellung eines geeigneten Betreuungsplatzes für ihr Kind erleiden, geltend zu machen. Die örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger als Verfahrensbeteiligte sind gegenüber der Landesregierung hierzu nicht berichtspflichtig. Bei den zuständigen hessischen Gerichten werden nur Daten zu allgemeinen Sachgebieten erhoben, eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Die Beantwortung der Fragen erfolgt auf dieser Grundlage, denn eine ansonsten erforderliche Akteneinzelauswertung stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, der den Gerichten nicht zumutbar ist. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Wie viele Klagen wurden in den vergangenen fünf Jahren von Eltern eingereicht, weil ein Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht rechtzeitig zur Verfügung stand? (bitte aufgelistet nach Träger der Jugendhilfe) Frage 2. Wie viele Klagen wurden in den vergangenen fünf Jahren von Eltern eingereicht, weil ein Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht rechtzeitig zur Verfügung stand? (bitte aufgelistet nach Träger der Jugendhilfe) Frage 3. Wie wurde in den betreffenden Fällen entschieden und wie viele Klagen sind noch anhängig? Die Fragen 1, 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhanges wie folgt gemeinsam beantwortet : Klagen nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII werden bei den Verwaltungsgerichten erhoben und dort unter dem Sachgebiet "Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutz, Kindergarten- und Heimrecht, Kriegsfolgenrecht und weitere" erfasst. Aus der nachfolgenden Übersicht ergeben sich die Anzahl der Eingänge, Erledigungen, darunter auch Erledigungen in dem Untersachgebiet "Kindergartenrecht und Heimrecht", sowie Bestände (anhängige Verfahren am Ende des Geschäftsjahres) von Klagen in diesem Sachgebiet. Ob und ggf. in welcher Höhe in den nachfolgenden Daten auch Klagen nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII enthalten sind, kann nicht beantwortet werden, da insoweit keine weitere Aufschlüsselung in der Statistik vorgenommen wird. Eine Auflistung nach Trägern der Jugendhilfe ist aus den vorliegenden statistischen Daten ebenfalls nicht möglich. Eingegangen am 22. August 2018 · Bearbeitet am 23. August 2018 · Ausgegeben am 28. August 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6607 22. 08. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6607 Hessische Verwaltungsgerichte 2013 2014 2015 2016 2017 Klagen im Sachgebiet Sozialrecht (ohne Sozialhilfe ), Jugendschutz, Kindergarten- und Heimrecht und Kriegsfolgenrecht etc. Eingänge 492 533 494 553 442 Erledigungen 445 481 532 483 464 darunter Erledigungen im Untersachgebiet Kindergarten - und Heimrecht 29 12 15 15 26 Bestände 457 509 474 545 523 Frage 4. Wie viele Klagen wurden von Eltern in den letzten fünf Jahren im Wege der Amtshaftung eingereicht , um den Ersatz des Verdienstausfalls geltend zu machen, da nicht rechtzeitig ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt wurde und somit die Berufstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte? (bitte aufgelistet nach Träger der Jugendhilfe) Frage 5. Wie viele Fälle beziehen sich jeweils auf die Betreuung von Kindern a) gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII und b) gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII (bitte aufgelistet nach Träger der Jugendhilfe) Frage 6. Wie viele der Klagen sind derzeit noch anhängig und in wie vielen Fällen wurde bereits entschieden ? (bitte aufgelistet nach Träger der Jugendhilfe) Die Fragen 4, 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhanges wie folgt gemeinsam beantwortet : Klagen auf Amtshaftung werden bei den Landgerichten 1. Instanz erhoben und dort unter dem Sachgebiet "Staatshaftungssachen einschließlich Enteignungsentschädigung" erfasst. Aus der nachfolgenden Übersicht ergeben sich die Anzahl der Eingänge, Erledigungen sowie Bestände (anhängige Verfahren am Ende des Geschäftsjahres) von Klagen in diesem Sachgebiet. Ob und ggf. in welcher Höhe in den nachfolgenden Daten auch Klagen auf Amtshaftung bezogen auf Betreuung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII enthalten sind, kann nicht beantwortet werden, da insoweit keine weitere Aufschlüsselung in der Statistik vorgenommen wird. Eine Auflistung nach den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist aus den vorliegenden statistischen Daten ebenfalls nicht möglich. Hessische Landgerichte 1. Instanz 2013 2014 2015 2016 2017 Klagen im Sachgebiet Staatshaftung einschließlich Enteignungsentschädigung Eingänge 305 187 253 234 181 Erledigungen 282 227 198 265 204 Bestände 205 165 219 186 162 Frage 7. In wie vielen der Fälle musste Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall gezahlt werden (und wenn ja, wer musste die Kosten dafür übernehmen)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Wiesbaden, 13. August 2018 Stefan Grüttner