Kleine Anfrage des Abg. Grüger (SPD) vom 11.07.2018 betreffend Zuschüsse des Landes Hessen für den Hochwasserschutz in Dillenburg und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Nach dem Hochwasser 2006 in Dillenburg begannen die Planungen für mehrere Hochwasserrückhaltebecken (HRB). Die Stadt Dillenburg will vier Hochwasserrückhaltebecken HRB Schelde, HRB Eibach, HRB Tringensteiner Schelde (Irrschelde) und HRB Niederscheld bauen und erwartet Zuschüsse des Landes Hessen. Laut Landesregierung ist der Planfeststellungsbeschluss für das HRB Eibach seit dem 21. November 2017 unanfechtbar (Drucksache 19/5457). Die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für das HRB Tringensteiner Schelde (Irrschelde) trat am 16. Januar 2018 ein. Für die beiden übrigen HRB solle die Unanfechtbarkeit im Laufe des Jahres 2018 erfolgen (Plenarprotokoll 19/1222 vom 12.12.2017, Seite 8658). Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Der Neubau von Rückhalteeinrichtungen und von Anlagen zur Reaktivierung von Retentionsräumen sowie zum Hochwasserschutz kann grundsätzlich mit finanzieller Unterstützung des Landes im Rahmen der Finanzierung kommunaler Hochwasserschutz-Maßnahmen erfolgen. Maßgebend ist die "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz" vom 31. Januar 2017 (StAnz. 7/2017, S. 238). Die örtliche Verwendung dieser Mittel erfolgt bedarfsgerecht nach Maßgabe der Ziffer 7 der oben genannten Richtlinie, in der das Zuwendungsverfahren festgelegt ist. Danach entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Bereich Hochwasserschutz über die Förderungen . Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wann tritt die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für das HRB Schelde und das HRB Niederscheld ein? Die Planfeststellungbeschlüsse für das HRB Schelde und das HRB Niederscheld werden voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2018 erfolgen. Die Frist, die bis zur Unanfechtbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse verstreichen muss, beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Wird innerhalb der Monatsfrist nicht rechtlich dagegen vorgegangen, ist der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der Frist bestandskräftig. Frage 2. Liegen der Landesregierung Förderanträge für die geplanten Maßnahmen vor? Wenn ja, für welche Maßnahmen und wie hoch sind die beantragten Fördermittel? Für das HRB Eibach liegt ein Förderantrag in Höhe von 1.061.969 € vor und befindet sich derzeit beim Regierungspräsidium Gießen in der Prüfung. Für das HRB Tringensteiner Schelde (Irrschelde) liegt ein Förderantrag in Höhe von 1.363.919 € vor; zu diesem wird derzeit bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die Entscheidungsgrundlage für das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeitet. Eingegangen am 14. August 2018 · Bearbeitet am 14. August 2018 · Ausgegeben am 17. August 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/6608 14. 08. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/6608 Frage 3. Welche Maßnahmen werden in welcher Höhe vom Land Hessen bezuschusst? Für die Förderung der Maßnahmen durch das Land Hessen sind die Bestimmungen der oben genannten Richtlinie maßgebend. Unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers beträgt der Fördersatz im Allgemeinen zwischen 65 und 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Frage 4. Ist es aus Sicht der Landesregierung möglich, dass die Stadt Dillenburg vor der Zusage der Zuschüsse mit dem Bau beginnen kann, um weitere Verzögerungen zu vermeiden? Auf Grundlage der Bestimmungen der oben genannten Richtlinie kann nach Einreichung eines begründeten Antrages ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Einzelfall zugelassen werden. Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach kann aus einer solchen Bestimmung aber nicht abgeleitet werden. Wiesbaden, 6. August 2018 Priska Hinz